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  • 29.03.2010 | Autokauf

    Käufer muss die Untersuchung des Kfz ermöglichen

    Wer als Käufer einen Mangel rügt, muss dem Händler die Untersuchung des Fahrzeugs ermöglichen - so der Kernsatz einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, muss der Händler einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptieren. Das hat der BGH einem Käufer ins Stammbuch geschrieben, der an seinem neuen Renault Mängel an der Elektronik beanstandet hatte. Der Bitte der Händlerin, den Wagen zur Prüfung vorzustellen, leistete er keine Folge. Begründung: Sich auf Nachbesserungen einzulassen, sei ihm nicht zumutbar, weil vermutlich immer wieder neue Defekte an der Elektronik aufträten. Statt Nachbesserung verlangte der Käufer Lieferung eines neuen, mängelfreien Pkw. Darauf ließ die Händlerin sich nicht ein, erklärte jedoch ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Nachbesserung. Nach weiterem Hin und Her erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zu Unrecht, so der BGH. Nur nach einer entsprechenden Prüfung hätte die Händlerin Klarheit darüber erlangen können, was es mit der Mängelrüge auf sich habe und wie ein möglicher Mangel beseitigt werden könne. Ohne Prüfung habe sie auch nicht entscheiden können, ob sie sich auf die geforderte Neulieferung einlassen müsse oder ob sie diese Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten ablehnen könne.  

    Beachten Sie: Das Urteil lag bei Redaktionsschluss noch nicht im Volltext vor. Deshalb kann noch nicht gesagt werden, ob der BGH zur strittigen Frage des Erfüllungsorts bei Nacherfüllung Stellung genommen hat. (Urteil vom 10.3.2010, Az: VIII ZR 310/08)(Abruf-Nr. 100982)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 1 | ID 134595