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  • 28.04.2008 | Autokauf

    Beweislastumkehr hilft dem Käufer nicht immer

    Ob die Beweislastumkehr des § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einem Verbraucher auch in einem sogenannten Rückforderungsprozess zugute kommt, ist zentrales Thema einer Berufungsentscheidung des Landgerichts (LG) Bonn. Ausgangspunkt war ein Getriebeschaden, aufgetreten bereits nach rund 70.000 km. Kein Fahr- oder Bedienungsfehler, sondern „vorzeitiger übermäßiger Verschleiß“, so die These des Käufers. Allerdings nahm er den Händler nicht aus der Sachmängelhaftung in Anspruch. Ziel seiner Klage war vielmehr die Rückzahlung des Betrags, den er für den Getriebetausch gezahlt hatte. In erster Instanz hatte er damit Erfolg. Das LG entschied jedoch in der Berufung zugunsten des Kfz-Händlers. Ob das Getriebe bei Auslieferung des Fahrzeugs an den Käufer mangelhaft war, konnte es nicht mehr feststellen, zumal das Getriebe entsorgt war. Die Beweisvermutung des § 476 BGB hat das LG dem Käufer nicht zugebilligt. Sie sei durch das in der vorbehaltlosen Zahlung der Reparaturkosten liegende Anerkenntnis des Klägers „überlagert“.  

    Beachten Sie: Hätte der Käufer nur unter Vorbehalt gezahlt, wäre die Sache wohl anders ausgegangen. Auf die Idee eines stillschweigenden Vorbehalts ist das Gericht – den Händler mag es freuen – nicht gekommen. (Urteil vom 5.9.2007, Az: 5 S 193/06)(Abruf-Nr. 081108

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 3 | ID 118935