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  • · Fachbeitrag · Korrespondenzpflicht/Vertriebsrecht

    Servicegesellschaften ohne Vermittlerstatus: Müssen Versicherer korrespondieren?

    | Servicegesellschaften, z. B. im Bereich der bAV, werden immer häufiger für Versicherungsnehmer (VN) tätig, ohne über eine Erlaubnis nach § 34d GewO zu verfügen. Ihre Leistungen basieren in der Regel auf einem Dienstleistungsvertrag. Müssen Versicherer mit diesen Servicegesellschaften zusammenarbeiten bzw. korrespondieren oder können sie sich wegen deren fehlenden Vermittlererlaubnis bzw. IHK-Registrierung darauf berufen, nur mit ihren VN zu korrespondieren? VVP gibt Antwort. |

    Korrespondenzpflicht auch ohne Erlaubnis nach § 34d GewO

    Grundsätzlich ist die Korrespondenz des Versicherers mit demjenigen zu führen, den der VN hierfür beauftragt hat. Beauftragt werden kann jeder Dritte. Denn der Vollmachtgeber kann selbst bestimmen, wer ihn in bestimmten Belangen unterstützen bzw. vertreten soll. Der Versicherer darf sich nur in Ausnahmefällen weigern, mit dem Bevollmächtigten zu korrespondieren, z. B.:

     

    • Weder Vollmachtgeber noch Vollmachtnehmer erbringen einen (inhaltlich eindeutigen/konkreten) Nachweis einer Vollmacht.