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  • 01.06.2007 | Arbeitsrecht

    Vorsicht bei befristeten Mitarbeiterverträgen!

    Dass Sie einen Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund befristet für maximal zwei Jahre einstellen können, wissen Sie. Auch, dass Sie den Vertrag innerhalb dieser zwei Jahre höchstens drei Mal verlängern dürfen. Was Sie aber vielleicht nicht wissen: Werden anlässlich der Verlängerung andere Bestandteile des Vertrags geändert, wird dieser unwirksam. Folge: Aus dem befristeten wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Änderungssperre soll den Arbeitnehmer davor schützen, dass die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit für ihn nachteiligen Bedingungen verknüpft wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch, wenn der neue Vertrag eine günstigere Regelung enthält, zum Beispiel eine Gehaltserhöhung wie im Urteilsfall! 

    Unser Tipp: Wollen Sie einem befristet angestellten Mitarbeiter eine Gehaltserhöhung gewähren, sollten Sie dies während des laufenden Vertragsverhältnisses tun. Der geänderte Lohn kann dann in ein neues befristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden, ohne dass dies „befristungsschädlich“ wäre. (Urteil vom 23.8.2006, Az: 7 AZR 12/06) (Abruf-Nr. 063219

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 1 | ID 111527