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  • · Fachbeitrag · Richtlinien

    KZBV kündigt Anpassung der PAR-Richtlinie an und veröffentlicht klarstellende Information zur UPT

    | Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) für die zahnärztliche Seite bzw. den GKV-Spitzenverband für die Krankenkassen über eine anstehende Anpassung der PAR-Richtlinie informiert. |

     

    Hintergrund: Derzeitige Formulierungen zur UPT können unterschiedliche Leistungsansprüche bewirken

    Wie die KZBV per Rundschreiben vom 20.03.2024 (online unter iww.de/s10671) mitteilt, können aus den derzeitigen Formulierungen in § 13 Abs. 3 der PAR-Richtlinie für die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) unterschiedliche Leistungsansprüche der Versicherten hinsichtlich der Anzahl der erbring- und abrechenbaren UPT-Leistungen resultieren. Es soll jedoch ein einheitlicher Leistungsanspruch für alle Versicherten gewährleistet werden.

     

    Handlungsanweisungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte

    Bis zur Anpassung der Richtlinie weist die KZBV deshalb darauf hin, dass bei der Ermittlung der Anzahl der tatsächlich abrechenbaren UPT-Leistungen Folgendes zu beachten sei:

     

    • So ermitteln Sie die Anzahl der erbring- und abrechenbaren UPT-Leistungen
    • Die im konkreten Einzelfall tatsächlich erbring- und abrechenbaren UPT-Leistungen ergeben sich aus den insoweit vorrangigen Richtlinienbestimmungen anhand des dort verbindlich vorgegebenen Zeitraums der UPT-Maßnahmen von zwei Jahren, der Frequenzen je Kalenderjahr und der einzuhaltenden Mindestabstände zwischen den einzelnen Leistungen.
    • In den Gründen zum Beschluss des Bewertungsausschusses zur Umsetzung der neuen PAR-Therapie gemäß PAR-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind zu BEMA-Nr. UPT regelhaft antizipierte Frequenzen formuliert worden, die für die Kalkulation herangezogen wurden, aber keine verbindlichen Ober- oder Untergrenzen festlegen.
    • Weitere praktische, nicht pauschal vorhersehbare Umstände wie Schwierigkeiten bei der Terminfindung oder das Ausfallen von Sitzungen, können ebenfalls Einfluss auf die tatsächlich erbring- und abrechenbaren UPT-Leistungen haben. Zu diesem Punkt wird rein klarstellend darauf hingewiesen, dass ausgefallene UPT-Sitzungen nicht dazu führen können, dass dieselbe Leistung im Folgezeitraum doppelt erbracht und abgerechnet wird.
     

     

    FAZIT | Es bleibt also abzuwarten, ob die in Aussicht gestellte Änderung der Richtlinie dazu führen wird, dass evtl. in bestimmten Konstellationen eine 3., 5. oder 7. UPT (je nach Behandlungsgrad) möglich sein könnte, wie gelegentlich diskutiert. Das Ziel ist aber ‒ wie o. a. ‒ ein einheitlicher Leistungsanspruch.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 1 | ID 49991126