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  • 01.01.2006 | GW-Handel

    Sachmangel oder „konstruktionsbedingte Eigentümlichkeit“?

    Wann liegt nur eine „konstruktionsbedingte Eigentümlichkeit“ vor, die nicht unter die Sachmängelhaftung fällt? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken befassen. Es ging im Wesentlichen um die Innenverkleidung eines VW Sharan, Baujahr 1996, den der Kläger im Juli 2002 für 12.000 Euro gekauft hatte. Die Innenverkleidung wies auffällige „schlitzartige Verformungen“ auf. Die Kfz-Händlerin hielt diese Verformungen für eine „konstruktionsbedingte Eigentümlichkeit“ und nicht für einen Sachmangel. Es handele es sich um eine die Verkehrssicherheit nicht berührende Bagatelle, die dem Käufer bekannt gewesen sei. Dieser Argumentation schloss sich das OLG nicht an und verurteilte die Händlerin zur Rückzahlung des Kaufpreises. Auch wenn es sich um einen Konstruktionsfehler handele, müsse das Autohaus im Rahmen seiner Sachmängelhaftung dafür geradestehen. Der Käufer habe nicht damit rechnen müssen, ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse mit derart „optisch unschönen Verformungen“ der Innverkleidung zu erhalten. Der Mangel sei „erheblich“ im Sinne der Vorschriften über den Vertragsrücktritt. Auch die Optik des Innenraums sei wichtig. Die Verformungen würden ins Auge springen und ein schlechtes Licht auf den Fahrzeugeigentümer werfen. Auf die niedrigen Reparaturkosten von knapp 300 Euro konnte die Händlerin nicht verweisen, weil das Gericht von einem unbehebbaren Mangel ausging. Auch das Argument „Mangel war bekannt“ zog nicht. Der Käufer hatte den Wagen vor Abschluss des Kaufvertrags nicht besichtigt. (Urteil vom 22.6.2005, Az: 1 U 567/04 – 167) (Abruf-Nr. 053214)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 1 | ID 85560