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  • 29.04.2010 | GW-Handel

    Klausel zur Schadenpauschale bei Nichtabnahme wirksam

    Die Klausel in einem GW-Kaufvertrag, nach der der Kunde beim Rücktritt vom Kaufvertrag eine Abstandssumme von pauschal zehn Prozent des Kaufpreises an den Händler zahlen muss, ist wirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines 29.000 Euro teuren gebrauchten Toyota Prius entschieden. Der Käufer hatte sich ohne Grund vom Kaufvertrag gelöst. Daraufhin verlangte die Händlerin Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen zehn Prozent Schadenersatz. Da es auf den Wortlaut der Klausel im Kleingedruckten ankommt, hier der genaue Text im Urteilsfall:  

     

    „Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser zehn Prozent des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist“.  

     

     

    Um den letzten Teil der Klausel ging der Rechtsstreit. Der BGH hat die Klausel gebilligt, obgleich sie - anders als die Neufassung in den AGB 3/2008 - den maßgeblichen Gesetzestext (§ 309 Nummer 5b Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) nicht wörtlich wiedergibt. Das sei nicht erforderlich, so der BGH. Auch so sei für den Durchschnittskunden klar, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens den Nachweis einschließe, dass gar kein Schaden entstanden sei.  

    Beachten Sie: Bei Redaktionsschluss lag der Redaktion zu dem Urteil lediglich eine Vorabinformation des BGH vor. Erst der Volltext des Urteils wird zeigen, ob der BGH die Klausel auch unter dem Blickwinkel der Angemessenheit der Höhe nach geprüft hat (§ 309 Nummer 5a BGB). (Urteil vom 14.4.2010, Az: VIII ZR 123/09)(Abruf-Nr. 101211)