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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    VR kann bei geänderter Erstbemessung Leistung nur in engen Grenzen zurückfordern

    | Behält sich der Unfall-VR eine Neubemessung in seiner Erklärung über die Leistungspflicht zur Erstbemessung der Invalidität nach Ziffer 9.1 S. 1 AUB nicht vor, ist er dadurch nicht an diese Erklärung im Verfahren der Erstbemessung gebunden. Fordert er jedoch eine Invaliditätsleistung aufgrund geänderter Erstbemessung der Invalidität zurück, kann dem der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der VR in der vorgenannten Erklärung nach Ziffer 9.1 S. 1 AUB den Eindruck erweckt, die Höhe der vertraglich geschuldeten Leistung endgültig klären zu wollen. Das folgt aus einer aktuellen BGH-Entscheidung. |

     

    Sachverhalt

    Der VN erlitt wegen eines Unfallereignisses eine Gehirnblutung. Hierfür verlangte er eine Invaliditätsleistung. Dem Unfallversicherungsvertrag lagen die AUB 99 zugrunde. Der VR holte ein Gutachten ein und schrieb dem VN dann:

     

    „Sehr geehrter ..., nunmehr liegt uns das Abschlussgutachten vor. Eine Kopie fügen wir bei. Ihren Unfallschaden rechnen wir abschließend wie folgt ab: Invalidität: Invaliditätssumme 51.000 EUR (500 %-Progression) Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit laut Gutachten 50 %. Vertraglich vereinbart wurde eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel in Höhe von 500 %. Bei einer Invaliditätssumme von 51.000 EUR und einem Invaliditätsgrad (IVG) von 50 % leisten wir: