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  • 29.08.2008 | Die Autohaus-GmbH in der Krise

    Maßnahmen zur Vermeidung der Insolvenz

    Der Kfz-Handel durchlebt zurzeit eine schwierige Phase: Die Absatzzahlen stagnieren auf niedrigem Niveau, die Umsatzrendite tendiert gegen Null und die Eigenkapital-Ausstattung der deutschen Händler ist vergleichsweise niedrig. Angesichts dieser Faktoren häufen sich die Fälle des „Autohaus in der Krise“.  

     

    Damit aus der Krise keine Katastrophe wird, haben wir für Sie die Maßnahmen aufgelistet, die dazu beitragen können, eine drohende Insolvenz zu verhindern. Zunächst aber gehen wir auf die Pflichten ein, die den Geschäftsführer treffen, wenn die Insolvenz droht oder gar schon eingetreten ist. 

    Pflichten des Autohaus-Geschäftsführers

    Gerät die Autohaus-GmbH in finanzielle Schwierigkeiten muss der Geschäftsführer Folgendes veranlassen: 

     

    • Er muss die Gesellschafterversammlung unverzüglich einberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahrs aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Absatz 3 GmbH-Gesetz [GmbHG]). Maßgebend ist die Handelsbilanz. Die Einberufungspflicht entfällt, wenn der Geschäftsführer der einzige Gesellschafter ist. Sie gilt aber auch dann, wenn Familienangehörige minimal beteiligt sind. Verletzt er die Einberufungspflicht, kann er sich schadenersatzpflichtig machen. Außerdem macht sich der Geschäftsführer in diesem Fall strafbar (§ 84 Absatz 1 Nummer 1 GmbHG); es sei denn, alle Gesellschafter haben anderweitig vom Verlust Kenntnis erhalten.

     

    • Er muss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern beantragen, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung (§ 64 Absatz 1 GmbHG).