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  • 01.07.2006 | Haushaltsnahe Dienstleistung

    Anforderungen an die Rechnung

    Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen Sie durch eine Rechnung belegen. In der Rechnung muss sowohl die Dienstleistung als auch der dafür geschuldete Betrag konkret genannt sein. Das musste jetzt eine Seniorin erfahren, die eine Zwei-Zimmer-Wohnung in einer Seniorenresidenz bewohnt. Ausweislich des mit der Betreibergesellschaft geschlossenen "Residenz-Vertrags" zahlte sie monatlich 2.973 Euro für Unterkunft und Serviceleistungen. Darin enthalten war unter anderem die wöchentliche Reinigung der Wohnung. Dafür wollte die Seniorin die Steuer-Ermäßigung. Weil in dem Vertrag den einzelnen Serviceleistungen aber keine Teilbeträge zugeordnet waren, erteilte das Finanzgericht (FG) Köln dem Ansinnen eine Absage. Auch eine Schätzung der anteiligen Aufwendungen durch ein Angebot eines Dritten über eine entsprechende Reinigungsleistung ließ das FG nicht zu.

    Beachten Sie: Weil das FG die Revision nicht zugelassen hat, hat die Seniorin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az: VI B 16/06). Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof noch mit der Sache beschäftigen wird. (Urteil vom 27.10.2005, Az: 15 K 1526/05; Abruf-Nr.  061576 )

    Quelle: Seite 1 | ID 96549