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  • 01.10.2006 | Erhöhung der Umsatzsteuer

    Wann gilt noch der „alte“ Steuersatz?

    In der September-Ausgabe haben Sie gelesen, was Sie anlässlich der bevorstehenden Umsatzsteuer-Erhöhung aus Sicht des Händlers beachten müssen. Im Folgenden sagen wir Ihnen, was Sie als Empfänger von Leistungen anderer Unternehmer wissen sollten, damit Sie keine Probleme beim Vorsteuerabzug bekommen.  

    Berichtigung des Steuerausweises

    Bei Anzahlungen – zum Beispiel im Zusammenhang mit Bauleistungen am Betriebsgebäude –, bei Vorauszahlungen und bei Verträgen über Dauerleistungen (zum Beispiel Miet-/Leasing-Verträge), muss unter Umständen die ursprüngliche Rechnung berichtigt werden.  

     

    Anzahlungen

    Der Steuerausweis in den Anzahlungsrechnungen muss in der Regel berichtigt werden. Keine Berichtigung ist erforderlich, wenn  

    • in der Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung mit 19 Prozent ausgewiesen ist oder
    • in einer „Rest“-Rechnung die – für die vor dem 1. Januar 2007 vereinnahmten Teilentgelte geschuldete – weitere Umsatzsteuer (drei Prozent) zusätzlich angegeben wird.

     

    Wichtig: Die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallende Umsatzsteuer sind in der Rechnung kenntlich zu machen (§ 14 Absatz 5 Satz 2 Umsatzsteuergesetz [UStG]).