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  • · Fachbeitrag · Praxis-Pkw

    Bundesfinanzhof: Kein Dienstwagen für geringfügig beschäftigte Lebenspartner erlaubt!

    | Der Bundesfinanzhof hat jüngst einem beliebten Steuersparmodell einen Riegel vorgeschoben: Die Richter entschieden im Sinne des Finanzamts, dass ein Dienstwagen für einen Minijob-Lebensgefährten nicht fremdüblich und daher steuerlich nicht anzuerkennen ist ( BFH, Beschluss vom 21.12.2017, Az. III B 27/17, Abruf-Nr. 199592 ). |

     

    Das Gericht begründete diese Entscheidung wie folgt: Ein Arbeitnehmer mit Dienstwagen könne bei intensiver Fahrzeugnutzung hohe Kosten verursachen, die in keinem Verhältnis mehr zu der im Minijob vereinbarten Arbeitsleistung stehen. Ein Arbeitgeber-Ehegatte würde einem fremden Mitarbeiter im Minijob daher nie einen Dienstwagen stellen. Nach Auffassung des BFH hatte der klagende Steuerzahler den Bogen mit dem Dienstwagen für seinen Minijob-Ehepartner überspannt. Das Gericht erkannte daher das gesamte Arbeitsverhältnis steuerlich nicht mehr an.

     

    • Hintergrund: Steuersparmodell „Anstellung von Familienangehörigen“

    Die Anstellung von Familienmitgliedern im Minijob ist ein gängiges Gestaltungsmodell in der Zahnarztpraxis. Da durch den Personalkostenabzug mehr Steuern gespart werden als auf den Minijob Abgaben anfallen, lohnt es sich in fast jeder Zahnarztpraxis, Familienmitglieder im Minijob zu beschäftigen (vgl. ausführlich ZP 02/2018, Seite 6 ff.). Die Steuerersparnis liegt je nach Steuersituation meist bei über 2.000 Euro pro Jahr. Ebenso kann es eine lohnende Gestaltung sein, dem Ehepartner einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsverhältnis in der Familie wird dazu genutzt, den eigentlich privaten Pkw steuerlich in die Praxis zu bringen. Da er vom Zahnarzt einem Arbeitnehmer ‒ dem Ehepartner ‒ überlassen wird und das als Arbeitslohn zählt, wird aus dem Privat-Pkw so ein Praxis-Pkw. Alle Kosten werden in der Praxis erfasst und der Sachbezug vom Arbeitnehmer versteuert.