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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Verschärftes Datenschutzrecht ab dem 25.05.2018 ‒ die Neuerungen für Zahnärzte

    von Rechtsanwältin Walburga van Hövell, lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn | Berlin | Baden-Baden

    | Ab dem 25.05.2018 gilt EU-weit die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar für alle Mitgliedstaaten, so auch für Deutschland. Damit einhergehend hat der deutsche Gesetzgeber auch ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geschaffen, das zeitgleich mit der DSGVO in Kraft tritt. Über all das, was sich ab dem 25.05.2018 datenschutzrechtlich ändert, ließe sich ein dickes Buch schreiben. Nachfolgend können daher nur grob die wichtigsten neuen datenschutzrechtlichen Herausforderungen, Anforderungen und Risiken für Zahnarztpraxen angerissen werden. |

    Datenschutz: Personenbezogene Daten sind schützenswert

    Das Datenschutzrecht regelt den professionellen Umgang mit personenbezogenen Daten. Der Hintergrund dafür ist, dass diese personenbezogenen Daten von unserer Rechtsordnung als schützenswertes Gut anerkannt sind. Dementsprechend stellt ein regelwidriger Umgang mit personenbezogenen Daten oder eine mangelnde Durchführung bestimmter datenschutzrechtlicher Verpflichtungen auch keine unbedeutende Nachlässigkeit dar, sondern ist für den „Täter“ vielmehr ein echtes Problem. Und zwar eines, das ab dem 25.05.2018 noch ernsthaftere Sanktionen nach sich ziehen kann (z. B. erhebliche Geldbußen bis zu 20 Mio. Euro, Schadenersatz, im Extremfall Strafverfolgung).

     

    PRAXISHINWEIS | Kleinere Unternehmen wie Zahnarztpraxen werden höchstwahrscheinlich nicht auf Geldbußen von 20 Mio. Euro kommen. Die drohenden Sanktionen zeigen aber, dass wirklich jeder, der beruflich Umgang mit personenbezogenen Daten hat, gut daran tut, sich an die jeweils geltenden Vorschriften zu halten.