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    <title>VereinsBrief</title>
    <description>Vereinsmandate zeitsparend und erfolgreich bearbeiten</description>
    <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 11:37:17 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Mon, 10 Aug 2026 20:19:25 +0200</lastBuildDate>
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      <title>Arbeitsrecht | Kombination von Minijob und Übungsleiterfreibetrag: Arbeitsrechtliche Folgen kennen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BAG 29.8.2012, 10 AZR 499/11, Urteil; LAG Sachsen 20.5.2011, 3 Sa 579/10, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Häufig nutzen gemeinnützige Einrichtungen bei Vergütungen die Kombination von Ehrenamts- bzw. Übungsleiterfreibetrag und Minijob (geringfügige Beschäftigung). Dabei übersehen sie nicht selten, dass das arbeitsrechtliche Folgen hat. Regelmäßig liegt nämlich ein Arbeitsvertrag vor, und der zieht arbeitsrechtliche Folgen nach sich: Alle Arbeitnehmerschutzrechte – wie Mindestlohn, Fortzahlung der Vergütung im Krankheits- und Urlaubsfall – gelten dann für die gesamte Vergütung. VB klärt auf.]]></description>
      <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 11:37:17 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/arbeitsrecht-kombination-von-minijob-und-uebungsleiterfreibetrag-arbeitsrechtliche-folgen-kennen-f175478</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Häufig nutzen gemeinnützige Einrichtungen bei Vergütungen die Kombination von Ehrenamts- bzw. Übungsleiterfreibetrag und Minijob (geringfügige Beschäftigung). Dabei übersehen sie nicht selten, dass das arbeitsrechtliche Folgen hat. Regelmäßig liegt nämlich ein Arbeitsvertrag vor, und der zieht arbeitsrechtliche Folgen nach sich: Alle Arbeitnehmerschutzrechte ? wie Mindestlohn, Fortzahlung der Vergütung im Krankheits- und Urlaubsfall ? gelten dann für die gesamte Vergütung. VB klärt auf.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Sozialversicherung | LSG Schleswig-Holstein: Lehrkräfte sind regelmäßig nicht selbstständig tätig</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BSG 28.6.2022, B 12 R 3/20 R, Urteil; LSG Schleswig-Holstein 31.3.2026, L 10 BA 14/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Mit dem Herrenberg-Urteil hatte das Bundessozialgericht (BSG) seine Rechtsauffassung zum Sozialversicherungsstatus von Lehrkräften geändert. Bisher gab es aber wenige Rechtsprechungsfälle, die darauf basieren. Einer der ersten kommt vom Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein. Er zeigt: Die typischen Bedingungen, unter denen Lehrkräfte tätig sind, sprechen gegen eine Selbstständigkeit.]]></description>
      <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 11:37:09 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/sozialversicherung-lsg-schleswig-holstein-lehrkraefte-sind-regelmaessig-nicht-selbststaendig-taetig-f175477</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mit dem Herrenberg-Urteil hatte das Bundessozialgericht (BSG) seine Rechtsauffassung zum Sozialversicherungsstatus von Lehrkräften geändert. Bisher gab es aber wenige Rechtsprechungsfälle, die darauf basieren. Einer der ersten kommt vom Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein. Er zeigt: Die typischen Bedingungen, unter denen Lehrkräfte tätig sind, sprechen gegen eine Selbstständigkeit.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Umsatzsteuer | „Kulturkostenzuschüsse“ der öffentlichen Hand sind steuerbar</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Schleswig-Holstein, 23.4.2026, 4 K 112/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
„Kulturkostenzuschüsse“ der öffentlichen Hand sind steuerbare Entgelte und keine echten Zuschüsse, wenn ein Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den Leistungen besteht. Dieser Zusammenhang besteht nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein, wenn kulturelle Veranstaltungen im Rahmen einer Betriebspflicht für ein Kulturzentrum durchgeführt werden.]]></description>
      <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 11:37:02 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-kulturkostenzuschuesse-der-oeffentlichen-hand-sind-steuerbar-f175476</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[?Kulturkostenzuschüsse? der öffentlichen Hand sind steuerbare Entgelte und keine echten Zuschüsse, wenn ein Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den Leistungen besteht. Dieser Zusammenhang besteht nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein, wenn kulturelle Veranstaltungen im Rahmen einer Betriebspflicht für ein Kulturzentrum durchgeführt werden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Praxisfall | Wer darf einen Verein in der Mitgliederversammlung eines anderen Vereins vertreten?</title>
      <description><![CDATA[Sind Vereine selbst Mitglied in einem Verein, werden sie durch den gesetzlichen Vertreter in der Mitgliederversammlung vertreten. Ein Leser fragt jetzt, wie dieser Grundsatz im konkreten Fall auszulegen ist.]]></description>
      <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 11:36:55 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/praxisfall-wer-darf-einen-verein-in-der-mitgliederversammlung-eines-anderen-vereins-vertreten-f175471</link>
      <guid>https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/praxisfall-wer-darf-einen-verein-in-der-mitgliederversammlung-eines-anderen-vereins-vertreten-f175471</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Sind Vereine selbst Mitglied in einem Verein, werden sie durch den gesetzlichen Vertreter in der Mitgliederversammlung vertreten. Ein Leser fragt jetzt, wie dieser Grundsatz im konkreten Fall auszulegen ist.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinnützigkeit | Bundesfinanzministerium justiert AEAO nach: Das sind die für Vereine wichtigsten Neuerungen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BMF 2.7.2026, IV D 5 – S 0170/00082/004/015, Schreiben; BFH 12.12.2024, V R 28/23, Urteil; BFH 17.11.2022, V R 12/20, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) überarbeitet. Der Fokus liegt dabei ausschließlich auf dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz 2025 hat das BMF (leider) noch nicht umfassend kommentiert, die neuen Freigrenzen sind aber bereits integriert. VB zeigt Ihnen, welche Änderungen für Vereine in der Praxis besonders relevant sind.]]></description>
      <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 11:36:48 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-bundesfinanzministerium-justiert-aeao-nach-das-sind-die-fuer-vereine-wichtigsten-neuerungen-f175470</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) überarbeitet. Der Fokus liegt dabei ausschließlich auf dem Abschnitt ?Steuerbegünstigte Zwecke?. Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz 2025 hat das BMF (leider) noch nicht umfassend kommentiert, die neuen Freigrenzen sind aber bereits integriert. VB zeigt Ihnen, welche Änderungen für Vereine in der Praxis besonders relevant sind.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vereinsrecht | Vorstand darf satzungsmäßige Kerntätigkeiten nicht ohne Erlaubnis der Mitgliederversammlung auf Dritte übertragen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Frankfurt a. M. 12.5.2026, 9 U 32/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Ein Verein kann satzungsmäßige Kernaufgaben nicht ohne entsprechende Satzungsregelung oder Zustimmung der Mitgliederversammlung auf Dritte übertragen. Das hat das OLG Frankfurt im Fall eines Bundessportverbands klargestellt, der das Schulungs- und Ausbildungswesen für Trainer und Schiedsrichter und die dazugehörige Lizenzvergabe auf einen anderen Verein übertragen hatte.]]></description>
      <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 11:36:45 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/vereinsrecht-vorstand-darf-satzungsmaessige-kerntaetigkeiten-nicht-ohne-erlaubnis-der-mitgliederversammlung-auf-dritte-uebertragen-f175475</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Ein Verein kann satzungsmäßige Kernaufgaben nicht ohne entsprechende Satzungsregelung oder Zustimmung der Mitgliederversammlung auf Dritte übertragen. Das hat das OLG Frankfurt im Fall eines Bundessportverbands klargestellt, der das Schulungs- und Ausbildungswesen für Trainer und Schiedsrichter und die dazugehörige Lizenzvergabe auf einen anderen Verein übertragen hatte.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vereinsrecht | Schmähkritik gegen Verein: Wann sind Persönlichkeitsrechte des Vereins verletzt und wann ist es noch freie Meinungsäußerung?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Frankfurt a. M. 12.6.2026, 25 U 165/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Auch Vereine und Stiftungen sind Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dadurch vor Falschbehauptungen, Formalbeleidigungen und Schmähkritik geschützt. Sie können dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 und 1004 BGB geltend machen. Das hat das OLG Frankfurt a. M. klargestellt. Im konkreten Fall – ein Verein war von einem Kreisverband einer Partei öffentlich als „linksextrem“ bezeichnet worden – hat es den Unterlassungsanspruch aber verneint.]]></description>
      <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 11:36:39 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/vereinsrecht-schmaehkritik-gegen-verein-wann-sind-persoenlichkeitsrechte-des-vereins-verletzt-und-wann-ist-es-noch-freie-meinungsaeusserung-f175474</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Auch Vereine und Stiftungen sind Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dadurch vor Falschbehauptungen, Formalbeleidigungen und Schmähkritik geschützt. Sie können dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 und 1004 BGB geltend machen. Das hat das OLG Frankfurt a. M. klargestellt. Im konkreten Fall ? ein Verein war von einem Kreisverband einer Partei öffentlich als ?linksextrem? bezeichnet worden ? hat es den Unterlassungsanspruch aber verneint.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Ausländervereine | Ausländervereinsregister soll systematisch einheitlich geregelt werden</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: Deutscher Bundestag 1.7.2026, Drucksache 21/6805 -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Die Bundesregierung will den gesamten Komplex zum Ausländervereinsregister erstmals vollständig im Vereinsgesetz regeln. Dazu hat sie den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes vorgelegt.]]></description>
      <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 11:36:33 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/auslaendervereine-auslaendervereinsregister-soll-systematisch-einheitlich-geregelt-werden-f175473</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Bundesregierung will den gesamten Komplex zum Ausländervereinsregister erstmals vollständig im Vereinsgesetz regeln. Dazu hat sie den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes vorgelegt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vereinsrecht | Monopolverein darf Aufnahme von Mitgliedern von Erfüllung zumutbarer Anforderungen abhängig machen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Brandenburg 28.5.2024, 17 U 1/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Verbände und Vereinigungen sind nicht verpflichtet, jeden Bewerber aufzunehmen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung hat und der Bewerber ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an der Mitgliedschaft nachweist. Das ist bei Sportverbänden der Fall, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für den Ligabetrieb ist. Dennoch dürfen Monopolverbände per Satzung Anforderungen an Bewerber stellen, urteilte das OLG Brandenburg.]]></description>
      <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 11:36:27 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/vereinsrecht-monopolverein-darf-aufnahme-von-mitgliedern-von-erfuellung-zumutbarer-anforderungen-abhaengig-machen-f175472</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Verbände und Vereinigungen sind nicht verpflichtet, jeden Bewerber aufzunehmen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung hat und der Bewerber ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an der Mitgliedschaft nachweist. Das ist bei Sportverbänden der Fall, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für den Ligabetrieb ist. Dennoch dürfen Monopolverbände per Satzung Anforderungen an Bewerber stellen, urteilte das OLG Brandenburg.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinnützigkeit | Tax Law Clinics werden gesetzlich zugelassen</title>
      <description><![CDATA[Rechtsberatungen durch Studierende im Steuerrecht in Form von gemeinnützigen Tax Law Clinics sind ab dem 01.09.2026 legal. Eine entsprechende Änderung des Steuerberatungsgesetzes hat der Bundesrat beschlossen.  Damit dürfen Studierende unter fachlicher Anleitung unentgeltliche steuerrechtliche Beratung leisten.]]></description>
      <pubDate>Tue, 21 Jul 2026 09:47:52 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-tax-law-clinics-werden-gesetzlich-zugelassen-f175246</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Rechtsberatungen durch Studierende im Steuerrecht in Form von gemeinnützigen Tax Law Clinics sind ab dem 01.09.2026 legal. Eine entsprechende Änderung des Steuerberatungsgesetzes hat der Bundesrat beschlossen.  Damit dürfen Studierende unter fachlicher Anleitung unentgeltliche steuerrechtliche Beratung leisten.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>IWW-Spezial-Webinar | Webinar zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie am 16.09.2026: Alles zu den neuen Arbeitgeberpflichten (inkl. Gestaltungshinweisen)</title>
      <description><![CDATA[Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland zum 07.06.2026 nicht gelungen ist. Denn die Regeln stehen fest. Und der Anpassungsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich. Im IWW-Webinar am 16.09.2026 von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten. In zwei Stunden bringen Sie die Anwälte Dr. Lars Hinrichs und Elisa Ultsch auf den aktuellen Stand in punkto (Entgelt-)Auskunftspflicht, sachgerechte Vergütungsparameter für Stellenbewertungen sowie Bewertung von Vergütungskriterien – und erklären die Gestaltungen für die Praxis.]]></description>
      <pubDate>Wed, 15 Jul 2026 13:03:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/lgp/arbeitsrecht/iww-spezial-webinar-webinar-zur-eu-entgelttransparenzrichtlinie-am-16092026-alles-zu-den-neuen-arbeitgeberpflichten-inkl-gestaltungshinweisen-f174031</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland zum 07.06.2026 nicht gelungen ist. Denn die Regeln stehen fest. Und der Anpassungsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich. Im IWW-Webinar am 16.09.2026 von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten. In zwei Stunden bringen Sie die Anwälte Dr. Lars Hinrichs und Elisa Ultsch auf den aktuellen Stand in punkto (Entgelt-)Auskunftspflicht, sachgerechte Vergütungsparameter für Stellenbewertungen sowie Bewertung von Vergütungskriterien ? und erklären die Gestaltungen für die Praxis.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Einkommensteuer | Steuerbefreiung für Sportprämien: Gesetzgeber erweitert Kreis der Organisationen</title>
      <description><![CDATA[Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung für Sportprämienzahlungen in 
§ 3 Nr. 73 EStG mit Wirkung zum 01.01.2026 erweitert: Neben der Stiftung Deutsche Sporthilfe sind jetzt auch gemeinnützige Organisationen der Länder aufgeführt, die hinsichtlich Förderzweck und Organisation mit der Sporthilfe vergleichbar sind (z. B. Landesstiftungen zur Sportförderung). Ebenso steuerfrei sind Prämienzahlungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder.]]></description>
      <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 10:08:50 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/einkommensteuer-steuerbefreiung-fuer-sportpraemien-gesetzgeber-erweitert-kreis-der-organisationen-f175029</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung für Sportprämienzahlungen in 
§ 3 Nr. 73 EStG mit Wirkung zum 01.01.2026 erweitert: Neben der Stiftung Deutsche Sporthilfe sind jetzt auch gemeinnützige Organisationen der Länder aufgeführt, die hinsichtlich Förderzweck und Organisation mit der Sporthilfe vergleichbar sind (z. B. Landesstiftungen zur Sportförderung). Ebenso steuerfrei sind Prämienzahlungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Geringfügige Beschäftigung | Neu zum 01.07.2026: Minijobber können Befreiung von der Rentenversicherung wieder rückgängig machen</title>
      <description><![CDATA[Wenn Sie in Ihrem Verein Minijobber beschäftigen, sollten Sie eine Gesetzesänderung kennen, die zum 01.07.2026 in Kraft tritt. Minijobber können ab da die Befreiung von der Rentenversicherung wieder rückgängig machen.]]></description>
      <pubDate>Wed, 01 Jul 2026 09:31:11 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/geringfuegige-beschaeftigung-neu-zum-01072026-minijobber-koennen-befreiung-von-der-rentenversicherung-wieder-rueckgaengig-machen-f174813</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Wenn Sie in Ihrem Verein Minijobber beschäftigen, sollten Sie eine Gesetzesänderung kennen, die zum 01.07.2026 in Kraft tritt. Minijobber können ab da die Befreiung von der Rentenversicherung wieder rückgängig machen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinnützigkeit | Wann handelt eine Organisation gegen den Gedanken der  Völkerverständigung?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: VG Berlin 27.4.2026, 1 L 787/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Nach § 51 Abs. 3 AO ist Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit, dass eine Körperschaft nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat sich jetzt damit befasst, wie die Regelung auszulegen ist.]]></description>
      <pubDate>Wed, 01 Jul 2026 09:31:04 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-wann-handelt-eine-organisation-gegen-den-gedanken-der-voelkerverstaendigung-f174812</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Nach § 51 Abs. 3 AO ist Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit, dass eine Körperschaft nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat sich jetzt damit befasst, wie die Regelung auszulegen ist.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Insolvenz | Vereinsfortsetzung nach Insolvenz: Kein zweiter Beschluss der Mitgliederversammlung nötig</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: KG Berlin 13.5.2026, 22 W 15/26, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Steht schon im von der Mitgliederversammlung bestätigten Insolvenzplan, dass der Verein fortgesetzt wird, wenn sich das Insolvenzverfahren positiv entwickelt, muss die Mitgliederversammlung über die Vereinsfortsetzung nicht noch einmal abstimmen. Das hat das KG Berlin klargestellt.]]></description>
      <pubDate>Wed, 01 Jul 2026 09:30:57 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/insolvenz-vereinsfortsetzung-nach-insolvenz-kein-zweiter-beschluss-der-mitgliederversammlung-noetig-f174811</link>
      <guid>https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/insolvenz-vereinsfortsetzung-nach-insolvenz-kein-zweiter-beschluss-der-mitgliederversammlung-noetig-f174811</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Steht schon im von der Mitgliederversammlung bestätigten Insolvenzplan, dass der Verein fortgesetzt wird, wenn sich das Insolvenzverfahren positiv entwickelt, muss die Mitgliederversammlung über die Vereinsfortsetzung nicht noch einmal abstimmen. Das hat das KG Berlin klargestellt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Umsatzsteuer | Besteuerung der Mitgliedsbeiträge: Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 13.11.2025, V R 4/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah das Umsatzsteuerrecht für Vereine unionsrechtskonform nachzubessern; und zwar in erster Linie in puncto Umsatzbesteuerung der Mitgliedsbeiträge. Vereine und Finanzämter wissen nämlich seit Jahren nicht zuverlässig, ob Mitgliedsbeiträge steuerpflichtig sind. Diese Rechtsunsicherheit soll beseitigt werden.]]></description>
      <pubDate>Wed, 01 Jul 2026 09:30:50 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-besteuerung-der-mitgliedsbeitraege-entschliessung-des-bundesrates-zur-rechtsklarheit-bei-der-umsatzsteuer-fuer-sportvereine-f174810</link>
      <guid>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-besteuerung-der-mitgliedsbeitraege-entschliessung-des-bundesrates-zur-rechtsklarheit-bei-der-umsatzsteuer-fuer-sportvereine-f174810</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah das Umsatzsteuerrecht für Vereine unionsrechtskonform nachzubessern; und zwar in erster Linie in puncto Umsatzbesteuerung der Mitgliedsbeiträge. Vereine und Finanzämter wissen nämlich seit Jahren nicht zuverlässig, ob Mitgliedsbeiträge steuerpflichtig sind. Diese Rechtsunsicherheit soll beseitigt werden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Praxisfall | Kann der Verein von Mitgliedern Darlehensgewährungen als Sonderbeitrag fordern?</title>
      <description><![CDATA[Vereine sind weitgehend frei darin, welche Leistungen sie ihren Mitgliedern abverlangen können. Neben Aufnahmegebühren und Umlagen kommen auch Darlehen infrage.]]></description>
      <pubDate>Wed, 01 Jul 2026 09:30:48 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/satzungsrecht/praxisfall-kann-der-verein-von-mitgliedern-darlehensgewaehrungen-als-sonderbeitrag-fordern-f174814</link>
      <guid>https://www.iww.de/vb/satzungsrecht/praxisfall-kann-der-verein-von-mitgliedern-darlehensgewaehrungen-als-sonderbeitrag-fordern-f174814</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Vereine sind weitgehend frei darin, welche Leistungen sie ihren Mitgliedern abverlangen können. Neben Aufnahmegebühren und Umlagen kommen auch Darlehen infrage.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Entgelttransparenz | Entgelttransparenz in Vereinen:  Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen</title>
      <description><![CDATA[Auch wenn die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie noch nicht bis zum 07.06.2026 in deutsches Recht umgesetzt ist, steht fest, dass sie neue 
Herausforderungen für Arbeitgeber mit sich bringt – beginnend mit neuen Anforderungen im Bewerbungsprozess über die Gehaltsverhandlungen bis hin zu Berichts- und Informationspflichten sowie Auskunftsansprüchen der Arbeitnehmer. Die Vorgaben der Richtlinie betreffen alle Arbeitgeber, 
also auch gemeinnützige Einrichtungen und Vereine, die Arbeitnehmer beschäftigen – unabhängig von ihrer Größe. Nachfolgend die Eckpunkte.]]></description>
      <pubDate>Wed, 01 Jul 2026 09:30:27 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/entgelttransparenz-entgelttransparenz-in-vereinen-was-arbeitgeber-jetzt-wissen-muessen-f174809</link>
      <guid>https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/entgelttransparenz-entgelttransparenz-in-vereinen-was-arbeitgeber-jetzt-wissen-muessen-f174809</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Auch wenn die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie noch nicht bis zum 07.06.2026 in deutsches Recht umgesetzt ist, steht fest, dass sie neue 
Herausforderungen für Arbeitgeber mit sich bringt ? beginnend mit neuen Anforderungen im Bewerbungsprozess über die Gehaltsverhandlungen bis hin zu Berichts- und Informationspflichten sowie Auskunftsansprüchen der Arbeitnehmer. Die Vorgaben der Richtlinie betreffen alle Arbeitgeber, 
also auch gemeinnützige Einrichtungen und Vereine, die Arbeitnehmer beschäftigen ? unabhängig von ihrer Größe. Nachfolgend die Eckpunkte.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinnützigkeit | Der Entzug der Gemeinnützigkeit (Teil 3): Das sind Gründe für den Entzug</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.11.2025, V R 27/23, Urteil; BFH 17.11.2025, V B 37/24, Beschluss; FG Münster 30.6.2011, 9 2649/10 K, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Für den Entzug der Gemeinnützigkeit gibt es viele Gründe – die meisten betreffen die tatsächliche Geschäftsführung. Schon ein einzelner Verstoß gegen die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts kann dem Finanzamt Anlass zur Aberkennung geben. Das betrifft die Grundsätze Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit. Auch Gesetzesverstöße außerhalb des Gemeinnützigkeitsrechts rechtfertigen den Entzug. VB stellt die wesentlichen Fallgruppen vor und zeigt, wie Vereine den Verlust vermeiden.]]></description>
      <pubDate>Fri, 26 Jun 2026 10:14:50 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-der-entzug-der-gemeinnuetzigkeit-teil-3-das-sind-gruende-fuer-den-entzug-f174708</link>
      <guid>https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-der-entzug-der-gemeinnuetzigkeit-teil-3-das-sind-gruende-fuer-den-entzug-f174708</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Für den Entzug der Gemeinnützigkeit gibt es viele Gründe ? die meisten betreffen die tatsächliche Geschäftsführung. Schon ein einzelner Verstoß gegen die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts kann dem Finanzamt Anlass zur Aberkennung geben. Das betrifft die Grundsätze Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit. Auch Gesetzesverstöße außerhalb des Gemeinnützigkeitsrechts rechtfertigen den Entzug. VB stellt die wesentlichen Fallgruppen vor und zeigt, wie Vereine den Verlust vermeiden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Umsatzsteuer | Umsatzsteuerbefreiung für Tanzkurse:  Auf die Regelungen können Sie sich berufen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 7.10.2010, V R 12/10, UIrteil; EuGH 21.10.2021, C-373/19, Urteil;  -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das Sächsische Finanzministerium hat sich in einem aktuellen Erlass mit der Steuerbefreiung von Tanzschulen bzw. Tanzkursen nach § 4 Nr. 21 UStG befasst. Weil für Tanzkurse aber weitere Steuerbefreiungsregelungen infrage kommen, stellt VB nachfolgend alle Befreiungsregelungen vor, die auch gemeinnützige Anbieter nutzen können.]]></description>
      <pubDate>Fri, 26 Jun 2026 10:14:15 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-umsatzsteuerbefreiung-fuer-tanzkurse-auf-die-regelungen-koennen-sie-sich-berufen-f174706</link>
      <guid>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-umsatzsteuerbefreiung-fuer-tanzkurse-auf-die-regelungen-koennen-sie-sich-berufen-f174706</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das Sächsische Finanzministerium hat sich in einem aktuellen Erlass mit der Steuerbefreiung von Tanzschulen bzw. Tanzkursen nach § 4 Nr. 21 UStG befasst. Weil für Tanzkurse aber weitere Steuerbefreiungsregelungen infrage kommen, stellt VB nachfolgend alle Befreiungsregelungen vor, die auch gemeinnützige Anbieter nutzen können.]]></content:encoded>
    </item>
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