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  • · Fachbeitrag · Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

    Umfang der Aufklärungsobliegenheit des VN, wenn VR Auskünfte von Mitarbeitern verlangt

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke

    • 1. Im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit entscheidet grundsätzlich der VR, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Der VN einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kann daher auf Verlangen des VR auch gehalten sein, eine eigene Stellungnahme desjenigen Mitarbeiters vorzulegen, der durch fehlerhafte Bearbeitung den Versicherungsfall herbeigeführt haben soll.
    • 2. Die bloße Untätigkeit des Geschädigten über einen längeren Zeitraum (hier: mehrere Jahre) führt nicht zu einem vorzeitigen Ende der Verjährungshemmung nach § 12 Abs. 2 VVG a.F.

    (BGH 22.10.14, IV ZR 242/13, Abruf-Nr. 173084)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die VN unterhielt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die auch einfach fahrlässig verursachte Eigenschäden umfasste. Sie nahm den VR auf Teilerstattung eines Schadens in Anspruch, den die Angestellte A verursacht hatte. Nach Schadenmeldung bat der VR die VN um Beantwortung einiger Fragen und ferner darum, sich um eine Stellungnahme der A zu bemühen. Erst sechs Jahre später beantwortete die VN die Fragen. Eine Stellungnahme der A könne allerdings nicht eingereicht werden, weil A schon vor Bemerken des Schadens verrentet worden sei. Der VR hat sich auf Verjährung und Verwirkung sowie auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen wegen Obliegenheitsverletzung abgewiesen worden. Die Revision hatte Erfolg.

     

    Durch § 5 Nr. 3 a) AVB wird die Auskunftspflicht des VN nach § 34 VVG a.F., der auf den Schadenfall gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG Anwendung findet, lediglich weiter präzisiert.