Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2004 · Fachbeitrag · GW-Handel

    Keine Beweislastumkehr bei acht Jahre altem Pkw?

    | Ein Vergleich vor dem Oberlandesgericht Bamberg hat eine obergerichtliche Entscheidung zu der Frage verhindert, ob die Beweislastumkehr in § 476 Bürgerliches Gesetzbuch auch bei einem acht Jahre alten Fahrzeug mit 130.000 km auf dem Buckel gilt. Das Landgericht (LG) Hof hatte die Frage in der ersten Instanz verneint. Worüber wurde gestritten? Die Klägerin hatte den Opel Omega Caravan für 7.150 Euro in einem Autohaus gekauft. Zwei Wochen nach Übernahme des Fahrzeugs kamen die ersten Mängelrügen. Einiges wurde repariert, anderes nicht, zum Beispiel der Tempomat und die Sitzheizung/Fahrersitz. Später meldete der Bordcomputer noch einen Fehler am Automatikgetriebe. Er konnte behoben werden, trat dann aber wieder auf. Schließlich kam noch heraus, dass die Spur falsch eingestellt war. Als das Autohaus weitere Nachbesserungen ablehnte, trat die Klägerin vom Vertrag zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises. Das LG wies ihre Klage ab. Sie habe nicht bewiesen, dass der Wagen bei Auslieferung mangelhaft gewesen sei. Auf die Beweislastumkehr könne sie sich im konkreten Fall nicht berufen. Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe sei mit der Art der Sache unvereinbar. Angesichts des Alters des Fahrzeugs und der Fahrleistung könne nicht vermutet werden, dass die Mängel schon bei Auslieferung vorhanden waren, sie könnten auch danach entstanden sein |