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02.07.2014 · IWW-Abrufnummer 141902

Landgericht Flensburg: Urteil vom 14.03.2014 – 4 O 124/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


LG Flensburg, 14.03.2014 - 4 O 124/12

In dem Rechtsstreit
D. I.,
B. Straße XX, XXXXX H.,
Kläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. -
g e g e n
V. A. Versicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden ...,
P.-straße X, XXXXX K.,
Beklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. -
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg auf die mündliche Verhandlung vom 05.03.2014 durch die Richterin L. als Einzelrichterin für Recht erkannt:
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreites.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend. Er unterhält bei der Beklagten für das Wohngebäude B. Straße XX in XXXXX H. eine Wohngebäudeversicherung (Versicherungsnummer: 2373360). Zum Jahreswechsel 2010/2011 entstand ein Schaden in Form von Abplatzungen am Verblendmauerwerk an der Westfassade des Wohngebäudes. Zum Jahreswechsel 2010/2011 herrschte Frost. Die weiteren Witterungsbedingungen sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat ein Privatsachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Die Kosten für dessen Erstellung in Höhe von 1.808,80€ macht er mit seinem Klageantrag zu 2) geltend.

Der Kläger behauptet, der Schaden sei infolge von Stürmen, die zum Jahreswechsel 2010/2011 geherrscht hätten, eingetreten. Das in das Verblendmauerwerk eingedrungene Wasser habe aufgrund des Sturmes nicht abfließen bzw. austreten können und aufgrund von Frosttemperaturen sei es dadurch zu Frostschäden im Verblendstein gekommen. Der Sturm sei die zeitlich letzte Ursache für den Schadenseintritt. Die Kosten für die Schadensbeseitigung beliefen sich nach Kostenschätzung des von ihm beauftragten Privatsachverständigen auf 16.730,35€ Er ist zudem der Ansicht, dass eine Mitursächlichkeit des Sturms an der Entstehung des Schadens für den Eintritt eines Versicherungsfalles ausreiche. Dem Vertrag liege die VGB 2008 zugrunde.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.730,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2011 zu zahlen;
2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.808,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden auf der Grundlage der VGB 2009 zu ersetzen, welcher dem Kläger aufgrund des Schadens -Schadenfall vom 01.01.2011- am Verblendmauerwerk an der Westfassade des Wohnhauses B. Straße XX, XXXXX H., entsteht;
4.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
5.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dem Vertrag liege die VGB 2009 zugrunde.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 17.09.2012 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten, sowie einer ergänzenden Anhörung des Sachverständigen H. in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2013. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 13.08.2013, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2013 (Bl. 114 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz seines Schadens gegen die Beklagte zu. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist ein Versicherungsfall, ein solcher liegt nicht vor. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den VGB. Es ist unerheblich, ob dem Vertrag die VGB 2008 oder VGB 2009 zugrunde liegen, da Ziffer 5.1 a) VGB 2009 dem § 4 a) VGB 2008 entspricht und die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ein Versicherungsfall im Sinne von Ziffer 5.1 a) VGB 2009 bzw. § 4 a) VGB 2008 ist gegeben, wenn die versicherte Sache durch unmittelbare Einwirkung von Sturm oder Hagel zerstört oder beschädigt wird. Eine unmittelbare Einwirkung liegt vor, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist (vgl. Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12.04.2006, Az. 5 U 496/05). Dem hierfür beweispflichtigen Kläger ist dieser Nachweis nicht gelungen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Sturm die zeitlich letzte Ursache gewesen ist. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass die letzte Ursache für den Schadenseintritt Frost war und bezieht sich diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H..

Der Sachverständige hat bei dem von ihm am 05.02.2013 durchgeführten Ortstermin festgestellt, dass an den unbeschädigten Bereichen der Westwand vor allem die Stoßfugen offen seien. Zumindest sei aber kein Fugenmörtel mehr vorhanden, Der Sachverständige hat eine Bauteilöffnung in der Westwand in einem nicht geschädigten Bereich/an einem nicht geschädigten Stein vorgenommen und festgestellt, dass der Stein völlig durchgefeuchtet sei. Der Mauerwerkmörtel sei gleichfalls völlig nass und sehr porös gewesen. Er habe sich nicht in Stücken oder "im Ganzen" herauslösen lassen, sondern habe fast die Konsistenz eines Mauermörtels bei der Vermauerung gehabt. Der Stein sei als Lochstein zu bezeichnen. An der Süd-Ostwand hat er festgestellt, dass der Mauerwerksanker extrem angerostet und schon fast als durchgerostet zu diagnostizieren sei. Zudem hat er festgestellt, dass es im Fugenbild an der Westseite im Gegensatz zu den anderen Fassadenseiten mehr Einlaufstellen gebe, und der Mörtel dort gefühlt durchnässter sei, als an den anderen Seiten. Die vom Sachverständigen veranlasste Untersuchung der von ihm entnommen Ziegelsteinproben durch die Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen Hannover habe ergeben, dass diese nicht frostbeständig seien.

Der Sachverständige hat erklärt, die Ursache des überproportionalen Eindringens von liquiden Wasser in die Verblendung sei die nicht ordnungsgemäße Verfugung allgemein und die Vielzahl der (fast) offenen Stoßfugen sowie teilweise auch der Lagerfugen mit dem dann frei liegenden Mauerwerksmörtel. Dieser sei wegen der sehr hohen maximalen Wasseraufnahme bekanntermaßen als extrem saugfähig einzuschätzen. Dies werde unabhängig vom visuellen Eindruck mit Erfahrungswerten belegt. Gleichzeitig werde nach dem Eindringen des liquiden Wassers dieses durch den hohen Lochanteil der Verblendsteine auch in die Bereiche geleitet, die an der äußeren Oberfläche noch ein offensichtlich intaktes Fugen- und Steinoberflächenbild hätten. Die gelochten Ziegel wirken wir eine Drainageleitung direkt in die darunter liegenden Bereichen. An den sogenannten Wetterseiten - von Nordosten bis Südwesten - sei dieser Vorgang evtl. geringfügig unterstützt durch eine gleichzeitig größere Windbeanspruchung, wesentlich öfter anzusetzen als an den anderen Hausseiten. Selbst an den anderen Seiten, ohne die an der Westseite etwas öfter und etwas länger anhaltenden Regenbeanspruchungen mit gleichzeitiger Windunterstützung, sei das Wasser auch in den Fugenmörtel und das Steinmaterial der anderen Steine eingedrungen. Der verrostete, fast völlig durchgerostete Verblendanker sei ein deutlicher Hinweis auf diese häufigeren Vorgänge. Die Hauptursache für die Entstehung des Schadens sei die Verwendung von nicht frostsicheren Steinen.

Zudem hat er erläutert, dass es grundsätzlich so sei, dass das Wasser in den Ziegel eindringe. Sei das Material vollkommen gesättigt, dann könne ein Sprengdruck entstehen. Dieser Sprengdruck werde durch die Eisbildung hervorgerufen. Die Eisbildung habe eine Volumenvergrößerung von ungefähr 10 % zur Folge.

Der Sachverständige hat klargestellt, dass selbst wenn es an einem Tag auch gestürmt habe, dieser Wind keinen Einfluss gehabt habe, wenn es gleichzeitig auch gefroren habe. Auch erzeuge der Wind, der in dieser Zeit geherrscht habe, nicht den Eisdruck. Ob das Schadensbild auch mit Wind oder ohne Wind entstanden, könne er nicht sagen. Zudem hat er klargestellt, dass je mehr offene Fugen vorhanden seien, desto mehr Wasser trete ein und desto höher sei auch die Wahrscheinlichkeit von Abplatzungen bei Frost.

Zu der Behauptung des Klägers, dass durch den Sturm das Wasser in den Stein hineingedrückt wurden sei, hat der Sachverständige erläutert, dass der Wind bei Dauerregen noch zusätzlich Feuchtigkeit in den Stein drücken könne. Er verwies jedoch auch darauf, dass Wind das Austrocknen eher unterstützen würde und erklärte dies nachvollziehbar damit, dass die Wäsche "auf der Leine" viel schneller bei stetigem Wind als bei Windstille trockne. Anderes wäre es beispielsweise bei 4 Tagen Dauerregen und Windunterstützung. In diesem Fall könne der Stein nicht austrocknen. Sei Frost bereits im Ziegel und im Mörtel vorhanden sei es auch egal, ob dort Wind oder die Windspitze draufdrücke.

Der Sachverständige hat zudem in überzeugender Weise erläutert, dass es ist nicht auffällig sei, dass die anderen Fassaden des Hauses keine Abplatzungen aufweisen, da die Westseite mehr Belastungen Stand halten müsse. Da das Fugenbild an der Westseite im Gegensatz zu den anderen Fassadenseiten schlechter sei, sei ein größerer Unterschied zu verzeichnen und deswegen dort auch der Schaden entstanden. Die Windbeanspruchung in H. sei stärker und der Verschleiß an dieser Westseite deshalb auch größer, was zu einem geringeren Widerstand des Mauerwerks führe.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend, weil sie nachvollziehbar und denklogisch sind. Insbesondere können die Ausführungen zu dem besseren Abtrocknen bei Wind durch den allgemein bekannten Umstand, dass "Wäsche auf der Leine" besser bei Wind trocknet, sowie zu der Entstehung des Schadens selbst, durch das allgemein bekannte Phänomen, dass sich Wasser beim Gefrieren ausdehnt, nachvollzogen werden. Auch ist es für das Gericht logisch, dass je mehr offene Stoßfugen vorhanden sind, umso mehr Wasser eindringen kann und dies durch die Bauart der Steine als Lochziegel noch verstärkt wird. Auch leuchtet es dem Gericht ein, dass die Seite die durch den Wind mehr beansprucht wird, schadensanfälliger ist.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich die Ziegel bedingt durch die nicht ordnungsgemäße Verfugung allgemein und die Vielzahl der (fast) offenen Stoßfugen mit Wasser vollgezogen haben, bis sie gesättigt waren. Durch die Frosttemperaturen kam es dann zu einer Eisbildung in den Ziegeln. Durch die Ausdehnung des Wassers bei der Eisbildung kam es dann zu einem Sprengdruck, der zu den Abplatzungen führte. Selbst wenn man unterstellen würde, dass Wind oder Sturm Wasser vor Schadenseintritt in den Stein gedrückt haben, hat nicht der Sturm - in Sinne einer letzten Ursache - zu den Abplatzungen geführt, sondern der Frost. Eine andere logische Erklärung ist nicht denkbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ziegel von der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen Hannover als nicht frostbeständig bewertet wurden.

Die Tatsache, dass der Sachverständige nicht sagen kann, ob der Schaden mit oder ohne Wind entstanden werde, ändert nichts an der Überzeugung des Gerichts, da der Sachverständige den Frost als Hauptursache festgestellt hat und eine gegebenenfalls vorliegende Mitursächlichkeit von Wind oder Sturm unerheblich ist.

Aus demselben Grund war auch eine weitere - von dem Kläger - begehrte Beweiserhebung zu den Winddaten zum Jahreswechsel 2010/2011 nicht erforderlich.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Privatsachverständigengutachten sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu, da kein Versicherungsfall vorliegt. Aus demselben Grund besteht auch kein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet ist. Ebenfalls ist sein Antrag zu 5. unbegründet, da er im Rechtsstreit unterliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

RechtsgebietVGBVorschriften§ 4 Buchst. a) VGB 2008; § 5.1 Buchst. a) VGB 2009