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  • 01.06.2007 | Betriebliche Altersversorgung

    Vorsicht Falle: Arbeitgeber haftet für „gezillmerte“ Entgeltumwandlungen

    Als Arbeitgeber, der Sie Ihren Mitarbeitern den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf Basis einer Entgeltumwandlung anbieten, sitzen Sie auf einem Pulverfass. Das gilt vor allem, wenn der zugrundeliegende Versicherungsvertrag „gezillmert“ ist. Dann ist – so ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München im Fall einer Autohausmitarbeiterin – die Entgeltumwandlungs-Vereinbarung zur bAV nämlich unwirksam.  

     

    Folge: Sie als Arbeitgeber haften bei Mitarbeitern, die aus Ihrem Unternehmen ausscheiden, für die Differenz zwischen eingezahlten Prämien in die bAV und dem Rückkaufswert. Dieser Rückkaufswert ist gerade bei „gezillmerten“ Verträgen in den ersten Versicherungsjahren exorbitant niedriger als die Summe der Einzahlungen. Im Urteilsfall waren es bei einem Vertrag, der erst drei Jahre gelaufen war, immerhin über 5.500 Euro.  

    Was sind „gezillmerte“ Verträge?

    „Gezillmerte“ Verträge kommen in der Lebensversicherung vor. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass die ersten Jahresprämien ganz oder teilweise für die Abschlussgebühr und Provision des Vermittlers verwendet werden. Eine Folge davon ist, dass der Rückkaufswert am Anfang niedriger ist als die eingezahlten Prämien. 

     

    Schon der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dieses Kostensystem der Kapitallebensversicherung in Frage gestellt und Änderungen angemahnt (Urteil vom 12.10.2005, Az: IV ZR 162/03; Abruf-Nr. 052956).  

    Die Entscheidung des LAG