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  • 01.09.2006 | Autokauf

    Beschreibung in Annonce oder Internet bindend

    Wird in einer Annonce für ein Fahrzeug ein Ausstattungsmerkmal genannt, wird es auch dann Vertragsbestandteil, wenn es im Kaufvertrag nicht ausdrücklich erwähnt ist. Das gilt zumindest, wenn die Annonce Grundlage des Kaufvertrags war, so das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, das damit auf einer Linie mit der herrschenden Rechtsprechung liegt. Weil insbesondere bei Internet-Annoncen die Zubehörlisten durch schnelles Anklicken erstellt werden, schleichen sich gerne Fehler ein. Gleichwohl ist die Annonce Grundlage der Vertragsanbahnung. Auch bei im Fahrzeug befindlichen Verkaufsschildern ist der Zusammenhang eindeutig. Vorsicht ist also geboten.  

    Unser Tipp: Bemerken Sie vor Abschluss des Kaufvertrags, dass ein in der Annonce genanntes Merkmal tatsächlich nicht vorhanden ist, notieren Sie dies im Vertrag wie folgt: „Das in der Annonce / im Inserat / auf dem Verkaufsschild irrtümlich genannte Ausstattungsmerkmal ... ist tatsächlich nicht vorhanden“. (Urteil vom 27.6.2006, Az: 5 U 161/05) (Abruf-Nr. 062331)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 2 | ID 85859