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    <title>Vollstreckung effektiv</title>
    <description>Gläubigern zeit- und kostensparend zum Erfolg verhelfen</description>
    <pubDate>Thu, 24 Sep 2026 07:00:00 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Sun, 27 Sep 2026 22:53:55 +0200</lastBuildDate>
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      <title>KI-Compliance | Aus Theorie wird Praxis: So setzen Sie die Vorgaben der KI-VO im Kanzleialltag um</title>
      <description><![CDATA[Wer KI-Systeme in der Kanzlei einsetzt, muss nach Art. 4 KI-VO Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz treffen. Die Pflicht gilt seit 2.2.25. Doch was müssen Anwälte über Funktionsweise, Risiken und rechtliche Grenzen von KI wissen? Und wie lassen sich die Vorgaben im Kanzleialltag umsetzen? Der  IWW-Online-Workshop „KI-Compliance“  am 13.10.26 von 9:00 bis 14:30 Uhr verbindet dafür technisches Grundwissen, Rechtsrahmen und konkrete Handlungsmöglichkeiten.]]></description>
      <pubDate>Thu, 24 Sep 2026 07:00:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ak/digitalisierung/ki-compliance-aus-theorie-wird-praxis-so-setzen-sie-die-vorgaben-der-ki-vo-im-kanzleialltag-um-f176319</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Wer KI-Systeme in der Kanzlei einsetzt, muss nach Art. 4 KI-VO Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz treffen. Die Pflicht gilt seit 2.2.25. Doch was müssen Anwälte über Funktionsweise, Risiken und rechtliche Grenzen von KI wissen? Und wie lassen sich die Vorgaben im Kanzleialltag umsetzen? Der  IWW-Online-Workshop ?KI-Compliance?  am 13.10.26 von 9:00 bis 14:30 Uhr verbindet dafür technisches Grundwissen, Rechtsrahmen und konkrete Handlungsmöglichkeiten.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>KI-Webinar für Rechtsanwälte und Steuerberater | KI-Praxis-Workshop zu ChatGPT &amp; Co., Live-Prompting und Recht aktuell</title>
      <description><![CDATA[Schluss mit Zeitfressern im Kanzleialltag! Künstliche Intelligenz (KI) übernimmt heute schon Routineaufgaben – von der Vertragsprüfung bis zum ersten Schriftsatzentwurf. Mehr Zeit für Ihre Mandanten, weniger für Routine: Die IWW-Webinar-Reihe zeigt Ihnen live, wie das gelingt (Details unter  https://www.iww.de/webinar/ki-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-w124 ).]]></description>
      <pubDate>Tue, 22 Sep 2026 08:44:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ak/digitalisierung/ki-webinar-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-ki-praxis-workshop-zu-chatgpt-co-live-prompting-und-recht-aktuell-f172369</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Schluss mit Zeitfressern im Kanzleialltag! Künstliche Intelligenz (KI) übernimmt heute schon Routineaufgaben ? von der Vertragsprüfung bis zum ersten Schriftsatzentwurf. Mehr Zeit für Ihre Mandanten, weniger für Routine: Die IWW-Webinar-Reihe zeigt Ihnen live, wie das gelingt (Details unter  https://www.iww.de/webinar/ki-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-w124 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Unterhaltspfändung | Ehegatteneinkommen bei privilegierter  Unterhaltspfändung: BGH macht Kehrtwende</title>
      <description><![CDATA[Der BGH vollzieht eine wichtige Kehrtwende: Gerade bei der privilegierten Pfändung wegen Unterhaltsforderungen nach § 850d ZPO kommt es entscheidend darauf an, welcher Betrag dem Schuldner als notwendiger Unterhalt verbleiben muss. Besonders lukrativ erschien bislang die Konstellation, dass der Schuldner mit einem gut verdienenden Ehegatten zusammenlebt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (VE 13, 95) konnte dessen Einkommen bei der Bestimmung des notwendigen Unterhalts berücksichtigt werden. Dadurch konnte sich der pfändbare Betrag erheblich erhöhen, weil der notwendige Unterhalt des Schuldners bis auf null herabgesetzt werden konnte! Diese Möglichkeit ist nun entfallen. Der BGH stellt klar: Das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten ist bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts des Schuldners nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO nicht einzubeziehen. Die Entscheidung ist deshalb für die Vollstreckungspraxis von erheblicher Bedeutung.]]></description>
      <pubDate>Mon, 21 Sep 2026 08:53:27 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/unterhaltspfaendung-ehegatteneinkommen-bei-privilegierter-unterhaltspfaendung-bgh-macht-kehrtwende-f175768</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der BGH vollzieht eine wichtige Kehrtwende: Gerade bei der privilegierten Pfändung wegen Unterhaltsforderungen nach § 850d ZPO kommt es entscheidend darauf an, welcher Betrag dem Schuldner als notwendiger Unterhalt verbleiben muss. Besonders lukrativ erschien bislang die Konstellation, dass der Schuldner mit einem gut verdienenden Ehegatten zusammenlebt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (VE 13, 95) konnte dessen Einkommen bei der Bestimmung des notwendigen Unterhalts berücksichtigt werden. Dadurch konnte sich der pfändbare Betrag erheblich erhöhen, weil der notwendige Unterhalt des Schuldners bis auf null herabgesetzt werden konnte! Diese Möglichkeit ist nun entfallen. Der BGH stellt klar: Das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten ist bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts des Schuldners nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO nicht einzubeziehen. Die Entscheidung ist deshalb für die Vollstreckungspraxis von erheblicher Bedeutung.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Unterhaltvollstreckung | Dynamische Unterhaltstitel: Präzise Forderungsaufstellung als Voraussetzung der erfolgreichen Vollstreckung</title>
      <description><![CDATA[Dynamische Unterhaltstitel gehören zum Standard der familienrechtlichen Praxis. Sie weisen keinen festen Eurobetrag aus, sondern knüpfen an den jeweiligen Mindestunterhalt nach § 1612a BGB an und sehen regelmäßig eine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes vor. Gerade hierin liegt jedoch eine erhebliche Fehlerquelle: Da sich Mindestunterhalt, Kindergeld und altersabhängige Tabellenstufen ändern können, ist es vor jeder Vollstreckungsmaßnahme erforderlich, die titulierte Forderung sorgfältig zu konkretisieren. Fehler bei der Berechnung führen regelmäßig zu erheblichen Verzögerungen und können Rangnachteile mit sich bringen.]]></description>
      <pubDate>Fri, 18 Sep 2026 10:59:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/fehlervermeidung/unterhaltvollstreckung-dynamische-unterhaltstitel-praezise-forderungsaufstellung-als-voraussetzung-der-erfolgreichen-vollstreckung-f175004</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Dynamische Unterhaltstitel gehören zum Standard der familienrechtlichen Praxis. Sie weisen keinen festen Eurobetrag aus, sondern knüpfen an den jeweiligen Mindestunterhalt nach § 1612a BGB an und sehen regelmäßig eine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes vor. Gerade hierin liegt jedoch eine erhebliche Fehlerquelle: Da sich Mindestunterhalt, Kindergeld und altersabhängige Tabellenstufen ändern können, ist es vor jeder Vollstreckungsmaßnahme erforderlich, die titulierte Forderung sorgfältig zu konkretisieren. Fehler bei der Berechnung führen regelmäßig zu erheblichen Verzögerungen und können Rangnachteile mit sich bringen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Pfändungsfreigrenzen | Anpassung der Altersvorsorgefreibeträge</title>
      <description><![CDATA[Mit Wirkung zum 1.10.26 wurde § 851c Abs. 2 S. 2 ZPO geändert. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 21/3737, S. 56) handelt es sich zwar lediglich um eine „redaktionelle Anpassung“. Für die Praxis der Zwangsvollstreckung und Insolvenzverwaltung bringt die Neufassung jedoch eine erhebliche Vereinfachung, weil künftig eindeutig feststeht, in welcher Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung die jeweils geltenden Freibeträge veröffentlicht werden.]]></description>
      <pubDate>Sun, 13 Sep 2026 10:48:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/pfaendungsfreigrenzen-anpassung-der-altersvorsorgefreibetraege-f175003</link>
      <guid>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/pfaendungsfreigrenzen-anpassung-der-altersvorsorgefreibetraege-f175003</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mit Wirkung zum 1.10.26 wurde § 851c Abs. 2 S. 2 ZPO geändert. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 21/3737, S. 56) handelt es sich zwar lediglich um eine ?redaktionelle Anpassung?. Für die Praxis der Zwangsvollstreckung und Insolvenzverwaltung bringt die Neufassung jedoch eine erhebliche Vereinfachung, weil künftig eindeutig feststeht, in welcher Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung die jeweils geltenden Freibeträge veröffentlicht werden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Leser-Service | Vertiefungsgespräch mit dem Schriftleiter</title>
      <description><![CDATA[Haben Sie noch fachliche Fragen zu einem gelesenen Beitrag oder generell zu den Themen dieser Ausgabe? Dann können Sie sich als Abonnent von Vollstreckung effektiv – ohne weitere Kosten – mit dem Schriftleiter in Verbindung setzen.]]></description>
      <pubDate>Thu, 27 Aug 2026 16:36:58 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/leser-service-vertiefungsgespraech-mit-dem-schriftleiter-f175888</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Haben Sie noch fachliche Fragen zu einem gelesenen Beitrag oder generell zu den Themen dieser Ausgabe? Dann können Sie sich als Abonnent von Vollstreckung effektiv ? ohne weitere Kosten ? mit dem Schriftleiter in Verbindung setzen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vollstreckungspraxis | Gläubiger darf sich für Folgeantrag auf Drittauskünfte Zeit lassen</title>
      <description><![CDATA[Immer wieder bekommen Gläubiger abenteuerliche Entscheidungen von Gerichtsvollziehern und Gerichten zu spüren. So auch in einem Fall vor dem LG Rottweil (17.4.25, 1 T 15/25, Abruf-Nr.  255252 ): Der Gläubiger sollte, nachdem der Schuldner die Vermögensauskunft verweigert hatte, einen anschließenden Antrag auf Drittauskünfte binnen dreier Monate stellen. Natürlich ist diese Ansicht falsch, wie das LG klarstellte.]]></description>
      <pubDate>Thu, 27 Aug 2026 16:36:53 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/vollstreckungspraxis-glaeubiger-darf-sich-fuer-folgeantrag-auf-drittauskuenfte-zeit-lassen-f175887</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Immer wieder bekommen Gläubiger abenteuerliche Entscheidungen von Gerichtsvollziehern und Gerichten zu spüren. So auch in einem Fall vor dem LG Rottweil (17.4.25, 1 T 15/25, Abruf-Nr.  255252 ): Der Gläubiger sollte, nachdem der Schuldner die Vermögensauskunft verweigert hatte, einen anschließenden Antrag auf Drittauskünfte binnen dreier Monate stellen. Natürlich ist diese Ansicht falsch, wie das LG klarstellte.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vollstreckungspraxis | Vollstreckungs-Tipp des Monats</title>
      <description><![CDATA[Von überraschenden Jobs oder Nebenbeschäftigungen der Schuldner berichten unsere Leser immer wieder. Warum es sich lohnt, den Blick für Details zu schärfen und den Gerichtsvollzieher zu fragen, was ihm beim Schuldner aufgefallen ist, zeigt unsere Leserin Daniela B., Nürnberg. Sie schrieb uns, wie ein paar Belege sie auf die richtige Spur führten.]]></description>
      <pubDate>Thu, 27 Aug 2026 16:36:46 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/leser-erfahrungsaustausch/vollstreckungspraxis-vollstreckungs-tipp-des-monats-f175886</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Von überraschenden Jobs oder Nebenbeschäftigungen der Schuldner berichten unsere Leser immer wieder. Warum es sich lohnt, den Blick für Details zu schärfen und den Gerichtsvollzieher zu fragen, was ihm beim Schuldner aufgefallen ist, zeigt unsere Leserin Daniela B., Nürnberg. Sie schrieb uns, wie ein paar Belege sie auf die richtige Spur führten.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Neue Anforderungen an PfÜB-Antrag | Editierbare Beschlussentwürfe werden zum Standard</title>
      <description><![CDATA[§ 829 Abs. 4 ZPO wird zum 1.10.26 neu gefasst. Die Änderung schafft die Grundlage für erhebliche praktische Veränderungen bei der elektronischen Einreichung von Pfändungs- und Überweisungsanträgen. Bislang beschränkt sich die Ermächtigung des Verordnungsgebers auf die Einführung besonderer Formulare. Künftig kann das Bundesministerium der Justiz durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung zusätzlich technische Vorgaben für die Übermittlung und die Bearbeitbarkeit der Formulare festlegen. Ziel ist die medienbruchfreie Weiterverarbeitung durch die Fachverfahren der Gerichte.]]></description>
      <pubDate>Thu, 27 Aug 2026 16:36:31 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/neue-anforderungen-an-pfueb-antrag-editierbare-beschlussentwuerfe-werden-zum-standard-f175885</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[§ 829 Abs. 4 ZPO wird zum 1.10.26 neu gefasst. Die Änderung schafft die Grundlage für erhebliche praktische Veränderungen bei der elektronischen Einreichung von Pfändungs- und Überweisungsanträgen. Bislang beschränkt sich die Ermächtigung des Verordnungsgebers auf die Einführung besonderer Formulare. Künftig kann das Bundesministerium der Justiz durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung zusätzlich technische Vorgaben für die Übermittlung und die Bearbeitbarkeit der Formulare festlegen. Ziel ist die medienbruchfreie Weiterverarbeitung durch die Fachverfahren der Gerichte.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vermögensauskunft | Haftbefehlsverfahren: Alles wird direkter und elektronischer</title>
      <description><![CDATA[Zum 1.10.26 wird § 802g Abs. 1 ZPO um einen neuen S. 4 ergänzt. Gleichzeitig wird durch die Gesetzesmaterialien klargestellt, dass auch im Verfahren auf Erlass eines Haftbefehls grundsätzlich kein Originaltitel erforderlich ist. Beide Änderungen verfolgen dasselbe Ziel: Medienbrüche und zeitaufwendige Zwischenschritte sollen beseitigt und das Verfahren zur Erzwingung der Vermögensauskunft beschleunigt werden.]]></description>
      <pubDate>Thu, 27 Aug 2026 16:36:25 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/vermoegensauskunft-haftbefehlsverfahren-alles-wird-direkter-und-elektronischer-f175884</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Zum 1.10.26 wird § 802g Abs. 1 ZPO um einen neuen S. 4 ergänzt. Gleichzeitig wird durch die Gesetzesmaterialien klargestellt, dass auch im Verfahren auf Erlass eines Haftbefehls grundsätzlich kein Originaltitel erforderlich ist. Beide Änderungen verfolgen dasselbe Ziel: Medienbrüche und zeitaufwendige Zwischenschritte sollen beseitigt und das Verfahren zur Erzwingung der Vermögensauskunft beschleunigt werden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Formerfordernisse | Elektronische Übermittlung von Vermögensverzeichnissen: Das ändert sich</title>
      <description><![CDATA[§ 802d Abs. 2 ZPO n. F. führt ab dem 1.10.26 zu einer erheblichen Vereinfachung bei der elektronischen Übermittlung von Vermögensverzeichnissen und der nach § 802l ZPO erhobenen Daten. Bislang enthielt § 802d Abs. 2 ZPO eigenständige Formerfordernisse hinsichtlich des Übermittlungsantrags und der Sicherung des elektronisch übersandten Vermögensverzeichnisses. Diese Sonderregelungen entfallen künftig und werden durch die allgemeinen Vorschriften des neuen § 753 ZPO n. F. ersetzt.]]></description>
      <pubDate>Thu, 27 Aug 2026 16:36:18 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/formerfordernisse-elektronische-uebermittlung-von-vermoegensverzeichnissen-das-aendert-sich-f175883</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[§ 802d Abs. 2 ZPO n. F. führt ab dem 1.10.26 zu einer erheblichen Vereinfachung bei der elektronischen Übermittlung von Vermögensverzeichnissen und der nach § 802l ZPO erhobenen Daten. Bislang enthielt § 802d Abs. 2 ZPO eigenständige Formerfordernisse hinsichtlich des Übermittlungsantrags und der Sicherung des elektronisch übersandten Vermögensverzeichnisses. Diese Sonderregelungen entfallen künftig und werden durch die allgemeinen Vorschriften des neuen § 753 ZPO n. F. ersetzt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Digitaler Vollstreckungsauftrag | § 802a ZPO ab 1.10.26 angepasst: Das sind die praktischen Folgen</title>
      <description><![CDATA[Auch § 802a ZPO wird zum 1.10.26 an die neuen Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung vollstreckbarer Ausfertigungen angepasst. Dies steht im Zusammenhang mit § 754a ZPO n. F. und den erweiterten Vorschriften über elektronische Dokumente nach § 753 Abs. 4 ff. ZPO n. F. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 21/3737 S. 54) soll sichergestellt werden, dass der Gerichtsvollzieher seine gesetzlichen Regelbefugnisse künftig auch ausüben kann, wenn ihm keine körperliche vollstreckbare Ausfertigung übergeben worden ist. Damit wird ein bislang bestehender Medienbruch beseitigt und die Grundlage für einen vollständig digitalen Vollstreckungsauftrag geschaffen.]]></description>
      <pubDate>Thu, 27 Aug 2026 16:36:12 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/digitaler-vollstreckungsauftrag--802a-zpo-ab-11026-angepasst-das-sind-die-praktischen-folgen-f175882</link>
      <guid>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/digitaler-vollstreckungsauftrag--802a-zpo-ab-11026-angepasst-das-sind-die-praktischen-folgen-f175882</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Auch § 802a ZPO wird zum 1.10.26 an die neuen Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung vollstreckbarer Ausfertigungen angepasst. Dies steht im Zusammenhang mit § 754a ZPO n. F. und den erweiterten Vorschriften über elektronische Dokumente nach § 753 Abs. 4 ff. ZPO n. F. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 21/3737 S. 54) soll sichergestellt werden, dass der Gerichtsvollzieher seine gesetzlichen Regelbefugnisse künftig auch ausüben kann, wenn ihm keine körperliche vollstreckbare Ausfertigung übergeben worden ist. Damit wird ein bislang bestehender Medienbruch beseitigt und die Grundlage für einen vollständig digitalen Vollstreckungsauftrag geschaffen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Schuldnerschutz | Mehr Transparenz und Digitalisierung im richterlichen Durchsuchungsverfahren</title>
      <description><![CDATA[Mit dem zum 1.10.26 in Kraft tretenden § 758a ZPO n. F. vollzieht der Gesetzgeber eine punktuelle, aber praxisrelevante Weiterentwicklung der richterlichen Durchsuchungsanordnung im Vollstreckungsverfahren. Im Mittelpunkt stehen einerseits verstärkte Schuldnerschutzmechanismen durch eine geänderte Form der Bekanntgabe, andererseits die konsequente Fortentwicklung der Digitalisierung in der Zwangsvollstreckung. Die Änderungen betreffen insbesondere § 758a Abs. 5 und 6 ZPO n. F. und wirken sich unmittelbar auf die Abläufe beim Gerichtsvollzieher sowie auf die Form der Antragstellung aus.]]></description>
      <pubDate>Thu, 27 Aug 2026 16:36:06 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/schuldnerschutz-mehr-transparenz-und-digitalisierung-im-richterlichen-durchsuchungsverfahren-f175881</link>
      <guid>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/schuldnerschutz-mehr-transparenz-und-digitalisierung-im-richterlichen-durchsuchungsverfahren-f175881</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mit dem zum 1.10.26 in Kraft tretenden § 758a ZPO n. F. vollzieht der Gesetzgeber eine punktuelle, aber praxisrelevante Weiterentwicklung der richterlichen Durchsuchungsanordnung im Vollstreckungsverfahren. Im Mittelpunkt stehen einerseits verstärkte Schuldnerschutzmechanismen durch eine geänderte Form der Bekanntgabe, andererseits die konsequente Fortentwicklung der Digitalisierung in der Zwangsvollstreckung. Die Änderungen betreffen insbesondere § 758a Abs. 5 und 6 ZPO n. F. und wirken sich unmittelbar auf die Abläufe beim Gerichtsvollzieher sowie auf die Form der Antragstellung aus.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Pflicht mit Mehrwert – Ihr Berufseinstieg leicht gemacht! | Anwaltliches Berufsrecht online – der Kenntnisnachweis nach § 43f BRAO ab dem 29.9.26</title>
      <description><![CDATA[Berufsrecht ist Pflicht – aber keine Last! Im IWW-Online-Lehrgang „Anwaltliches Berufsrecht“ erfahren Sie alles, was Sie als neu zugelassener Anwalt wissen müssen: kompakt, verständlich und praxisnah. Sie absolvieren den Kenntnisnachweis gemäß § 43f BRAO bequem in vier Terminen von je 2,5 Stunden am eigenen PC.]]></description>
      <pubDate>Wed, 26 Aug 2026 15:07:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ak/berufsrecht/pflicht-mit-mehrwert-ihr-berufseinstieg-leicht-gemacht-anwaltliches-berufsrecht-online-der-kenntnisnachweis-nach-43f-brao-ab-dem-29926-f171711</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Berufsrecht ist Pflicht ? aber keine Last! Im IWW-Online-Lehrgang ?Anwaltliches Berufsrecht? erfahren Sie alles, was Sie als neu zugelassener Anwalt wissen müssen: kompakt, verständlich und praxisnah. Sie absolvieren den Kenntnisnachweis gemäß § 43f BRAO bequem in vier Terminen von je 2,5 Stunden am eigenen PC.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Allgemeines elektronisches Antragsverfahren | Elektronischer PfÜB nach § 829a ZPO n. F.: Neue Möglichkeiten und praktische Konsequenzen</title>
      <description><![CDATA[Zum 1.10.26 erhält § 829a ZPO einen vollständig neuen Regelungsgehalt. Während die bisherige Vorschrift ausschließlich die Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden betrifft, eröffnet § 829a ZPO n. F. künftig ein allgemeines elektronisches Antragsverfahren für den Erlass von PfÜB. Die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung im Original wird grundsätzlich durch die Übermittlung elektronischer Dokumente ersetzt. Das Vollstreckungsgericht kann die Originale nur noch bei Bedarf anfordern.]]></description>
      <pubDate>Sun, 23 Aug 2026 09:04:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/allgemeines-elektronisches-antragsverfahren-elektronischer-pfueb-nach-829a-zpo-nf-neue-moeglichkeiten-und-praktische-konsequenzen-f174982</link>
      <guid>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/allgemeines-elektronisches-antragsverfahren-elektronischer-pfueb-nach-829a-zpo-nf-neue-moeglichkeiten-und-praktische-konsequenzen-f174982</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Zum 1.10.26 erhält § 829a ZPO einen vollständig neuen Regelungsgehalt. Während die bisherige Vorschrift ausschließlich die Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden betrifft, eröffnet § 829a ZPO n. F. künftig ein allgemeines elektronisches Antragsverfahren für den Erlass von PfÜB. Die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung im Original wird grundsätzlich durch die Übermittlung elektronischer Dokumente ersetzt. Das Vollstreckungsgericht kann die Originale nur noch bei Bedarf anfordern.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gerichtsvollziehervollstreckung | Vollstreckung ohne Titelbesitz: Neue Bestätigungspflichten des Gerichtsvollziehers</title>
      <description><![CDATA[Mit der Einführung des § 754a ZPO n. F. wird die Zwangsvollstreckung erstmals in größerem Umfang ohne Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung als körperliches Schriftstück möglich. Dies hat zwangsläufig Auswirkungen auf die bislang eng an den Besitz des Titels anknüpfenden Regelungen. Der Gesetzgeber hat § 757 ZPO n. F. im Rahmen der Digitalisierung vollständig neu strukturiert. Während die materiellen Rechtsfolgen weitgehend unverändert bleiben, entstehen neue Pflichten des Gerichtsvollziehers und zusätzliche Sicherungsmechanismen zum Schutz des Schuldners. Besonders praxisrelevant ist dabei die Einführung einer Bescheinigung über die vollständige Befriedigung bei fehlendem Titelbesitz des Gerichtsvollziehers.]]></description>
      <pubDate>Sat, 22 Aug 2026 14:55:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/gerichtsvollziehervollstreckung-vollstreckung-ohne-titelbesitz-neue-bestaetigungspflichten-des-gerichtsvollziehers-f174981</link>
      <guid>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/gerichtsvollziehervollstreckung-vollstreckung-ohne-titelbesitz-neue-bestaetigungspflichten-des-gerichtsvollziehers-f174981</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mit der Einführung des § 754a ZPO n. F. wird die Zwangsvollstreckung erstmals in größerem Umfang ohne Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung als körperliches Schriftstück möglich. Dies hat zwangsläufig Auswirkungen auf die bislang eng an den Besitz des Titels anknüpfenden Regelungen. Der Gesetzgeber hat § 757 ZPO n. F. im Rahmen der Digitalisierung vollständig neu strukturiert. Während die materiellen Rechtsfolgen weitgehend unverändert bleiben, entstehen neue Pflichten des Gerichtsvollziehers und zusätzliche Sicherungsmechanismen zum Schutz des Schuldners. Besonders praxisrelevant ist dabei die Einführung einer Bescheinigung über die vollständige Befriedigung bei fehlendem Titelbesitz des Gerichtsvollziehers.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gerichtsvollziehervollstreckung | Aufenthaltsermittlung: Befugnisse des Gerichtsvollziehers erweitert</title>
      <description><![CDATA[Die Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung zum 1.10.26 betreffen auch die Voraussetzungen, unter denen der Gerichtsvollzieher zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners befugt ist. Während § 755 Abs. 1 S. 1 ZPO bislang voraussetzt, dass ihm die vollstreckbare Ausfertigung tatsächlich vorliegt, berücksichtigt die Neuregelung die künftig zulässige elektronische Übermittlung von Vollstreckungsunterlagen nach § 754a ZPO n. F. Die Gesetzesänderung passt damit die Vorschrift an die digitale Vollstreckungspraxis an.]]></description>
      <pubDate>Fri, 21 Aug 2026 14:44:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/gerichtsvollziehervollstreckung-aufenthaltsermittlung-befugnisse-des-gerichtsvollziehers-erweitert-f174980</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung zum 1.10.26 betreffen auch die Voraussetzungen, unter denen der Gerichtsvollzieher zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners befugt ist. Während § 755 Abs. 1 S. 1 ZPO bislang voraussetzt, dass ihm die vollstreckbare Ausfertigung tatsächlich vorliegt, berücksichtigt die Neuregelung die künftig zulässige elektronische Übermittlung von Vollstreckungsunterlagen nach § 754a ZPO n. F. Die Gesetzesänderung passt damit die Vorschrift an die digitale Vollstreckungspraxis an.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vollstreckungspraxis | Vollstreckungs-Tipp des Monats</title>
      <description><![CDATA[Gläubiger haben oft ihre liebe Not mit Schuldnern, die unregelmäßigen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nachgehen. Unsere Leserin Carmen Lusch, Berlin, kennt das Problem. Sie berichtete uns davon, wie sie zuletzt erfolgreich einem Dozentenhonorar „hinterherlief“. Und sie sagt: Viel wichtiger sind bei bestimmten Schuldnern Absprachen, die häufig stärker wirken, als die Pfändung selbst.]]></description>
      <pubDate>Wed, 29 Jul 2026 12:41:01 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/leser-erfahrungsaustausch/vollstreckungspraxis-vollstreckungs-tipp-des-monats-f175395</link>
      <guid>https://www.iww.de/ve/leser-erfahrungsaustausch/vollstreckungspraxis-vollstreckungs-tipp-des-monats-f175395</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Gläubiger haben oft ihre liebe Not mit Schuldnern, die unregelmäßigen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nachgehen. Unsere Leserin Carmen Lusch, Berlin, kennt das Problem. Sie berichtete uns davon, wie sie zuletzt erfolgreich einem Dozentenhonorar ?hinterherlief?. Und sie sagt: Viel wichtiger sind bei bestimmten Schuldnern Absprachen, die häufig stärker wirken, als die Pfändung selbst.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gerichtsvollziehervollstreckung | Ermächtigung des Gerichtsvollziehers ohne Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung</title>
      <description><![CDATA[Mit Wirkung zum 1.10.26 erhält § 754 ZPO eine grundlegende Neuausrichtung. Während bislang die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers regelmäßig an den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung geknüpft wurde, schafft die Neuregelung die Voraussetzungen für eine vollständig elektronische Legitimation des Gerichtsvollziehers. Die Änderung steht in engem Zusammenhang mit § 754a ZPO n. F., der ab 1.10.26 bei elektronischen Vollstreckungsaufträgen den Nachweis des Vollstreckungstitels ohne Vorlage der papiergebundenen vollstreckbaren Ausfertigung ermöglicht.]]></description>
      <pubDate>Wed, 29 Jul 2026 12:40:40 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/gerichtsvollziehervollstreckung-ermaechtigung-des-gerichtsvollziehers-ohne-besitz-der-vollstreckbaren-ausfertigung-f175394</link>
      <guid>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/gerichtsvollziehervollstreckung-ermaechtigung-des-gerichtsvollziehers-ohne-besitz-der-vollstreckbaren-ausfertigung-f175394</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mit Wirkung zum 1.10.26 erhält § 754 ZPO eine grundlegende Neuausrichtung. Während bislang die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers regelmäßig an den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung geknüpft wurde, schafft die Neuregelung die Voraussetzungen für eine vollständig elektronische Legitimation des Gerichtsvollziehers. Die Änderung steht in engem Zusammenhang mit § 754a ZPO n. F., der ab 1.10.26 bei elektronischen Vollstreckungsaufträgen den Nachweis des Vollstreckungstitels ohne Vorlage der papiergebundenen vollstreckbaren Ausfertigung ermöglicht.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gerichtsvollziehervollstreckung | § 753a ZPO n. F.: Die neue Versicherung der Geldempfangsvollmacht</title>
      <description><![CDATA[Nach derzeit geltendem Recht regelt § 753a ZPO ausschließlich die Versicherung der Vollmacht für durch die Zwangsvollstreckung veranlasste Prozesshandlungen. Eine ausdrückliche Regelung zur Versicherung einer Geldempfangsvollmacht enthält das Gesetz bislang nicht. In der Praxis stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher Gelder an einen Vertreter auszahlen darf, wenn dieser lediglich seine Bevollmächtigung versichert, ohne die Originalvollmacht vorzulegen.]]></description>
      <pubDate>Wed, 29 Jul 2026 12:40:33 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/gerichtsvollziehervollstreckung--753a-zpo-nf-die-neue-versicherung-der-geldempfangsvollmacht-f175393</link>
      <guid>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/gerichtsvollziehervollstreckung--753a-zpo-nf-die-neue-versicherung-der-geldempfangsvollmacht-f175393</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Nach derzeit geltendem Recht regelt § 753a ZPO ausschließlich die Versicherung der Vollmacht für durch die Zwangsvollstreckung veranlasste Prozesshandlungen. Eine ausdrückliche Regelung zur Versicherung einer Geldempfangsvollmacht enthält das Gesetz bislang nicht. In der Praxis stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher Gelder an einen Vertreter auszahlen darf, wenn dieser lediglich seine Bevollmächtigung versichert, ohne die Originalvollmacht vorzulegen.]]></content:encoded>
    </item>
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