19.03.2015 · IWW-Abrufnummer 144083
Oberlandesgericht Naumburg: Urteil vom 16.01.2013 – 4 U 31/13
1. Das einfache Bestreiten des Versicherungsnehmers, ihm sei ein Versicherungsschein nicht zugegangen, kann trotz eines später gestellten Verlegungsantrages jedenfalls dann ausreichend sein, wenn der Versicherungsschein an eine nicht mehr aktuelle Anschrift des Versicherungsnehmers übersandt wurde.
2. Für eine nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitige Annahme eines Vertragsangebots des Versicherungsnehmers genügt es nicht, wenn der Krankenversicherer erst nach über 2 Monaten trotz erkennbarer Mehrfachversicherung einen Versicherungsschein übersendet.
3. Ein Antrag auf Aufhebung einer Krankenkostenvollversicherung kann gemäß § 8 Abs. 1 VVG als Widerruf einer vorangegangenen Vertragserklärung zu verstehen sein.
Oberlandesgericht Naumburg
Urt. v. 16.01.2013
Az.: 4 U 31/13
In dem Rechtsstreit
...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg sowie die Richter am Oberlandesgericht Kühlen und Scholz auf die mündliche Verhandlung vom
28. November 2013
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des am 19. April 2013 verkündeten Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Az.: 5 O 338/12, der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 03. September 2012, Geschäftsnummer 12-6747012-0-4, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger, mit Ausnahme der durch den vorbezeichneten Vollstreckungsbescheid entstandenen Kosten, die der Beklagten zur Last fallen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung rückständiger Beiträge aus einer privaten Krankheitskostenvollversicherung für den Zeitraum Mai 2011 bis Ende 2012.
Die Beklagte, die ein Sonnenstudio als selbständige Unternehmerin betrieb, beabsichtigte ihre bei der C. Krankenversicherung AG bestehende Krankenversicherung zu wechseln. Nach Beratung und unter Vermittlung des ihr persönlich bekannten Mitarbeiters des Klägers M. L. beantragte sie am 28. September 2010 den Abschluss einer neuen, ab 01. Januar 2011 beginnenden Krankenversicherung beim Kläger (Anlage K 4, Bl. 69 - 73 Bd. I d. A.).
Daraufhin versandte der Kläger unter Beifügung weiterer Unterlagen einen entsprechenden am 30. September 2010 erstellten Versicherungsschein (Anlage BB 2, Bl. 49 - 61 Bd. II d. A.), dessen Zugang bei der Beklagten allerdings umstritten ist.
Mit Schreiben vom 21. November 2010 (Bl. 79 Bd. I d. A.) wandte sich die Beklagte an den Kläger und bat um eine Beginnverlegung meiner Krankenversicherung zum 01.04.2010, da die Vorversicherung erst zu diesem Zeitpunkt gekündigt werden könne. Mit weiterem Schreiben vom 01. Dezember 2010 (Bl. 80 Bd. I d. A.) korrigierte sie das Datum 01. April 2010 auf den 01. Mai 2011 und bat darüber hinaus um eine Bestätigung der begehrten Beginnverlegung.
Zu einer Beendigung der alten Krankenversicherung bei der C. Krankenversicherung AG kam es in der Folgezeit nicht und die Beklagte begehrte noch im Dezember 2010 die Aufhebung der streitgegenständlichen Krankenversicherung wegen bestehender Doppelversicherung. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 (Bl. 149 Bd. I d. A.), dass vor einer Entscheidung über den Aufhebungsantrag zunächst der Nachweis einer anderweitigen Krankenversicherung zu erbringen sei, worauf die Beklagte eine aktuelle Beitragsanpassung für das Jahr 2011 bei der C. Krankenversicherung AG in der Geschäftsstelle des Klägers in S. einreichte.
Da die Beklagte in der Folgezeit keine Beiträge an den Kläger leistete, stellte dieser nach erfolgloser Mahnung schließlich das Ruhen der Leistungen fest und teilte der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2012 (Bl. 22 - 24 Bd. I d. A.) mit, dass er die Versicherung fortan zum sogenannten Basistarif fortführe.
Der Kläger, der von einem wirksamen Zustandekommen einer Krankenversicherung ausgeht, hat behauptet, der Versicherungsschein vom 28. September 2010 sei der Beklagten mit weiteren beigefügten Informationen und Unterlagen zugegangen, was zweifellos aus den beiden Verlegungsschreiben der Beklagten vom 20. November und 01. Dezember 2010 sowie aus dem von ihr gestellten Aufhebungsantrag wegen Doppelversicherung folge. Daneben sei der Beklagten aber auch ein weiterer unter dem 07. Februar 2011 erstellter Versicherungsschein, der den gewünschten Beginn des Versicherungsverhältnisses ab 01. Mai 2011 ausgewiesen habe (vgl. Anlage BB 3, Bl. 62 - 72 Bd. II d. A.), in gleicher Weise zugegangen.
Auf Antrag des Klägers ist wegen der Beiträge Mai 2011 bis einschließlich 2012 über 2.978,79 € zuzüglich Zinsen und Nebenforderungen ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 03. September 2012, Geschäftsnummer 12-6747012-0-4, ergangen und die Sache auf den Einspruch der Beklagten hin an das Landgericht Halle abgegeben worden. Dort hat der Kläger erweiternd auch bis September 2012 in Höhe von 3.347,62 € aufgelaufene Rückstände sowie laufende Beiträge nach dem Basistarif von 592,88 € pro Monat ab Oktober 2012 geltend gemacht, letzteren Antrag wegen einer zwischenzeitlich von der Beklagten ausgesprochenen hilfsweisen Kündigung der Krankenversicherung allerdings mit Schriftsatz vom 11. Februar 2013 (Bl. 131, 132 Bd. I d. A.) auf Beitragsrückstände bis zum 31. Dezember 2012 beschränkt und die Sache im Übrigen für erledigt erklärt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 03. September 2012, Geschäftsnummer: 12-6747012-0-4, aufrechtzuerhalten und
2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn weitere 3.347,62 € an Beitragsrückständen von Februar 2012 bis September 2012 sowie weitere 1.778,74 € an Beitragsrückständen von Oktober 2012 bis Dezember 2012 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (06. Oktober 2012) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 03. September 2012 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, jemals einen Versicherungsschein vom Kläger erhalten zu haben. Ihre im Antrag vom 28. September 2010 angegebene Anschrift R. Straße 7, K. sei bereits zum damaligen Zeitpunkt wegen der Trennung von ihrem Ehemann nicht mehr aktuell gewesen. Sie habe, was sie dem Mitarbeiter des Klägers L. auch so mitgeteilt habe, zu dieser Zeit in der N. Straße 6, E. gewohnt. Trotz eines zuvor gestellten Nachsendeantrags für ihre alte Wohnung, wonach die Post an das von ihr betriebene Sonnenstudio weitergeleitet werden sollte, habe sie weder auf diesem Weg noch auf andere Weise einen Versicherungsschein erhalten. Zu den beiden Abänderungsschreiben, die auf ihre Bitte hin der Mitarbeiter des Kl ägers L. verfasst habe, sei es allein deshalb gekommen, weil sie von der C. Krankenversicherung AG erfahren habe, dass eine frühere Beendigung ihrer alten Versicherung nicht möglich gewesen sei.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 19. April 2013 (Bl. 168 - 179 Bd. I d. A.) bis auf einen geringen Teil der geltend gemachten Nebenforderung stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass ein wirksamer Krankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien deshalb zustande gekommen sei, weil die Beklagte den vom Kläger behaupteten Zugang eines Versicherungsscheins nicht erheblich bestritten habe. Zudem sei das Vorbringen der Beklagten aus ihrem Schriftsatz vom 07. März 2013 (Bl. 142 - 149 Bd. I d. A.) selbst für den Fall, dass es erheblich sein sollte, nach § 296 Abs. 1 ZPO wegen Verspätung zurückzuweisen.
Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Beklagte sich weiterhin gegen ein wirksames Zustandekommen eines Krankenversicherungsvertrages wendet. Ihre beiden Schreiben vom 21. November 2010 und 01. Dezember 2010, mit denen sie um eine Beginnverlegung der Krankenversicherung gebeten habe, ließen, anders als vom Amtsgericht angenommen, keineswegs auf den vielmehr weiterhin zu bestreitenden Zugang eines Versicherungsscheins schließen. Die Schreiben könnten und müssten vielmehr als Widerruf im Sinne des § 8 VVG verstanden werden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 03. September 2012 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die nach § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beitragsrückstände, da zwischen den Parteien ein hierfür erforderlicher Krankenversicherungsvertrag weder auf Grundlage des Versicherungsscheins vom 28. September 2010 (1), noch auf andere Weise (2) wirksam zustande gekommen ist.
Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat zwecks Meidung unnötiger Wiederholungen auf die bereits im Termin vom 28. November 2013 (Bl. 31 - 33 Bd. II d. A.) erteilten Hinweise Bezug, von denen abzurücken auch das weitere Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 (Bl. 41 - 72 Bd. II d. A.) keine Veranlassung bietet. Lediglich ergänzend sei hierzu noch Folgendes angemerkt:
1.
Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die für einen Vertragsschluss notwendige Annahme des schriftlichen Antrags auf Krankenversicherung vom 28. September 2010 (Bl. 69 - 73 Bd. I d. A.) eine empfangsbedürftige Willenerklärung darstellt und deshalb einen Zugang des übersandten Versicherungsscheins bei der Beklagten voraussetzt, was der Kläger als derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des Vertrages beruft, gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen darzulegen und zu beweisen hat. Die weitere Annahme des Landgerichts, ein derartiger Zugang des Versicherungsscheins sei hier deshalb zu bejahen, weil das Bestreiten der Beklagten in höchstem Maße widersprüchlich und damit unbeachtlich sei, vermag allerdings weder rechtlich noch tatsächlich zu überzeugen.
Zugegebenermaßen könnten die beiden Schreiben vom 21. November und 01. Dezember 2010 darauf hindeuten, dass die Beklagte darin nur deshalb um eine Beginnverlegung der Krankenversicherung gebeten hat, weil sie bereits zuvor einen entsprechenden Versicherungsschein erhalten habe und deshalb vom Zustandekommen eines wirksamen Vertrages ausgegangen sei. Gleichwohl ist ein derartiger Schluss keineswegs zwingend, um deshalb tatsächlich von einem erforderlichen Zugang ausgehen zu können. Denn die Bitte um Verlegung des Versicherungsbeginns wäre nämlich aus Sicht der Beklagten auch ohne vorherigen Erhalt des Versicherungsscheins durchaus zweckmäßig gewesen, um dem Kläger auf diese Weise, ohne einen später sonst notwendig werdenden Widerruf ihrer vorangegangenen Vertragserklärung, zu ermöglichen, den neuen Versicherungsbeginn in einem noch zu erstellenden Versicherungsschein berücksichtigen zu können.
Hinzu kommt der vom Landgericht nicht weiter beachtete Umstand, dass der Versicherungsschein vom 30. September 2010 an die nicht mehr aktuelle Wohnanschrift in der R. Straße 7 in E. (vgl. Bl. 44 Bd. II d. A.) versandt wurde und der Beklagten deshalb dort unter dieser Anschrift nicht zugegangen sein kann. Der Versicherungsschein könnte die Beklagte demnach nicht auf gewöhnlichem Postwege, der zumindest eine gewisse Gewähr für einen ordnungsgemäßen Zugang einer Sendung bietet, erreicht haben, sondern müsste ihr auf andere Weise, etwa über den behaupteten Postnachsendeantrag, vermittelt über Mitarbeiter ihres Sonnenstudios oder den von ihr in Trennung lebenden Ehemann überlassen worden sein, was mit weiteren Unwägbarkeiten verbunden gewesen wäre und unter den gegebenen Umständen keineswegs unterstellt werden kann.
Ohne Erfolg wendet der Kläger demgegenüber ein, die Beklagte sei mit ihrer Behauptung, einen Versicherungsschein nicht erhalten zu haben, nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, da ihr hierzu mit Schriftsatz vom 07. März 2013 gebrachter Vortrag erst nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist erfolgte und das Landgericht ihn deshalb ausdrücklich wegen Verspätung nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen habe. Die Voraussetzungen für eine derartige Zurückweisung liegen hier nämlich unzweifelhaft nicht vor, da es insoweit an einer Verletzung der Prozessförderungspflicht seitens der Beklagten fehlt. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang in grundlegender Weise verkannt, dass allein der Kläger für den Zugang des Versicherungsscheins darlegungs- und beweisbelastet ist, weshalb sich die Beklagte, so wie in ihrer Klageerwiderung vom 17. Oktober 2012 (Bl. 55 Bd. I d. A.) geschehen, zunächst in prozessual unbedenklicher Weise auf ein einfaches Bestreiten des Zugangs beschränken durfte. Der Umstand, dass dieses Bestreiten angesichts des nachfolgenden Vorbringens des Klägers aus dem Schriftsatz vom 02. November 2012 (Bl. 66 - 80 Bd. I d. A.) nicht mehr ausreichend sein könnte, hätte in jeder Hinsicht eines richterlichen Hinweises, verbunden mit der Gelegenheit zur Erg änzung ihres Vortrags bedurft, für den die zuvor entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit § 700 Abs. 4 ZPO gesetzte Klageerwiderungsfrist in zeitlicher Hinsicht keinesfalls mehr beschränkend wirken konnte. Ungeachtet dessen bleibt allerdings ohnehin unklar, welches Vorbringen genau das Landgericht nach § 296 Abs. 1 ZPO wegen Verspätung in dem angefochtenen Urteil zurückweisen wollte, da der Vortrag dazu, dass der Versicherungsschein vom 30. September 2010 (vgl. Bl. 49 Bd. II d. A.) noch an die alte Anschrift der Beklagten in der R. Straße 7, E. versandt wurde, unstreitig geblieben ist und allein bereits deshalb keiner Zurückweisung nach § 296 Abs. 1 ZPO unterliegen konnte.
2.
Ein Vertrag über eine Krankenversicherung ist auch nicht später auf andere Weise zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen.
Zwar liegt in den beiden Schreiben vom 21. November und 01. Dezember 2010, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, u. a. auch ein Antrag der Beklagten auf Abschluss eines neuen Krankenversicherungsvertrages mit Beginn ab dem 01. Mai 2011, was der Klage allerdings genauso wenig zum Erfolg zu verhelfen vermag, da es erneut an einer ausreichenden Vertragsannahme auf Seiten des Klägers fehlt.
Eine für den Vertragsschluss notwendige Annahme dieses neuen Angebots dürfte bereits an der Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB scheitern, da die Beklagte mit einer Annahme ihres Angebots in Gestalt des erst über zwei Monate danach erstellten Versicherungsscheins vom 07. Februar 2011 unter regelmäßigen Umständen nicht mehr zu rechnen brauchte, insbesondere wenn man weiter berücksichtigt, dass sie noch zuvor, am 10. Januar 2011, eine aktuelle Beitragsanpassung der C. Krankenversicherung AG beim Kläger eingereicht hatte und damit auch aus dessen Sicht eine Mehrfachversicherung bei Annahme ihres vorangegangenen Angebots offenkundig sein musste.
Ungeachtet dessen hat der Kläger den von der Beklagten bestrittenen Zugang der Annahmeerklärung in Gestalt des zweiten Versicherungsscheins vom 07. Februar 2011 nicht nachgewiesen, sodass auch deshalb ein wirksamer Vertragsschluss ausscheiden muss.
Schließlich wäre, worauf der Senat ebenfalls bereits hingewiesen hat, was aber mangels eines nachgewiesenen Vertragsschlusses ohnehin nicht mehr entscheidungserheblich ist, der von der Beklagten im Dezember 2011 beim Kläger gestellte Antrag auf Aufhebung der Krankenkostenvollversicherung gemäß § 8 Abs. 1 VVG als Widerruf ihrer vorangegangenen Vertragserklärung vom 01. Dezember 2010 zu verstehen. Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 einen entsprechenden Aufhebungsantrag der Beklagten bestritten, sein Vortrag hierzu steht jedoch in nicht auflösbarem Widerspruch zu seinem eigenen Schreiben vom 29. Dezember 2010 (Bl. 149 Bd. I d. A.), in dem ausdrücklich von einer Stornierung Ihres Versicherungsvertrages und Ihren Antrag auf Aufhebung der Krankheitskostenvollversicherung die Rede ist, und kann aber zudem auch nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Berufungsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden. Der Kläger hat nämlich den von der Beklagten im Schriftsatz vom 07. März 2013 (Bl. 145 Bd. I d. A.) ausgeführten Antrag auf Aufhebung der Krankheitskostenvollversicherung wegen Doppelversicherung nicht nur nicht in Abrede gestellt, sondern ihn sogar anschließend mit Schriftsatz vom 03. April 2013 (Bl. 164 Bd. I d. A.) ausdrücklich in Bezug genommen, weshalb er mit seinem Bestreiten in zweiter Instanz, da hierfür die Voraussetzungen einer Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, nicht mehr gehört werden kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und wegen der in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärten Beiträge ab Januar 2013, die der Kläger mangels wirksamen Zustandekommens eines Krankenversicherungsvertrages ebenso wenig beanspruchen konnte, auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kosten ihrer Säumnis in Bezug auf den Vollstreckungsbescheid fallen der Beklagten gemäß den §§ 344, 700 Abs. 1 ZPO zur Last.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.