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  • · Fachbeitrag · Honorarrückforderung

    Tätigkeit des Vertragszahnarztes an weiteren Orten: Abrechnung ohne Anwesenheit geht nicht!

    von RA, FA für MedR Dr. Stefan Droste, LL.M., und RA Benedikt Büchling, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) ist zu Honorarrückforderungen gegen einen Zahnarzt einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) berechtigt, der an einem Standort erbrachte Leistungen abrechnet, an dem er faktisch jedoch nie tätig war. Diese Auffassung vertrat kürzlich das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Beschluss vom 22. Februar 2016 (Az. S 2 KA 390/15 ER). Für den betroffenen Zahnarzt wird es jetzt wohl teuer. Er hätte die Voraussetzungen für eine Tätigkeit an weiteren Standorten - siehe unten - besser beachten sollen. |

    Der Fall

    Eine genehmigte überörtliche Gemeinschaftspraxis war an mehreren Standorten vertreten. Gesellschaftsvertraglich sollten für jeden Standort bestimmte Zahnärzte hauptsächlich tätig werden. So sollte Zahnarzt P am Vertragszahnarztsitz XY tätig sein. Faktisch jedoch arbeitete er an diesem Ort nie; dort erbrachte Leistungen wurden entweder von angestellten Zahnärzten oder den anderen Mitgesellschaftern erbracht, die aber für den Standort XY nicht zugelassen bzw. nicht genehmigt waren. Die KZV korrigierte die Honorarbescheide mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Erbringung und Abrechnung dieser Leistungen an diesem Vertragsarztsitz nicht gegeben seien, und forderte von den jeweiligen Gesellschaftern insgesamt Honorar in Höhe von ca. 400.000 Euro zurück.

    Die Entscheidung

    Das SG sah die Honorareinbehalte der KZV als rechtmäßig an. Begründung: Nach § 106a Abs. 2 SGB V stellt die KZV die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragszahnärzte fest. Dazu gehöre auch die zahnarztbezogene Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität. Diese Prüfung zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig sind, d. h. im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen und satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragszahnarztrechts erbracht und abgerechnet worden sind. Daran fehle es hier, da Leistungen anderer Zahnärzte im Namen des P unter Verstoß gegen den genehmigten Zulassungsstatus abgerechnet worden seien.