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  • 01.05.2004 · Fachbeitrag · GW-Handel

    Kein Verbrauchsgüterkauf bei reiner Vermittlung

    | Die Einschaltung eines Händlers als Vermittler ist keine unzulässige Umgehung eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne von § 475 Bürgerliches Gesetzbuch. Das hat das Amtsgericht (AG) Hamburg-Altona in folgendem Fall zum Ausdruck gebracht: Im Januar 2002 interessierte sich der beklagte Privatmann für einen Pkw Dodge, der bei einem Kfz-Händler ausgestellt war. Der Wagen gehörte einem Privatmann und sollte durch Vermittlung des Händlers verkauft werden. Ein schriftlicher Kaufvertrag kam nicht zu Stande. Der Beklagte leistete aber eine Anzahlung und meldete den Dodge auf seinen Namen an. Anschließend gab er dem Händler den Brief zurück. Einige Monate später brachte er auch das Fahrzeug zurück - mit einem Motorschaden. Die Zahlung des Restkaufpreises lehnte er ab: Es gebe keinen wirksamen Kaufvertrag. Außerdem habe der Dodge Mängel. Diese Verteidigung brach vor Gericht zusammen. Das AG ging von einem mündlich geschlossenen Kaufvertrag aus, der von dem Händler nur vermittelt worden sei. Dieser sei nicht etwa selbst Verkäufer gewesen. Von einer unzulässigen Umgehung eines Verbrauchsgüterkaufs könne nicht ausgegangen werden. Die Vertragsgestaltung unter Einschaltung des Kfz-Händlers als Vermittler habe ihre eigene wirtschaftliche Berechtigung. |