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  • 01.02.2004 · Fachbeitrag · GW-Handel

    "Motor überholt" begründet keine Haftung

    | Was heißt "überholter Motor mit Laufleistung von ca. 60 000 km"? Diese Frage musste das Landgericht (LG) Hanau beantworten. Im Urteilsfall hatte der Käufer eines älteren Wohnmobils erfahren, dass der Vorbesitzer den Motor nur "teilüberholt" hatte. Nachdem der Händler eine Nachbesserung abgelehnt hatte (keine Vertragswerkstatt), klagte der Käufer auf Rücktritt. Das LG wies die Klage ab: Bei der Erklärung im Kaufvertrag "Motor überholt" handele es sich um eine "reine Wissenserklärung", also eine Mitteilung ohne den Willen, eine Haftung zu übernehmen. Dem Käufer sei bekannt gewesen, dass der Händler den Motor nicht überholt hatte. Er konnte keine Generalüberholung erwarten, höchstens eine Erneuerung einzelner Teile, die auch tatsächlich stattgefunden hatte. |