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  • 29.10.2010 | Betriebsprüfung - Teil II

    Die zehn häufigsten Bilanzierungsfehler im Kfz-Gewerbe

    von WP StB Elmar Bingel und RA StB Lilian Göttsching, Bingel Dorau & Müller Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, Freiburg

    Bilanzierungsfehler können bei einer Betriebsprüfung zu teuren Steuernachzahlungen führen. Damit Ihnen möglichst wenige unterlaufen, stellen wir die zehn häufigsten Bilanzierungsfehler im Kfz-Gewerbe zusammen. In dieser Ausgabe geht es um Fehler Nummer 5 bis 7 in folgenden Positionen der Aktivseite: Einzelwertberichtigung und Pauschalwertberichtigung von Forderungen und aktive Rechnungsabgrenzungsposten.  

    5. Einzelwertberichtigung (EWB) von Forderungen

    Grundsatz

    Man unterscheidet einwandfreie, zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen. Einwandfreie Forderungen des Umlaufvermögens sind mit dem Nennwert zu bilanzieren. Zweifelhafte Forderungen sind einzeln im Wert zu berichtigen. Zweifelhaft sind Forderungen, wenn Zahlungsverzug oder -unfähigkeit des Schuldners drohen. Dann sind Wertberichtigungen vorzunehmen. Nur uneinbringliche Forderungen werden komplett abgeschrieben.  

     

    Häufige Fehler

    1. Das Wertaufhellungsprinzip wird nicht sorgfältig angewendet.
    2. Es fehlt an einem über das allgemeine Ausfallsrisiko hinausgehenden speziellen Ausfallrisiko. Häufig werden EWB auf Kundenforderungen von Betriebsprüfern Jahre später nicht anerkannt, weil sie zwischen dem Bilanzstichtag und der Bilanzaufstellung doch noch erfüllt wurden.

    Lösung

    Über die EWB werden konkrete Ausfallrisiken bei einzelnen Forderungen berücksichtigt, indem diese neu bewertet werden. Das spezielle Ausfallrisiko des einzelnen Vertragspartners wird betrachtet. Die EWB zählt zum Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung.  

     

    1. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden zum Bilanzstichtag sind alle am Bilanzstichtag objektiv vorliegenden Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen („Wertaufhellungsgebot“). Danach eintretende Tatbestände bleiben unberücksichtigt - auch wenn sie vor Erstellung der Bilanz eintreten.

     

    Beachten Sie: Werden allerdings Tatbestände, Umstände und Informationen, die bereits am Bilanzstichtag objektiv vorlagen, erst danach bekannt oder erkennbar, so müssen diese bis zur Bilanzerstellung erlangten Kenntnisse über die Verhältnisse am Stichtag verwertet werden (§ 252 Absatz 1 Nummer 4 HGB). Jede einzelne zweifelhafte Kundenforderung muss also im Zeitpunkt der Bilanzerstellung näher betrachtet und auf die Wahrscheinlichkeit ihres Zahlungseingangs hin überprüft werden.