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  • · Fachbeitrag · Arzt- und Berufsrecht

    Ruhen der zahnärztlichen Approbation aufgrund von Alkoholsucht

    von Rechtsanwalt Dr. Stefan Droste, Kanzlei am Ärztehaus, Münster,www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Beschluss vom 16. Dezember 2011 (Az: 7 L 1274/11) entschieden, dass ein sofortiges Ruhen der (zahn-)ärztlichen Approbation angeordnet werden kann, sofern eine Alkoholabhängigkeit mit Kontrollverlusten besteht. |

    Eine Zahnärztin, die sich gegen das Ruhen ihrer Approbation zu Wehr setzte, leidet an einer im Herbst 2009 bei einer Entwöhnungstherapie diagnostizierten Alkoholabhängigkeit. Zur Abwehr approbationsrechtlicher Maßnahmen vereinbarte sie mit der als Aufsichtsbehörde zuständigen Bezirksregierung im Frühjahr 2011, über einen Zeitraum von zwei Jahren ihre Alkoholabstinenz nachzuweisen. Nur wenige Monate nach Abschluss dieser Vereinbarung wurde sie mit mehr als zwei Promille bei einer Trunkenheitsfahrt auffällig. Ferner erschien sie zu einer vereinbarten Kontrolluntersuchung mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,89 Promille, nachdem sie sich zuvor telefonisch aus ihrer Praxis nach dem Zeitpunkt des Termins erkundigt hatte.

     

    Aufgrund dieser Vorfälle ordnete die zuständige Behörde das Ruhe derApprobation an. Die Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte diese Anordnung und führte aus, dass die Zahnärztin auch unter dem Druck berufsrechtlicher Maßnahmen nicht in der Lage sei, ihr Alkoholkonsumverhalten zu steuern. Aus diesem Grunde könne die Gefahr, dass sie in alkoholisiertem Zustand ihrer zahnärztlichen Tätigkeit nachgehe, nicht ausgeschlossen werden.

     

    PRAXISHINWEISE | Das Ruhen der Approbation ist in § 5 ZHG näher geregelt und kann insbesondere dann angeordnet werden, wenn gegen einen Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, der Zahnarzt gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, bzw. Zweifel daran bestehen und er sich weigert, sich einer amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

    Neben einem Ruhen der Approbation aus gesundheitlichen Gründen, worunter auch Suchterkrankungen sowie geistige und körperliche Schwächen fallen, kommt dies auch aufgrund einer Straftat in Betracht. Da es sich bei der Ruhensanordnung um eine vorläufige Maßnahme handelt, reicht in diesem Zusammenhang der konkrete Verdacht aus, sofern sich aus der Tat die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann und ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird oftmals das Ruhen der Approbation als milderes Mittel vor dessen endgültigem Entzug angeordnet. Gerade bei Suchterkrankungen in Form von Alkoholismus ist die Gefahr mit einer Ruhensanordnung jedoch nicht gebannt, sollte die betroffene Person ihr Verhalten nicht grundlegend ändern.

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 23 | ID 31604780