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  • 06.02.2018 · Fachbeitrag · Praxismietverträge

    BGH zu Praxismietverträgen: Schriftformheilungsklauseln sind unzulässig!

    | Arzt- und Zahnarztpraxen befinden sich zumeist in angemieteten Räumlichkeiten. Für diese gilt nicht das Recht der Wohnraummietverhältnisse, sondern das für den Mieter wesentlich härtere Gewerberaummietrecht. Jüngst hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu einer weiteren Verschärfung der Situation beigetragen und die sogenannten „Schriftformheilungsklauseln“ in Gewerberaummietverträgen per se als unzulässig erklärt. Dadurch können sich auch für bestehende Mietverträge sehr unangenehme Folgen ergeben (BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az. XII ZR 114/16, Abruf-Nr. 197574 ). |