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    <title>Vollstreckung effektiv</title>
    <description>Gläubigern zeit- und kostensparend zum Erfolg verhelfen</description>
    <pubDate>Fri, 08 May 2026 17:58:00 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Fri, 15 May 2026 10:52:20 +0200</lastBuildDate>
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      <title>Pflicht mit Mehrwert – Ihr Berufseinstieg leicht gemacht! | Jetzt durchstarten: IWW-Online-Lehrgang zum anwaltlichen Berufsrecht – GEÄNDERTER Starttermin: 2.6.26</title>
      <description><![CDATA[Berufsrecht ist Pflicht, aber keine Last! Im IWW-Online-Lehrgang „Anwaltliches Berufsrecht“ erfahren Sie alles, was Sie als neu zugelassener Anwalt wissen müssen – kompakt, verständlich und praxisnah. Absolvieren Sie den Kenntnisnachweis gemäß § 43f BRAO bequem in 4 x 2,5 Stunden an Ihrem PC (Einzelheiten unter  https://www.iww.de/webinar/iww-online-lehrgang-anwaltliches-berufsrecht ).]]></description>
      <pubDate>Fri, 08 May 2026 17:58:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ak/berufsrecht/pflicht-mit-mehrwert-ihr-berufseinstieg-leicht-gemacht-jetzt-durchstarten-iww-online-lehrgang-zum-anwaltlichen-berufsrecht-geaenderter-starttermin-2626-f171711</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Berufsrecht ist Pflicht, aber keine Last! Im IWW-Online-Lehrgang ?Anwaltliches Berufsrecht? erfahren Sie alles, was Sie als neu zugelassener Anwalt wissen müssen ? kompakt, verständlich und praxisnah. Absolvieren Sie den Kenntnisnachweis gemäß § 43f BRAO bequem in 4 x 2,5 Stunden an Ihrem PC (Einzelheiten unter  https://www.iww.de/webinar/iww-online-lehrgang-anwaltliches-berufsrecht ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>IWW-Webinare | Übersicht: Ihre IWW-Webinare auf einen Blick</title>
      <description><![CDATA[Mit den IWW-Webinaren können Sie sich nicht nur bequem online fortbilden. Sie bieten darüber hinaus auch zahlreiche weitere Vorteile.]]></description>
      <pubDate>Thu, 30 Apr 2026 09:12:30 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/iww-webinare-uebersicht-ihre-iww-webinare-auf-einen-blick-f173703</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mit den IWW-Webinaren können Sie sich nicht nur bequem online fortbilden. Sie bieten darüber hinaus auch zahlreiche weitere Vorteile.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vollstreckungskosten | Dokumentenpauschale spaltet Gerichte</title>
      <description><![CDATA[Mit der fortschreitenden Digitalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens stellt sich zunehmend die Frage, wer die Kosten für notwendige Papierausdrucke trägt, wenn Vollstreckungsaufträge ausschließlich elektronisch eingereicht werden. Darf der Gerichtsvollzieher für Ausdrucke des elektronisch übermittelten Vollstreckungsauftrags eine Dokumentenpauschale erheben, obwohl der Gläubiger technisch keine Papierabschriften beifügen kann? Die aktuelle Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich und erzeugt gerade im Masseninkasso für Gläubiger ein erhebliches Kosten- und Planungsrisiko. Während ein Teil der Obergerichte den Ansatz der Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 1 KV GvKostG billigt, lehnen andere Gerichte sie bei elektronisch übermittelten Vollstreckungsaufträgen (noch) ab. Gläubiger müssen ihre Vollstreckungspraxis daher aktiv anpassen, um unnötige Kostensteigerungen durch den Medienbruch „elektronisch → Papierzustellung“ zu vermeiden.]]></description>
      <pubDate>Thu, 30 Apr 2026 09:12:17 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/kosten-und-gebuehren/vollstreckungskosten-dokumentenpauschale-spaltet-gerichte-f173702</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mit der fortschreitenden Digitalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens stellt sich zunehmend die Frage, wer die Kosten für notwendige Papierausdrucke trägt, wenn Vollstreckungsaufträge ausschließlich elektronisch eingereicht werden. Darf der Gerichtsvollzieher für Ausdrucke des elektronisch übermittelten Vollstreckungsauftrags eine Dokumentenpauschale erheben, obwohl der Gläubiger technisch keine Papierabschriften beifügen kann? Die aktuelle Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich und erzeugt gerade im Masseninkasso für Gläubiger ein erhebliches Kosten- und Planungsrisiko. Während ein Teil der Obergerichte den Ansatz der Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 1 KV GvKostG billigt, lehnen andere Gerichte sie bei elektronisch übermittelten Vollstreckungsaufträgen (noch) ab. Gläubiger müssen ihre Vollstreckungspraxis daher aktiv anpassen, um unnötige Kostensteigerungen durch den Medienbruch ?elektronisch ? Papierzustellung? zu vermeiden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Besonderes elektronisches Behördenpostfach | Unwirksamer beBPo-Vollstreckungsauftrag ohne Verantwortungszuordnung der Signatur</title>
      <description><![CDATA[Der BGH hat entschieden, dass ein bloßer Namenszug der Intendantin einer Anstalt des öffentlichen Rechts in einem elektronischen Vollstreckungsersuchen nicht ausreicht. Eine dazu erforderliche einfache elektronische Signatur erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nur, wenn klar erkennbar ist, dass die genannte Person tatsächlich die Verantwortung für den Inhalt übernimmt.]]></description>
      <pubDate>Thu, 30 Apr 2026 09:11:56 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/besonderes-elektronisches-behoerdenpostfach-unwirksamer-bebpo-vollstreckungsauftrag-ohne-verantwortungszuordnung-der-signatur-f173700</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der BGH hat entschieden, dass ein bloßer Namenszug der Intendantin einer Anstalt des öffentlichen Rechts in einem elektronischen Vollstreckungsersuchen nicht ausreicht. Eine dazu erforderliche einfache elektronische Signatur erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nur, wenn klar erkennbar ist, dass die genannte Person tatsächlich die Verantwortung für den Inhalt übernimmt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Immobiliarvollstreckung | Mit Auskehr wird Widerspruchsklage unzulässig</title>
      <description><![CDATA[Im Verteilungsverfahren nach einer Zwangsversteigerung konkurrieren häufig mehrere Grundpfandrechte um die i. d. R. knappe Teilungsmasse. Wird der Teilungsplan angegriffen und hinterlegt das Gericht einen streitigen Betrag, ist vielfach unklar, wie lange und in welcher Form eine Widerspruchsklage zulässig bleibt und welche Klageart nach Auskehr des 
Betrags noch möglich ist. Verschärft wird die Situation, wenn – wie im Fall des BGH – der vorrangige Grundpfandgläubiger zugleich Staatserbe mit beschränkter Haftung ist und der nachrangige Gläubiger sich auf seinen gesetzlichen Löschungsanspruch (§ 1179a BGB) beruft, um einen Teil des auf das vorrangige Recht entfallenden Erlöses an sich umzuleiten. Der BGH klärt hierzu auf und erläutert die Grenzen zwischen Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) und Bereicherungsklage (§ 878 Abs. 2 ZPO) sowie den fehlenden Löschungsanspruch bei beschränkt haftendem Staatserben.]]></description>
      <pubDate>Thu, 30 Apr 2026 09:11:35 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/immobiliarvollstreckung-mit-auskehr-wird-widerspruchsklage-unzulaessig-f173698</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Im Verteilungsverfahren nach einer Zwangsversteigerung konkurrieren häufig mehrere Grundpfandrechte um die i. d. R. knappe Teilungsmasse. Wird der Teilungsplan angegriffen und hinterlegt das Gericht einen streitigen Betrag, ist vielfach unklar, wie lange und in welcher Form eine Widerspruchsklage zulässig bleibt und welche Klageart nach Auskehr des 
Betrags noch möglich ist. Verschärft wird die Situation, wenn ? wie im Fall des BGH ? der vorrangige Grundpfandgläubiger zugleich Staatserbe mit beschränkter Haftung ist und der nachrangige Gläubiger sich auf seinen gesetzlichen Löschungsanspruch (§ 1179a BGB) beruft, um einen Teil des auf das vorrangige Recht entfallenden Erlöses an sich umzuleiten. Der BGH klärt hierzu auf und erläutert die Grenzen zwischen Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) und Bereicherungsklage (§ 878 Abs. 2 ZPO) sowie den fehlenden Löschungsanspruch bei beschränkt haftendem Staatserben.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Kostenloses Webinar am 22.5.26 | Kanzleimarketing im digitalen Zeitalter: So werden Sie online sichtbar und gewinnen passende Mandate</title>
      <description><![CDATA[Viele Kanzleien leisten gute Arbeit – werden aber online kaum gefunden. Gleichzeitig fehlt oft die Klarheit, welche Maßnahmen wirklich Mandate bringen. Das kostenfreie IWW-Webinar zeigt, wie Sie Ihr Online-Marketing einordnen und gezielt verbessern. In 45 Minuten gewinnen Sie einen strukturierten Blick auf Ihre Sichtbarkeit und konkrete Ansatzpunkte für die nächsten Schritte.]]></description>
      <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 11:42:57 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ak/marketing/kostenloses-webinar-am-22526-kanzleimarketing-im-digitalen-zeitalter-so-werden-sie-online-sichtbar-und-gewinnen-passende-mandate-f173458</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Viele Kanzleien leisten gute Arbeit ? werden aber online kaum gefunden. Gleichzeitig fehlt oft die Klarheit, welche Maßnahmen wirklich Mandate bringen. Das kostenfreie IWW-Webinar zeigt, wie Sie Ihr Online-Marketing einordnen und gezielt verbessern. In 45 Minuten gewinnen Sie einen strukturierten Blick auf Ihre Sichtbarkeit und konkrete Ansatzpunkte für die nächsten Schritte.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vollstreckungsabwehrklage | Rechtsschutzbedürfnis bei Vollstreckung eines Teilbetrags</title>
      <description><![CDATA[Gläubiger beschränken die Vollstreckung aus einem Titel häufig auf den „offenen“ Restbetrag, nachdem der Schuldner Teilzahlungen erbracht hat. Unklar war, ob der Schuldner in dieser Konstellation überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage wegen des erfüllten Teilbetrags hat oder sich mit der inhaltlich reduzierten Vollstreckung zufriedengeben muss. Der BGH stellt nun klar: Der Schuldner kann auch dann mittels Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Vollstreckung in Höhe des erfüllten Teilbetrags erreichen, selbst wenn der Gläubiger aktuell nur den – vermeintlich – nicht erfüllten Rest vollstreckt.]]></description>
      <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 08:44:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/leser-erfahrungsaustausch/vollstreckungsabwehrklage-rechtsschutzbeduerfnis-bei-vollstreckung-eines-teilbetrags-f173701</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Gläubiger beschränken die Vollstreckung aus einem Titel häufig auf den ?offenen? Restbetrag, nachdem der Schuldner Teilzahlungen erbracht hat. Unklar war, ob der Schuldner in dieser Konstellation überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage wegen des erfüllten Teilbetrags hat oder sich mit der inhaltlich reduzierten Vollstreckung zufriedengeben muss. Der BGH stellt nun klar: Der Schuldner kann auch dann mittels Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Vollstreckung in Höhe des erfüllten Teilbetrags erreichen, selbst wenn der Gläubiger aktuell nur den ? vermeintlich ? nicht erfüllten Rest vollstreckt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vollstreckungspraxis | Vollstreckungs-Tipp des Monats</title>
      <description><![CDATA[Viele Leser berichten uns immer wieder von findigen Details, die am Ende zum entscheidenden Vollstreckungserfolg leiten. Das können auch neu ausgestellte Dokumente oder Behördenschreiben sein. Unsere Leserin Doreen Müller, Würzburg, führte ein neuer Führerschein auf eine zentrale Spur.]]></description>
      <pubDate>Mon, 20 Apr 2026 12:13:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/leser-erfahrungsaustausch/vollstreckungspraxis-vollstreckungs-tipp-des-monats-f173136</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Viele Leser berichten uns immer wieder von findigen Details, die am Ende zum entscheidenden Vollstreckungserfolg leiten. Das können auch neu ausgestellte Dokumente oder Behördenschreiben sein. Unsere Leserin Doreen Müller, Würzburg, führte ein neuer Führerschein auf eine zentrale Spur.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Durchsuchungsanordnung | BGH schafft Klarheit: Verhältnismäßigkeit bei Durchsuchungsanordnung gegen  minderjährige Schuldner</title>
      <description><![CDATA[Die Wohnungsdurchsuchung zählt zu den eingriffsintensivsten Maßnahmen des Vollstreckungsrechts. Gerade die Vollstreckung gegen minderjährige Schuldner wirft erhebliche praktische und verfassungsrechtliche Probleme auf. Der BGH konkretisiert die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und verschärft die Maßstäbe zugunsten des grundrechtlichen Schutzes Minderjähriger. Für die Vollstreckungspraxis ergeben sich daraus erhebliche Konsequenzen.]]></description>
      <pubDate>Sun, 19 Apr 2026 15:57:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/durchsuchungsanordnung-bgh-schafft-klarheit-verhaeltnismaessigkeit-bei-durchsuchungsanordnung-gegen-minderjaehrige-schuldner-f173704</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Wohnungsdurchsuchung zählt zu den eingriffsintensivsten Maßnahmen des Vollstreckungsrechts. Gerade die Vollstreckung gegen minderjährige Schuldner wirft erhebliche praktische und verfassungsrechtliche Probleme auf. Der BGH konkretisiert die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und verschärft die Maßstäbe zugunsten des grundrechtlichen Schutzes Minderjähriger. Für die Vollstreckungspraxis ergeben sich daraus erhebliche Konsequenzen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Haftkostenbeiträge | Zusätzliche Transportkosten für Verbringung in JVA?</title>
      <description><![CDATA[In VE 26, 41 haben wir über die neuen Haftkostenbeiträge berichtet. Hierzu fragt ein Leser: Treffen den Gläubiger bei einem verhafteten Schuldner weitere Kosten – außer den Haftkostenbeiträgen – für die Verbringung in die JVA?]]></description>
      <pubDate>Sun, 19 Apr 2026 15:15:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/kosten-und-gebuehren/haftkostenbeitraege-zusaetzliche-transportkosten-fuer-verbringung-in-jva-f173699</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[In VE 26, 41 haben wir über die neuen Haftkostenbeiträge berichtet. Hierzu fragt ein Leser: Treffen den Gläubiger bei einem verhafteten Schuldner weitere Kosten ? außer den Haftkostenbeiträgen ? für die Verbringung in die JVA?]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vollstreckungspraxis | Gläubigern stehen bei Zeugnissen übliche Mindestanforderungen zu</title>
      <description><![CDATA[Arbeitgeber als Schuldner legen gern einen „großzügigen“ Maßstab an, wenn sie Arbeitszeugnisse erstellen. Das müssen Arbeitnehmer als Gläubiger nicht hinnehmen. Das LAG Hamm bestätigte jüngst: Schuldner dürfen bei Zeugnissen nicht von üblichen Briefgestaltungen im Geschäftsverkehr abweichen. Sie haben zudem eine klare Informationspflicht, dass ein Zeugnis erstellt und abholbereit ist.]]></description>
      <pubDate>Sun, 19 Apr 2026 12:19:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/vollstreckungspraxis-glaeubigern-stehen-bei-zeugnissen-uebliche-mindestanforderungen-zu-f173177</link>
      <guid>https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/vollstreckungspraxis-glaeubigern-stehen-bei-zeugnissen-uebliche-mindestanforderungen-zu-f173177</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Arbeitgeber als Schuldner legen gern einen ?großzügigen? Maßstab an, wenn sie Arbeitszeugnisse erstellen. Das müssen Arbeitnehmer als Gläubiger nicht hinnehmen. Das LAG Hamm bestätigte jüngst: Schuldner dürfen bei Zeugnissen nicht von üblichen Briefgestaltungen im Geschäftsverkehr abweichen. Sie haben zudem eine klare Informationspflicht, dass ein Zeugnis erstellt und abholbereit ist.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vollstreckungspraxis | Vollstreckungs-Tipp des Monats</title>
      <description><![CDATA[Oft schlagen Geschäftsideen fehl und Existenzgründungen scheitern. Gerade, wer in der Gastronomiebranche aktiv ist, kämpft mit vielen Herausforderungen. Unsere Leserin Anna Kerner, Berlin, berichtet uns von einem Fall, der zeigt: Wer einmal Gastronom war, kann es (gut getarnt) erneut versuchen.]]></description>
      <pubDate>Fri, 27 Mar 2026 09:43:56 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/leser-erfahrungsaustausch/vollstreckungspraxis-vollstreckungs-tipp-des-monats-f173037</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Oft schlagen Geschäftsideen fehl und Existenzgründungen scheitern. Gerade, wer in der Gastronomiebranche aktiv ist, kämpft mit vielen Herausforderungen. Unsere Leserin Anna Kerner, Berlin, berichtet uns von einem Fall, der zeigt: Wer einmal Gastronom war, kann es (gut getarnt) erneut versuchen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vollstreckungspraxis | Keine Pflicht zur öffentlichen Pfandversteigerung</title>
      <description><![CDATA[Gläubiger dürfen sich darauf verlassen, dass hoheitliche Vollstreckungsaufträge ausgeführt werden. Vorsicht: Zu dieser Gruppe zählt aber nicht der Antrag, eine freiwillige Versteigerung durchzuführen. Hier darf der Gerichtsvollzieher „nein“ sagen, ohne Gründe auf den Tisch legen zu müssen. Kann der Gläubiger mit besonderer Eile argumentieren? Diese müsste zunächst einmal konkret dargestellt werden, so das OLG Brandenburg (16.12.25, 11 VA 10/25, Abruf-Nr.  252904 ).]]></description>
      <pubDate>Fri, 27 Mar 2026 09:43:53 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/fehlervermeidung/vollstreckungspraxis-keine-pflicht-zur-oeffentlichen-pfandversteigerung-f173036</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Gläubiger dürfen sich darauf verlassen, dass hoheitliche Vollstreckungsaufträge ausgeführt werden. Vorsicht: Zu dieser Gruppe zählt aber nicht der Antrag, eine freiwillige Versteigerung durchzuführen. Hier darf der Gerichtsvollzieher ?nein? sagen, ohne Gründe auf den Tisch legen zu müssen. Kann der Gläubiger mit besonderer Eile argumentieren? Diese müsste zunächst einmal konkret dargestellt werden, so das OLG Brandenburg (16.12.25, 11 VA 10/25, Abruf-Nr.  252904 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Schiedsspruch | Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs und Ablehnung der Vollstreckbarerklärung</title>
      <description><![CDATA[In der baurechtlichen Schiedsgerichtsbarkeit stellt sich häufig die Frage, wie mit behaupteten Gehörsverstößen umzugehen ist: Müssen Parteien bei vereinbarter ergänzender Geltung der ZPO vor einem Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren zunächst eine Anhörungsrüge analog § 321a ZPO beim Schiedsgericht erheben? Und: Ist neben einem bereits anhängigen Antrag auf Vollstreckbarerklärung überhaupt noch Raum für einen selbstständigen Aufhebungsantrag? Eine aktuelle Entscheidung des BGH klärt beide Fragen mit erheblicher Praxisrelevanz für Bau- und Wirtschaftsschiedsverfahren.]]></description>
      <pubDate>Fri, 27 Mar 2026 09:43:49 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/schiedsspruch-aufhebung-eines-inlaendischen-schiedsspruchs-und-ablehnung-der-vollstreckbarerklaerung-f173035</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[In der baurechtlichen Schiedsgerichtsbarkeit stellt sich häufig die Frage, wie mit behaupteten Gehörsverstößen umzugehen ist: Müssen Parteien bei vereinbarter ergänzender Geltung der ZPO vor einem Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren zunächst eine Anhörungsrüge analog § 321a ZPO beim Schiedsgericht erheben? Und: Ist neben einem bereits anhängigen Antrag auf Vollstreckbarerklärung überhaupt noch Raum für einen selbstständigen Aufhebungsantrag? Eine aktuelle Entscheidung des BGH klärt beide Fragen mit erheblicher Praxisrelevanz für Bau- und Wirtschaftsschiedsverfahren.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vollstreckungspraxis | PfÜB-Zustellungskosten: Antragspflicht oder Automatismus?</title>
      <description><![CDATA[Ein Praxisfall zeigt neue Monierungstendenzen einzelner Vollstreckungsgerichte: Eine Leserin erhielt vom AG Oldenburg den Hinweis, dass die Mitvollstreckung der Zustellungskosten des PfÜB nur auf ausdrücklichen Antrag im Freifeld „Zusätzlich wird beantragt, …“ des Formulars nach Anlage 4 ZVFV erfolge. Eine Anordnung von Amts wegen im Beschlussentwurfsformular sehe die ZPO nicht vor. Für Gläubiger entsteht dadurch Unsicherheit, ob ohne diesen Zusatzantrag eine sachgerechte Kostenerstattung und Zustellung durch das Gericht sichergestellt ist. Zu Recht?]]></description>
      <pubDate>Fri, 27 Mar 2026 09:43:43 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/kosten-und-gebuehren/vollstreckungspraxis-pfueb-zustellungskosten-antragspflicht-oder-automatismus-f173034</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Ein Praxisfall zeigt neue Monierungstendenzen einzelner Vollstreckungsgerichte: Eine Leserin erhielt vom AG Oldenburg den Hinweis, dass die Mitvollstreckung der Zustellungskosten des PfÜB nur auf ausdrücklichen Antrag im Freifeld ?Zusätzlich wird beantragt, ?? des Formulars nach Anlage 4 ZVFV erfolge. Eine Anordnung von Amts wegen im Beschlussentwurfsformular sehe die ZPO nicht vor. Für Gläubiger entsteht dadurch Unsicherheit, ob ohne diesen Zusatzantrag eine sachgerechte Kostenerstattung und Zustellung durch das Gericht sichergestellt ist. Zu Recht?]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Prozesspraxis | Bindungswirkung bei Vollstreckungserinnerungen: BGH stärkt Rechtskraft</title>
      <description><![CDATA[In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gerichtsvollzieher eine Vollstreckung wegen ausländischer Restschuldbefreiung verweigern. Gläubiger riskieren dann im Zweifel jahrelange Instanzenkämpfe, wenn Gerichte eigene rechtskräftige Beschlüsse ignorieren. Der BGH macht damit Schluss, indem er erklärt, dass Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Erinnerung nach § 766 ZPO materielle Rechtskraft entfalten, sofern sie eine sachliche Entscheidung enthalten. Das betrifft alle Entscheidungen über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, da damit der Streit der Parteien abschließend entschieden und Rechtsfrieden hergestellt werden soll. Erwachsen diese Entscheidungen zusätzlich in formelle Rechtskraft (§§ 793, 574 ZPO) unterliegen sie der Bindungswirkung entsprechend § 318 ZPO.]]></description>
      <pubDate>Fri, 27 Mar 2026 09:43:38 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/prozesspraxis-bindungswirkung-bei-vollstreckungserinnerungen-bgh-staerkt-rechtskraft-f173033</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gerichtsvollzieher eine Vollstreckung wegen ausländischer Restschuldbefreiung verweigern. Gläubiger riskieren dann im Zweifel jahrelange Instanzenkämpfe, wenn Gerichte eigene rechtskräftige Beschlüsse ignorieren. Der BGH macht damit Schluss, indem er erklärt, dass Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Erinnerung nach § 766 ZPO materielle Rechtskraft entfalten, sofern sie eine sachliche Entscheidung enthalten. Das betrifft alle Entscheidungen über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, da damit der Streit der Parteien abschließend entschieden und Rechtsfrieden hergestellt werden soll. Erwachsen diese Entscheidungen zusätzlich in formelle Rechtskraft (§§ 793, 574 ZPO) unterliegen sie der Bindungswirkung entsprechend § 318 ZPO.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Kapitalisierte Versorgungsleistungen | Bestimmung des Zeitraums für Pfändungsschutz</title>
      <description><![CDATA[Kapitalisierte Leistungen aus Rückdeckungsversicherungen, Unterstützungskassen oder privaten Rentenversicherungen führen im Insolvenzverfahren vielfach zu erheblichen Einmalzuflüssen. Konfliktträchtig sind dabei die Fälle, in denen dem Schuldner bereits Restschuldbefreiung erteilt wurde und kurz danach Versorgungsansprüche realisiert werden. Während die Insolvenzgläubiger als Gläubigergesamtheit auf eine möglichst hohe Quote angewiesen sind, beruft sich der – oft im Rentenalter stehende – Schuldner auf existenzsichernden Pfändungsschutz. Die zentrale Frage lautet dann: In welchem Umfang und für welchen Zeitraum sind kapitalisierte Versorgungsleistungen noch pfändungsfrei zu belassen? Der BGH konkretisiert hierzu die Maßstäbe für die Ermessensausübung und führt seine Linie aus dem Beschluss vom 29.4.21 (IX ZB 25/20, VE 21, 151) konsequent fort.]]></description>
      <pubDate>Fri, 27 Mar 2026 09:43:34 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/insolvenz/kapitalisierte-versorgungsleistungen-bestimmung-des-zeitraums-fuer-pfaendungsschutz-f173032</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Kapitalisierte Leistungen aus Rückdeckungsversicherungen, Unterstützungskassen oder privaten Rentenversicherungen führen im Insolvenzverfahren vielfach zu erheblichen Einmalzuflüssen. Konfliktträchtig sind dabei die Fälle, in denen dem Schuldner bereits Restschuldbefreiung erteilt wurde und kurz danach Versorgungsansprüche realisiert werden. Während die Insolvenzgläubiger als Gläubigergesamtheit auf eine möglichst hohe Quote angewiesen sind, beruft sich der ? oft im Rentenalter stehende ? Schuldner auf existenzsichernden Pfändungsschutz. Die zentrale Frage lautet dann: In welchem Umfang und für welchen Zeitraum sind kapitalisierte Versorgungsleistungen noch pfändungsfrei zu belassen? Der BGH konkretisiert hierzu die Maßstäbe für die Ermessensausübung und führt seine Linie aus dem Beschluss vom 29.4.21 (IX ZB 25/20, VE 21, 151) konsequent fort.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Zwangssicherungshypothek | Kein Eintrag kapitalisierter Zinsen</title>
      <description><![CDATA[Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Es soll eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch des Schuldners wegen 5.000 EUR Hauptforderung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.25 eingetragen werden. Können bei der Eintragung nun die Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden?]]></description>
      <pubDate>Fri, 27 Mar 2026 09:43:29 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/zwangssicherungshypothek-kein-eintrag-kapitalisierter-zinsen-f173031</link>
      <guid>https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/zwangssicherungshypothek-kein-eintrag-kapitalisierter-zinsen-f173031</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Es soll eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch des Schuldners wegen 5.000 EUR Hauptforderung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.25 eingetragen werden. Können bei der Eintragung nun die Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden?]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Aktivrente | So müssen Gläubiger beim Zugriff vorgehen</title>
      <description><![CDATA[Mit der zum 1.1.26 in Kraft getretenen Aktivrente honoriert der Gesetzgeber die Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus durch einen steuerfreien Hinzuverdienst von bis zu 2.000 EUR monatlich aus abhängiger Beschäftigung. Für die Zwangsvollstreckung bedeutet dies, dass Schuldner als Rentner länger erwerbstätig mit sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt bleiben, sodass neben der (pfändbaren) Altersrente ein zusätzlicher pfändbarer Betrag aus Arbeitseinkommen entstehen kann. Dadurch können sich erstmalig oder weitaus höhere pfändbare Beträge ergeben.]]></description>
      <pubDate>Fri, 27 Mar 2026 09:43:24 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/aktivrente-so-muessen-glaeubiger-beim-zugriff-vorgehen-f173030</link>
      <guid>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/aktivrente-so-muessen-glaeubiger-beim-zugriff-vorgehen-f173030</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mit der zum 1.1.26 in Kraft getretenen Aktivrente honoriert der Gesetzgeber die Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus durch einen steuerfreien Hinzuverdienst von bis zu 2.000 EUR monatlich aus abhängiger Beschäftigung. Für die Zwangsvollstreckung bedeutet dies, dass Schuldner als Rentner länger erwerbstätig mit sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt bleiben, sodass neben der (pfändbaren) Altersrente ein zusätzlicher pfändbarer Betrag aus Arbeitseinkommen entstehen kann. Dadurch können sich erstmalig oder weitaus höhere pfändbare Beträge ergeben.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Aktuelle Gesetzgebung | Kabinettsentwurf zur weiteren Digitalisierung  der Zwangsvollstreckung</title>
      <description><![CDATA[Die Bundesregierung hat am 18.3.26 einen Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorgelegt (BR-Drucksache 21/3737). Er soll am 1.10.26 in Kraft treten. Dies sind die wichtigsten Maßnahmen:]]></description>
      <pubDate>Mon, 23 Mar 2026 10:52:31 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/aktuelle-gesetzgebung-kabinettsentwurf-zur-weiteren-digitalisierung-der-zwangsvollstreckung-f172956</link>
      <guid>https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/aktuelle-gesetzgebung-kabinettsentwurf-zur-weiteren-digitalisierung-der-zwangsvollstreckung-f172956</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Bundesregierung hat am 18.3.26 einen Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorgelegt (BR-Drucksache 21/3737). Er soll am 1.10.26 in Kraft treten. Dies sind die wichtigsten Maßnahmen:]]></content:encoded>
    </item>
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