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  • 29.08.2008 | Autokauf

    Nach Vertragsrücktritt zügig abrechnen

    Rechnen Sie nach dem Rücktritt des Käufers vom Fahrzeugkauf zügig ab. Sie laufen sonst Gefahr, dass Sie der Käufer wegen Verzugs in Anspruch nimmt. Das zeigt ein Fall vor dem Amtsgericht (AG) Stuttgart-Bad Cannstatt. Mit Anwaltsschreiben vom 4. Juli 2006 hatte der NW-Käufer wegen eines Mangels den Rücktritt vom Kauf erklärt. Die Lieferantin (zugleich Herstellerin) stimmte zu. Bis alle Formalitäten erledigt waren, dauerte es bis Ende August 2006. Mit Schreiben seines Anwalts vom 23. August 2006 verlangte der Käufer Rückzahlung des ausgehandelten Betrags bis spätestens 7. September 2006. Statt zu zahlen, schickte die Verkäuferin Ende September eine „Abschlusskalkulation“. Überwiesen wurde das Geld erst per 5. Oktober 2006. Zwischenzeitlich hatte der Käufer für einen Ersatzwagen einen Kredit aufgenommen, den er nach Eingang des Geldes gleich wieder kündigte. Vorfälligkeitszinsen, Bearbeitungskosten und Zinsen machten rund 1.200 Euro aus. Diese Summe zuzüglich Anwaltskosten klagte der Käufer ein – mit vollem Erfolg. Das schlagende Argument des AG lautet „Verzug“. Der Rückzahlungsanspruch sei ab Erklärung des Rücktritts fällig gewesen. Ab 8. September 2006 habe sich die Verkäuferin im Verzug befunden. Der Hinweis der Verkäuferin auf interne Organisationsabläufe fruchtete nicht. (Urteil vom 29.1.2008, Az: 6 C 2981/07) (Abruf-Nr. 082557

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 2 | ID 121261