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  • 01.03.2004 · Fachbeitrag · GW-Handel

    In Frankreich gestohlen, in Deutschland verkauft

    | Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz unterlag ein Autohändler, der einen gebrauchten Renault Espace verkauft hat, den er in Frankreich angekauft hatte. Die Fahrgestellnummer war gefälscht. Der Renault war zuvor entwendet worden, als er in einer französischen Werkstatt zur Wartung abgestellt war. Das OLG verurteilte den Händler, den Kaufpreis an den Kunden zurückzuzahlen. Begründung: Er habe dem Kunden kein Eigentum an dem Renault verschaffen können. Nach französischem und deutschem Recht könne an "abhanden" gekommenen Sachen selbst gutgläubig kein Eigentum erworben werden. Dass der französische Eigentümer Fahrzeug und Schlüssel freiwillig der Werkstatt überlassen hatte, spielte nach Ansicht der Richter keine Rolle. (Urteil vom 3.7.2003, Az: 5 U 28/02) |