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  • · Fachbeitrag · Gebäudeversicherung

    Der Versicherungsfall „Rohrbruch“ tritt bereits mit der Schädigung des Rohres ein

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Gewährt ein Vertrag über eine Gebäudeversicherung Versicherungsschutz für den Fall des „Rohrbruchs“, d.h. „für ein meist punktuelles Ereignis“, so tritt der Versicherungsfall nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden ein, sondern bereits mit der Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Schädigung schon vor Abschluss des Vertrags vorlag, muss der VN beweisen, dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt. So entschied es das OLG Saarbrücken. |

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt vom Gebäude-VR Entschädigung wegen eines Rohrbruchschadens. Zwischen den Parteien besteht eine Wohngebäudeversicherung für das vom VN und dessen Ehefrau im September 1974 erworbene Wohn- und Geschäftshaus. Versicherungsbeginn war der 1.1.75. In den vereinbarten VGB heißt es u.a.:

     

    • „§ 1 Versicherte Gefahren

    § 1 Versicherte Gefahren

    • (1) Der VR leistet nach dem Eintritt des Versicherungsfalls Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden durch …
    •  
    • b) Leitungswasser, Rohrbruch oder Frost (Leitungswasserversicherung - § 4),

     

    § 4 Umfang der Leitungswasserversicherung

    • (1) Als Leitungswasser im Sinne dieser Bedingungen gilt Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder der Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist. Wasserdampf wird im Rahmen dieser Bedingungen dem Leitungswasser gleichgestellt.
    •  
    • (2) Die Versicherung nach § 1 Abs. 1 b) schließt ein
    • a) innerhalb der versicherten Gebäude
    • 1. Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung und den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizungsanlage, …

    § 6 Versicherungswert, Versicherungsfall

    • (1) (...)
    • (2) Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirklichen beginnt.“