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  • · Nachricht · Unfallkosten

    Keine kosmetische Zahnbehandlung auf Versicherungskosten

    | Die gesetzliche Unfallversicherung muss (nur) für solche Gesundheitsstörungen einstehen, deren wesentliche Ursache ein Arbeitsunfall war. Lässt ein Versicherter weitere Behandlungen durchführen, so muss die Unfallversicherung hierfür nicht aufkommen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 30.01.2017, Az. L 1 U 120/16). |

    Unfallbedingten Verlust der Schneidezähne durch Implantatkronen ersetzt

    Im Mai 2012 wurde der damals 29-jährige Patient (Kläger) bei der Arbeit von einem Hubwagen angefahren und verlor dabei die beiden oberen Schneidezähne. Die zuständige Berufsgenossenschaft übernahm die zahnärztlichen Behandlungskosten einschließlich der beiden neuen Implantatkronen. Der Patient hatte dazu Wahlfarbmuster bekommen und selbst die Farbe der Implantate ausgesucht, die nach seiner Auffassung am besten zu seinen anderen Zähnen passten.

    Unfallversicherung sollte kosmetisch bedingte Behandlungskosten übernehmen

    Der Patient ließ zusätzliche zahnärztliche Behandlungen an bei dem Arbeitsunfall nicht geschädigten Zähnen durchführen, die von Verfärbungen und Karies betroffen waren. Gegenüber der Berufsgenossenschaft machte er geltend, dass sich die neuen Implantate optisch deutlich von den eigenen Zähnen unterschieden und farblich an die neuen Implantate hätten angeglichen werden müssen. Die entstandenen zusätzlichen Kosten in Höhe von 2.448,63 Euro solle ihm die Unfallversicherung erstatten.

     

    Ein von der Berufsgenossenschaft zu Rate gezogener zahnärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass die weitergehende Behandlung zwar durchaus sinnvoll, aber nicht wegen des Arbeitsunfalls erforderlich gewesen sei. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Kostenerstattung der weitergehenden Behandlung ab. Die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Konstanz hatte keinen Erfolg.

     

    Auch das Landessozialgericht gab der Berufsgenossenschaft Recht. Die gesetzliche Unfallversicherung muss nur für Unfallfolgen einstehen. Sie muss also nur die Behandlungskosten für diejenigen Gesundheitsstörungen übernehmen, deren wesentliche Ursache der Arbeitsunfall war. Dazu gehört auch die zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz.

    Gericht: Kosmetische Behandlung war keine Unfallfolge

    Der unfallbedingte Gesundheitsschaden ‒ der Verlust der beiden oberen Schneidezähne ‒ ist durch das Einbringen der von der Berufsgenossenschaft bezahlten Implantate ausreichend kompensiert worden. Die vom Patienten veranlasste weitergehende kosmetische Behandlung bzw. Anpassung der Zähne an die neuen Implantate war keine Unfallfolge, da die Gesundheitsstörungen und kosmetischen Mängel an den anderen Zähnen zum Unfallzeitpunkt bereits vorhanden waren. Die Unfallversicherung hat daher zu Recht die Übernahme der weiteren Kosten abgelehnt.

     

    Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

    Quelle: ID 45290297