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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Erstes medizinisch-zahnmedizinisches MVZ in Baden-Württemberg gegründet

    von RA Dr. Rolf Jungbecker, Behrens Dostal Rechtsanwälte, Freiburg, www.BehrensDostal.de

    | Zum Ende des vergangenen Jahres konnte in Baden-Württemberg zum ersten Mal ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gegründet werden, an dem sowohl vertragszahn- wie auch vertragsärztliche Leistungen erbracht werden. Das ist deshalb bemerkenswert, weil die Gründung von MVZ mit Beteiligung der Zahnmedizin in der Praxis Probleme aufwirft. |

     

    MVZ mit MKG und Neurochirurgie

    Neben der Neurochirurgie wird in dem MVZ auch Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG) betrieben, also „fachübergreifend“ behandelt. Zum Berufsbild des MKG-Chirurgen gehört nun aber, dass er in seiner Praxis ärztliche und zahnärztliche Tätigkeiten anbietet und ausübt, die MKG-Chirurgie verbindet die Bereiche Chirurgie und Zahnheilkunde quasi zu einem einheitlichen Beruf. Deshalb hat das Bundessozialgericht schon früher entschieden, dass einem MKG-Chirurgen die Doppelzulassung als Vertragsarzt und als Vertragszahnarzt nicht verwehrt werden kann.

     

    Die spezifische Nähe der beiden Disziplinen wirkte sich auch in einem weiteren Punkt aus: Zwar übersteigt die Zahl der MKG-Chirurgen bundesweit die Zahl 1.000, sodass nach den Kriterien der Bedarfsplanung an sich die arztgruppenspezifische Feststellung einer Überversorgung denkbar wäre. Weil es aber in der Zahnmedizin keine Zulassungsbeschränkungen mehr gibt, ist auch die Zulassung der MKG-Chirurgie nicht beschränkt.

     

    Bürgschaftserklärung durch GmbH oder Alleingesellschafter?

    Interessant war Folgendes: Die KV akzeptierte die Ausstellung der nach § 95 Abs. 2 SGB V erforderlichen Bürgschaftserklärung durch die GmbH als Gründungsgesellschafterin der MVZ-GmbH. Die KZV hingegen verlangte die Bürgschaftserklärung durch den Alleingesellschafter dieser GmbH als natürliche Person. Die KV hat für ihre Auffassung sicherlich den Wortlaut des Gesetzes auf ihrer Seite, die KZV hingegen den Sinn und Zweck der Regelung.

     

    PRAXISHINWEIS | Dieser Fall ist nicht auf die Zulassung eines nur aus Zahnärzten bestehenden MVZ übertragbar, dessen Zulässigkeit noch ungeklärt ist. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat betont, dass dies allenfalls bei Zahnärzten mit verschiedenen Gebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnungen (Kieferorthopädie, Oralchirurgie oder Parodontologie) möglich sei (Urteil vom 28.10.2009, Az: L 11 KA 94/08). Wenn nun einer von beiden „bloßer“ Zahnarzt, der andere hingegen MKG-Chirurg ist: Können diese beiden dann ein ärztlich-zahnärztliches MVZ gründen? Die Sichtweise der KVen und KZVen ist hier sehr unterschiedlich: Teils wird das Merkmal „fachübergreifend“ als erfüllt angesehen, teils werden zwei ärztliche Fachgebiete verlangt.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 2 | ID 32266120