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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Zur Aufbewahrung von Röntgenbildern und Aufzeichnungen nach der neuen StrlSchV

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Till Sebastian Wipperfürth, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de

    | Gemeinsam mit dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) bildet die neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) seit dem 31.12.2018 das rechtliche Fundament des Strahlenschutzrechts in Deutschland. Die Röntgenverordnung (RöV) und die alte Strahlenschutzverordnung gehören damit der Vergangenheit an. Wenngleich der Gesetzgeber bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten minimalinvasiv vorgegangen ist und für den Bereich des Röntgens die Vorgaben der RöV inhaltlich weitestgehend übernommen hat, hat er einzelne Regelungen sprachlich präzisiert und an die digitale Arbeitsumgebung angepasst. |

    Kurzfristige Zugriffsmöglichkeit muss gewahrt sein

    Während das StrlSchG regelt, welche Angaben bei Röntgenuntersuchungen zu erfassen und wie lange diese Aufzeichnungen zusammen mit den analogen oder digitalen Röntgenbildern und sonstigen Untersuchungsdaten aufzubewahren sind (dazu im Einzelnen ZP 12/2018, Seite 14), konkretisiert die StrlSchV in § 127 die Anforderungen an die Aufbewahrung dieser Daten.

     

    Aufzeichnungen, Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten (z. B. Messwerte, parametrische Bilder, Funktionsdarstellungen) sind so aufzubewahren, dass der (Zahn-)Arzt kurzfristig auf sie zugreifen kann, etwa zur erneuten Befundung, zur Verlaufskontrolle oder zur Qualitätssicherung. Hintergrund dessen ist es, den Patienten vor unnötiger Strahlenexposition durch leicht vermeidbare Zweituntersuchungen zu schützen. Digitale Röntgenbilder und sonstige elektronisch gespeicherte Daten müssen darüber hinaus unmittelbar lesbar gemacht werden können. Dafür sind die verwendeten Hard- und Softwaresysteme so zu konfigurieren, dass sich Datenformate, Bildkodierungen etc. ohne weiteren Aufwand anzeigen lassen.