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  • 01.01.2006 | Keine Rückforderung der alten Rechnung

    Rechnungsberichtigung bei Aufdeckung des verdeckten Preisnachlasses

    Immer wieder fragen Händler in der Redaktion an, was bei der Rechnungsberichtigung im Rahmen der Aufdeckung des verdeckten Preisnachlasses zu beachten ist. Einige Umsatzsteuer-Sonderprüfer scheinen im Einzelfall zu fordern, dass die ursprüngliche Rechnung nachweislich eingezogen wird, damit die Umsatzsteuer aus dem verdeckten Preisnachlass zurückerstattet wird. Zu Recht?  

    Wann muss eine Rechnung berichtigt werden?

    Wer auf einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, als er nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) schuldet, schuldet auch den Mehrbetrag. Erst wenn er „den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt“, kann er auch die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstattet verlangen (§ 14c Absatz 1 UStG).  

    Was heißt Rechnungsberichtigung?

    Die Voraussetzung „Rechnungsberichtigung“ ist erfüllt, wenn dem Kunden eine „neue“ berichtigte Rechnung zugesendet wird, die als Zweitrechnung deklariert ist, die die Originalrechnung ersetzt. Alternativ kann dem Kunden ein Schreiben zugesendet werden,  

    • das auf die falsch ausgestellte Rechnung verweist (Angabe Rechnungsnummer und -datum) und
    • in dem dem Kunden die geänderte Bemessungsgrundlage und die daraus resultierende Umsatzsteuer mitgeteilt wird.

     

    Musterschreiben Rechnungsberichtigung  

    „Beim Kauf des Pkw Typ .... am ....... haben wir Ihr gebrauchtes Fahrzeug Typ .... mit ....... Euro in Zahlung genommen. In der Rechnung vom ........ haben wir den Neuwagenpreis mit ......... Euro zuzüglich ..... Umsatzsteuer ausgewiesen. Da bei der Veräußerung Ihres gebrauchten Fahrzeugs der Inzahlungnahmepreis nicht erzielt werden konnte, müssen wir Ihnen aus steuerlichen Gründen mitteilen, dass sich eine Entgeltminderung in Höhe von ...... Euro mit einem Weniger an Umsatzsteuer in Höhe von ...... Euro ergeben hat, die von uns gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht wird. Mit dieser Mitteilung kommen wir unserer Verpflichtung gem. §14c Absatz 1 Satz 2 UStG nach. Auf die mit uns getroffene Zahlungsvereinbarung hat dieser Vorgang keinen Einfluss.“