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  • · Fachbeitrag · Elementarschadenversicherung

    Kein Rückstau, wenn Wasser bei Überlastung des Balkonentwässerungssystems nicht abfließt

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Staut sich bei einem außergewöhnlichen Starkregen Wasser auf dem obersten Balkon eines Gebäudes und dringt dann über die Balkontürschwelle in das Gebäude ein, ist dies auch dann keine Rückstau im Sinne von § 4 der vereinbarten Gebäudeversicherungsbedingungen, wenn das Wasser nicht abfließen konnte, weil das Balkonentwässerungssystem überlastet war. Das folgt nach einer Entscheidung des KG Berlin daraus, dass ein Rückstau voraussetzt, dass Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt. Daran fehlt es, wenn es schon nicht eintreten kann. |

     

    Sachverhalt

    Für die Wohngebäudeversicherung des VN gelten die AL-VGB 2005 sowie die t“Besondere(n) Bedingungen und Zusatzbedingungen zur Wohngebäudeversicherung (Wgeb)”. Bei einem Unwetter mit Starkregen war Niederschlagswasser vom Balkon in die Wohnung im 4. OG und in die darunterliegenden Wohnungen eingedrungen. Dem VN entstanden Kosten in Höhe von 5.757,86 EUR. Er verlangt diese zusammen mit Rechtsverfolgungskosten vom VR erstattet.

     

    Der VR hat aufgrund der vereinbarten XXL-Deklaration für Schäden an Fußbodenbelägen, Tapeten und Farbanstrichen 2.500 EUR nebst Zinsen anerkannt. Über diesen Betrag hat das LG ein Anerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN war nicht erfolgreich.