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  • · Fachbeitrag · Informationspflichten

    Worüber muss der Zahnarzt den GKV-Patienten bei der Planung von Zahnersatz aufklären?

    von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de

    | Seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes sind viele Zahnärzte verunsichert: Worüber müssen sie ihre Patienten aufklären? Über dieses Thema könnte man ein ganzes Buch schreiben. Für den Praktiker geht es jedoch immer wieder um dieselben Themen. Eines der wichtigsten ist die Versorgung von GKV-Patienten mit Zahnersatz. |

    Aufklärungspflicht im Patientenrechtegesetz

    Im Grunde hat das Patientenrechtegesetz eine Selbstverständlichkeit geregelt: „Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären“ (§ 630c BGB). Damit wird deutlich, warum eine Aufklärung wichtig ist: Eine Behandlung darf nur erfolgen, sofern der Patient in diese eingewilligt hat. Einwilligen kann man aber nur in etwas, was man versteht. Anders ausgedrückt: Ist die Aufklärung unvollständig, kann es keine wirksame Einwilligung geben. Gibt es keine wirksame Einwilligung, ist die vorgenommene Behandlung rechtswidrig und der Zahnarzt macht sich wegen Körperverletzung strafbar.

     

    Das klingt sehr streng, ist aber ohne Weiteres verständlich: Schließlich ist man ja selbst auch manchmal Patient - und dann möchte man auch vorher wissen, was mit einem geschehen soll.