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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Unzulässige Anwaltswerbung - Anwalt erhält keinen Rechtsschutz

    | Ein Anwalt warb mit Kalendern, in dem leicht oder gar nicht bekleidete junge Frauen abgebildet waren. Ein Verfahren wegen des Vorwurfs verbotener Anwaltswerbung wurde eingeleitet. Der Anwalt verfügte über einen speziellen Rechtsschutz in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. Der VR verweigert die Deckung. Und zwar zu Recht, sagt das Amtsgericht Köln (AG Köln 10.8.16, 126 C 160/16, Abruf-Nr. 190881 ). |

     

    1. Es liegt ein vertraglicher Risikoausschluss vor

    Der VR berief sich erfolgreich auf den vertraglichen Risikoausschluss. Demnach bestehe kein Versicherungsschutz, wenn der VN den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeiführe. Die Art der Werbung an sich ergab jedoch nicht, dass er den Versicherungsfall derart herbeigeführt hat. Der VN muss sich ferner bewusst sein, dass das ihm anzulastende Verhalten nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge möglicherweise zu einer rechtlichen Auseinandersetzung führt und damit Kosten für den Rechtsschutzversicherer entstehen. Genau davon war das AG überzeugt, denn der Anwalt warb nicht zum ersten Male auf diese Weise.

     

    2. Anwalt war wegen vergleichbarem Verhalten schon einmal gerügt worden

    Schon Ende 2013 hatte er mit einem Kalender geworben, der ebenfalls solche Motive enthielt und war dafür auch von der Rechtsanwaltskammer gerügt worden. Zwar wandte der Anwalt ein, es handle sich hier um einen anderen Kalender, der kunstvoll gestaltet und daher dem Schutz der Kunstfreiheit unterliege. Dem folgte das AG nicht und sah sein Verhalten damals und jetzt als vergleichbar an. Der Anwalt habe das Risiko bewusst in Kauf genommen, erneut ein anwaltsgerichtliches Verfahren zu provozieren.