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· Fachbeitrag · Gesetzesänderungen

Referentenentwurf: Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität

| Das BMF hat am 08.05.2019 den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Jahressteuergesetz 2019) veröffentlicht. Folgende Eckpunkte sind vorgesehen. |

 

Neue Regeln zur Förderung der Elektromobilität

Mit dem Gesetz soll in erster Linie das Ziel „umweltfreundliche Mobilität“ erreicht werden. Folgende (lohnsteuerliche) Neuregelungen zur Förderung der Elektromobilität (grundsätzlich befristet bis Ende 2030) sind geplant:

 

  • Verlängerung der Förderung dienstlicher Elektro- und extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung (halbierte Bemessungsgrundlage) in zwei Etappen unter Anpassung der Voraussetzungen für Hybridelektrofahrzeuge (§ 6 EStG).
  • Verlängerung der Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.
  • Verlängerung der Förderung dienstlicher (Elektro-)Fahrräder.

 

Weitere lohnsteuerliche Maßnahmen

Außerdem sind folgende weitere begünstigende bzw. entlastende Maßnahmen im Lohnsteuerrecht vorgesehen:

 

  • Eine neue Pauschalbesteuerung in Höhe von 25 Prozent ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets (Neuregelung in § 40 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG)
  • Neudefinition von Barlohn in Abgrenzung zum Sachbezug (in § 8 Abs. 2 EStG): Klassische Gutscheine sollen Sachlohn bleiben, zweckgebundene Beiträge zu Zukunftssicherungsleistungen und Geldkarten aber ausgenommen werden.
  • Einführung eines neuen Pauschbetrags für Berufskraftfahrer in § 9 Abs. 1 EStG in Höhe von 8 Euro
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von 24 Euro auf 28 Euro und von 12 Euro auf 14 Euro in § 9 Abs. 4a EStG
  • Unterbleiben des Ansatzes eines Sachbezuges für vom Arbeitgeber überlassenen Wohnraum, wenn der Arbeitnehmer mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietpreises zahlt
  • Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen (z. B. „Wohnen für Hilfe“).

 

Weiterführender Hinweis

  • Referentenentwurf r→ Abruf-Nr. 208949
Quelle: ID 45914084