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  • · Fachbeitrag · Patientenakquise

    Neuregelung: Jeder Vertragszahnarzt kann nun problemlos Pflegeheim-Bewohner behandeln

    von Rechtsanwalt Anno Haak, LL.M., Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn, www.medi-ip.de 

    | Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) ist am 22. Juli 2015 in Kraft getreten. Fast unbemerkt führt die Vorschrift § 22a in das Sozialgesetzbuch (SGB) V ein: Vertragszahnärzte können danach unkompliziert Menschen in Pflegeheimen behandeln. Ein Kooperationsvertrag ist nun nicht mehr erforderlich. |

    Hintergrund: der neue § 22a SGB V im Wortlaut

    Der mit dem GKV-VSG eingeführte § 22a SGB V hat folgenden Wortlaut:

     

    • § 22a: Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen
    • 1. Versicherte, die einer Pflegestufe (...) zugeordnet sind oder Eingliederungs-hilfe (...) erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz (..) eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leistungen umfassen insbesondere
      • die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus,
      • die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung,
      • die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie
      • die Entfernung harter Zahnbeläge.
    •  
    • Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung nach Satz 2 einbezogen werden.

     

    • 2. Das Nähere über Art und Umfang der Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92.