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    <title>VereinsBrief</title>
    <description>Vereinsmandate zeitsparend und erfolgreich bearbeiten</description>
    <pubDate>Mon, 04 May 2026 09:39:34 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Mon, 11 May 2026 22:34:37 +0200</lastBuildDate>
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      <title>Vereinsrecht | Schießsportverein: Keine waffenrechtliche Erlaubnis für Mitgliedschaft in einem Verein mit nichtiger Satzung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: VG Dresden 9.2.2026, 6 L 1014/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Nach § 14 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) wird Mitgliedern eines Schießsportvereins grundsätzlich eine waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenschein) erteilt, wenn der Verein einem anerkannten Schießsportverband angehört. Ist die Satzung des Vereins aber nicht rechtswirksam, entfällt auch die Begründung für die waffenrechtliche Erlaubnis. Die Mitgliedschaft in dem Verband muss nämlich fortlaufend bestehen und nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Waffenerlaubnis, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Dresden.]]></description>
      <pubDate>Mon, 04 May 2026 09:39:34 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/vereinsrecht-schiesssportverein-keine-waffenrechtliche-erlaubnis-fuer-mitgliedschaft-in-einem-verein-mit-nichtiger-satzung-f173748</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Nach § 14 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) wird Mitgliedern eines Schießsportvereins grundsätzlich eine waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenschein) erteilt, wenn der Verein einem anerkannten Schießsportverband angehört. Ist die Satzung des Vereins aber nicht rechtswirksam, entfällt auch die Begründung für die waffenrechtliche Erlaubnis. Die Mitgliedschaft in dem Verband muss nämlich fortlaufend bestehen und nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Waffenerlaubnis, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Dresden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Zeitnahe Mittelverwendung | BFH: Gegen eine Fristsetzung zur Mittelverwendung kann der Verein nicht klagen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 4.12.2025, V R 25/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Verstößt eine gemeinnützige Körperschaft gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, kann ihr das Finanzamt nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO eine Frist zur Auflösung der unzulässigen Mittelansammlung setzen. Gegen diesen Bescheid kann der Verein nicht klagen, entschied jetzt der BFH. Erst wenn das Finanzamt deswegen die Gemeinnützigkeit entzieht, hat die Körperschaft eine Rechtsschutzmöglichkeit durch Klage.]]></description>
      <pubDate>Mon, 04 May 2026 09:39:23 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/zeitnahe-mittelverwendung-bfh-gegen-eine-fristsetzung-zur-mittelverwendung-kann-der-verein-nicht-klagen-f173747</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Verstößt eine gemeinnützige Körperschaft gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, kann ihr das Finanzamt nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO eine Frist zur Auflösung der unzulässigen Mittelansammlung setzen. Gegen diesen Bescheid kann der Verein nicht klagen, entschied jetzt der BFH. Erst wenn das Finanzamt deswegen die Gemeinnützigkeit entzieht, hat die Körperschaft eine Rechtsschutzmöglichkeit durch Klage.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vereinsrecht | Keine Beschränkung der Vorstandsvergütungen bei Cannabis-Anbauvereinigungen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: VG Hamburg 27.3.2026, 3 K 39/26, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Eine behördliche Auflage, nach der die Vorstandsmitglieder einer Cannabis-Anbauvereinigung keine Vergütung erhalten dürfen, die über eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) hinausgeht, ist unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg klargestellt.]]></description>
      <pubDate>Mon, 04 May 2026 09:39:17 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/satzungsrecht/vereinsrecht-keine-beschraenkung-der-vorstandsverguetungen-bei-cannabis-anbauvereinigungen-f173746</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Eine behördliche Auflage, nach der die Vorstandsmitglieder einer Cannabis-Anbauvereinigung keine Vergütung erhalten dürfen, die über eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) hinausgeht, ist unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg klargestellt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinnützigkeit | Der Entzug der Gemeinnützigkeit (Teil 1): Die rechtlichen Grundlagen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.11.2025, V R 27/23, Urteil; FG Hamburg 13.4.2007, 5 V 152/06, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der BFH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den gesetzlichen 
Regelungen zum Entzug der Gemeinnützigkeit befasst. VB nimmt das zum Anlass, das Thema im Detail darzustellen. Im ersten Teil geht es um die rechtlichen Grundlagen des Entzugs der Gemeinnützigkeit.]]></description>
      <pubDate>Mon, 04 May 2026 09:39:16 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-der-entzug-der-gemeinnuetzigkeit-teil-1-die-rechtlichen-grundlagen-f173750</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der BFH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den gesetzlichen 
Regelungen zum Entzug der Gemeinnützigkeit befasst. VB nimmt das zum Anlass, das Thema im Detail darzustellen. Im ersten Teil geht es um die rechtlichen Grundlagen des Entzugs der Gemeinnützigkeit.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Umsatzsteuer | BMF: Organschaft entsteht auch bei Leistungen in nichtunternehmerischen Bereich</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BMF 1.4.2026, III C 2 – S 7105/00035/008/056, Schreiben; BFH 29.8.2024, V R 14/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Durch eine Regelung der Finanzverwaltung stand bisher in Frage, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft auch dann besteht, wenn die Leistungen in den nichtunternehmerischen Bereich des Organträgers erbracht werden.Diese Auffassung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt mit Bezug auf die anderslautende Rechtsprechung des BFH geändert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.]]></description>
      <pubDate>Mon, 04 May 2026 09:39:09 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-bmf-organschaft-entsteht-auch-bei-leistungen-in-nichtunternehmerischen-bereich-f173749</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Durch eine Regelung der Finanzverwaltung stand bisher in Frage, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft auch dann besteht, wenn die Leistungen in den nichtunternehmerischen Bereich des Organträgers erbracht werden.Diese Auffassung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt mit Bezug auf die anderslautende Rechtsprechung des BFH geändert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Praxisfall | Vereinsbeitritt durch einseitige Erklärung?</title>
      <description><![CDATA[Die Mitgliedschaft im Verein ist ein zweiseitiger Vertrag. Nur bei sehr 
speziellen Aufnahmeregelungen könnte sie zustande kommen, ohne dass der Verein ausdrücklich zustimmt.]]></description>
      <pubDate>Mon, 04 May 2026 09:39:03 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/satzungsrecht/praxisfall-vereinsbeitritt-durch-einseitige-erklaerung-f173745</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Mitgliedschaft im Verein ist ein zweiseitiger Vertrag. Nur bei sehr 
speziellen Aufnahmeregelungen könnte sie zustande kommen, ohne dass der Verein ausdrücklich zustimmt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vorstand | Schadenersatzansprüche an den Vorstand: So macht der Verein sie geltend</title>
      <description><![CDATA[Wenn Vorstandsmitglieder sich ohne Erlaubnis Zahlungen aus der Vereinskasse gönnen oder nach Amtsende Vereinseigentum nicht herausgeben wollen, hat der Verein durchaus rechtliche Mittel. Ein Urteil des Landgerichts (LG) Essen zeigt anschaulich die praktischen rechtlichen Fragen und Probleme, wenn ein Verein seinen Vorstand auf Herausgabe von Gegenständen und Rückzahlung ungerechtfertigter Vergütungen verklagt.]]></description>
      <pubDate>Mon, 04 May 2026 09:38:58 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/vorstand-schadenersatzansprueche-an-den-vorstand-so-macht-der-verein-sie-geltend-f173744</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Wenn Vorstandsmitglieder sich ohne Erlaubnis Zahlungen aus der Vereinskasse gönnen oder nach Amtsende Vereinseigentum nicht herausgeben wollen, hat der Verein durchaus rechtliche Mittel. Ein Urteil des Landgerichts (LG) Essen zeigt anschaulich die praktischen rechtlichen Fragen und Probleme, wenn ein Verein seinen Vorstand auf Herausgabe von Gegenständen und Rückzahlung ungerechtfertigter Vergütungen verklagt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Sozialversicherung | LSG Mecklenburg-Vorpommern: Schul- betreuer können selbstständig tätig sein</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: LSG Mecklenburg-Vorpommern 11.2.2026, L 7 BA 3/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Schulbetreuer können selbst dann sozialversicherungsrechtlich selbstständig tätig sein, wenn die Schulbehörde detaillierte Vorgaben zu ihrer Tätigkeit macht. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern entschieden.]]></description>
      <pubDate>Mon, 04 May 2026 09:38:52 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/sozialversicherung-lsg-mecklenburg-vorpommern-schul-betreuer-koennen-selbststaendig-taetig-sein-f173743</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Schulbetreuer können selbst dann sozialversicherungsrechtlich selbstständig tätig sein, wenn die Schulbehörde detaillierte Vorgaben zu ihrer Tätigkeit macht. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern entschieden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug und nichtwirtschaftliche Tätigkeit: BMF ändert Auffassung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BMF 1.4.2026, III C 2 – S 7316/00022/007/023, Schreiben; BFH 14.10.2015, V R 10/14, Urteil; BFH 6.5.2010, V R 29/09, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
In gemeinnützigen Organisationen kommt es häufig vor, dass Gegenstände des Anlagevermögens sowohl für den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich genutzt werden. Ein Vorsteuerabzug ist also nur teilweise möglich – nämlich soweit die Gegenstände für steuerpflichtige Umsätze genutzt werden. Ändern sich die Nutzungsverhältnisse, muss das umsatzsteuerlich berücksichtigt werden. Ein neues BMF-Schreiben regelt das „Wie“ in Form der Korrektur des Vorsteuerabzugs.]]></description>
      <pubDate>Mon, 04 May 2026 09:38:45 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-vorsteuerabzug-und-nichtwirtschaftliche-taetigkeit-bmf-aendert-auffassung-f173742</link>
      <guid>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-vorsteuerabzug-und-nichtwirtschaftliche-taetigkeit-bmf-aendert-auffassung-f173742</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[In gemeinnützigen Organisationen kommt es häufig vor, dass Gegenstände des Anlagevermögens sowohl für den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich genutzt werden. Ein Vorsteuerabzug ist also nur teilweise möglich ? nämlich soweit die Gegenstände für steuerpflichtige Umsätze genutzt werden. Ändern sich die Nutzungsverhältnisse, muss das umsatzsteuerlich berücksichtigt werden. Ein neues BMF-Schreiben regelt das ?Wie? in Form der Korrektur des Vorsteuerabzugs.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Bilanz | BFH: Handgeldzahlungen bei Spielertransfer mit Ablöse sind aktivierungspflichtige „Anschaffungskosten“</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 3.3.2026, IX R 33/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Ablösezahlungen (Transferentschädigung), die beim Vereinswechsel eines Fußball-Lizenzspielers gezahlt werden, sind Anschaffungskosten für das immaterielle Wirtschaftsgut „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler“ (Spielerlaubnis). Sie müssen deswegen bilanziell aktiviert und über die Vertragslaufzeit abgeschrieben werden, können also nicht sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das gilt auch für Handgelder, die beim Transfer an den Spieler gezahlt werden. Das hat der BFH klargestellt.]]></description>
      <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 09:28:18 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/bilanz-bfh-handgeldzahlungen-bei-spielertransfer-mit-abloese-sind-aktivierungspflichtige-anschaffungskosten-f173662</link>
      <guid>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/bilanz-bfh-handgeldzahlungen-bei-spielertransfer-mit-abloese-sind-aktivierungspflichtige-anschaffungskosten-f173662</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Ablösezahlungen (Transferentschädigung), die beim Vereinswechsel eines Fußball-Lizenzspielers gezahlt werden, sind Anschaffungskosten für das immaterielle Wirtschaftsgut ?exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler? (Spielerlaubnis). Sie müssen deswegen bilanziell aktiviert und über die Vertragslaufzeit abgeschrieben werden, können also nicht sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das gilt auch für Handgelder, die beim Transfer an den Spieler gezahlt werden. Das hat der BFH klargestellt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>IWW-Webinar am 12.05. | Aus aktuellem Anlass: Die Besteuerung der Mitgliedsbeiträge</title>
      <description><![CDATA[Was war das für ein Rauschen im Blätterwald: „Steuerschock für Vereine“ betitelte etwa t-online die jüngste BFH-Entscheidung zur Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen. Die Verunsicherung ist seitdem groß. Was hat der BFH konkret entschieden? Müssen jetzt auf Beiträge wirklich Umsatzsteuern abgeführt werden? VB nimmt das zum Anlass, mit Vereinsexperte Wolfgang Pfeffer am 12.05. Licht ins Dunkel zu bringen und die „Besteuerung der Mitgliedsbeiträge“ umfassend zu durchleuchten.]]></description>
      <pubDate>Fri, 24 Apr 2026 13:49:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/iww-webinar-am-1205-aus-aktuellem-anlass-die-besteuerung-der-mitgliedsbeitraege-f171390</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Was war das für ein Rauschen im Blätterwald: ?Steuerschock für Vereine? betitelte etwa t-online die jüngste BFH-Entscheidung zur Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen. Die Verunsicherung ist seitdem groß. Was hat der BFH konkret entschieden? Müssen jetzt auf Beiträge wirklich Umsatzsteuern abgeführt werden? VB nimmt das zum Anlass, mit Vereinsexperte Wolfgang Pfeffer am 12.05. Licht ins Dunkel zu bringen und die ?Besteuerung der Mitgliedsbeiträge? umfassend zu durchleuchten.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinnützigkeit | Satzung: Das muss nach Auffassung des BFH zum Vermögensanfall bei Vereinsauflösung oder -liquidation geregelt sein</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.11.2025, V R 10/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Die Angabe in der Satzung zum Vermögensanfall (= der Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins) muss den Vorgaben der gesetzlichen Mustersatzung entsprechen. Das hat der BFH im Fall einer GmbH klargestellt. Weil deren Satzung lediglich regelte, dass das Restvermögen „an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat“, hat er die Gemeinnützigkeit versagt.]]></description>
      <pubDate>Wed, 01 Apr 2026 09:42:43 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-satzung-das-muss-nach-auffassung-des-bfh-zum-vermoegensanfall-bei-vereinsaufloesung-oder-liquidation-geregelt-sein-f173119</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Angabe in der Satzung zum Vermögensanfall (= der Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins) muss den Vorgaben der gesetzlichen Mustersatzung entsprechen. Das hat der BFH im Fall einer GmbH klargestellt. Weil deren Satzung lediglich regelte, dass das Restvermögen ?an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat?, hat er die Gemeinnützigkeit versagt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinnützigkeit | Musterprozess beim BFH: Kann eine „Tax Law-Clinic“  gemeinnützig sein?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 28.3.2023, II ZB 11/22, Beschluss; FG Köln 7.8.2025, 13 K 1624/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Eine sogenannte Tax Law-Clinic kann wegen Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht gemeinnützig sein. Diese Auffassung vertritt das FG Köln im Fall eines nicht eingetragenen Vereins. Letztlich entscheiden muss aber der BFH.]]></description>
      <pubDate>Wed, 01 Apr 2026 09:41:03 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-musterprozess-beim-bfh-kann-eine-tax-law-clinic-gemeinnuetzig-sein-f173118</link>
      <guid>https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-musterprozess-beim-bfh-kann-eine-tax-law-clinic-gemeinnuetzig-sein-f173118</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Eine sogenannte Tax Law-Clinic kann wegen Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht gemeinnützig sein. Diese Auffassung vertritt das FG Köln im Fall eines nicht eingetragenen Vereins. Letztlich entscheiden muss aber der BFH.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Übungsleiterfreibetrag | Auch eine selbstständige Tätigkeit kann das Kriterium der  Nebenberuflichkeit erfüllen</title>
      <description><![CDATA[Der Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag kann nur genutzt werden, wenn die entsprechende Tätigkeit nebenberuflich ist. Dazu muss sie sich von einem eventuell ausgeübten Hauptberuf unterscheiden und darf für sich genommen nicht mehr als 14 Stunden pro Woche umfassen. Als Kriterium für eine Nebenberuflichkeit kann dabei auch gelten, dass die Haupttätigkeit abhängig beschäftigt, die nebenberufliche Tätigkeit aber freiberuflich ausgeübt wird.]]></description>
      <pubDate>Wed, 01 Apr 2026 09:39:19 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/uebungsleiterfreibetrag-auch-eine-selbststaendige-taetigkeit-kann-das-kriterium-der-nebenberuflichkeit-erfuellen-f173116</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Der Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag kann nur genutzt werden, wenn die entsprechende Tätigkeit nebenberuflich ist. Dazu muss sie sich von einem eventuell ausgeübten Hauptberuf unterscheiden und darf für sich genommen nicht mehr als 14 Stunden pro Woche umfassen. Als Kriterium für eine Nebenberuflichkeit kann dabei auch gelten, dass die Haupttätigkeit abhängig beschäftigt, die nebenberufliche Tätigkeit aber freiberuflich ausgeübt wird.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinnützigkeit | § 57 Abs. 3 AO: Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen  Körperschaften sind nicht begünstigt</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.11.2025, V R 23/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Der mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte § 57 Abs. 3 AO erweitert die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen. Begünstigt ist eine Körperschaft auch, „wenn 
sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der 
§§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht“. Diese Regelung schließt aber keine Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften als solchen ein. Das hat der BFH klargestellt.]]></description>
      <pubDate>Wed, 01 Apr 2026 09:37:33 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit--57-abs-3-ao-kooperationen-mit-oeffentlich-rechtlichen-koerperschaften-sind-nicht-beguenstigt-f173117</link>
      <guid>https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit--57-abs-3-ao-kooperationen-mit-oeffentlich-rechtlichen-koerperschaften-sind-nicht-beguenstigt-f173117</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte § 57 Abs. 3 AO erweitert die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen. Begünstigt ist eine Körperschaft auch, ?wenn 
sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der 
§§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht?. Diese Regelung schließt aber keine Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften als solchen ein. Das hat der BFH klargestellt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Praxisfall | Beschlussfassung im Vorstand: Wann darf man von gesetzlichen Regeln abweichen?</title>
      <description><![CDATA[Bei der Beschlussfassung im Vorstand werden die gesetzlichen Vorgaben nicht selten außer Acht gelassen. Abweichende Regelungen kann aber nur die Satzung ermöglichen, nicht eine Geschäftsordnung.]]></description>
      <pubDate>Wed, 01 Apr 2026 09:29:09 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/satzungsrecht/praxisfall-beschlussfassung-im-vorstand-wann-darf-man-von-gesetzlichen-regeln-abweichen-f173115</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Bei der Beschlussfassung im Vorstand werden die gesetzlichen Vorgaben nicht selten außer Acht gelassen. Abweichende Regelungen kann aber nur die Satzung ermöglichen, nicht eine Geschäftsordnung.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Bildungsveranstaltungen | Erfreuliches für Bildungsträger: Synchrone  Online-Seminare sind kein „Fernunterricht“</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 5.2.2026, III ZR 137/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 hatte der BGH die Frage 
aufgeworfen, ob Online-Fortbildungen grundsätzlich als Fernunterricht 
zulassungspflichtig sind. Mit einem neuen Urteil hat er das jetzt verneint. 
Synchroner Fernunterricht ist danach dem Präsenzunterricht gleichgestellt. Offen bleibt aber, wie gemischte Angebote mit synchronen und asynchronen Lerneinheiten einzustufen sind. VB klärt nachfolgend auf.]]></description>
      <pubDate>Wed, 01 Apr 2026 09:27:43 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/bildungsveranstaltungen-erfreuliches-fuer-bildungstraeger-synchrone-online-seminare-sind-kein-fernunterricht-f173113</link>
      <guid>https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/bildungsveranstaltungen-erfreuliches-fuer-bildungstraeger-synchrone-online-seminare-sind-kein-fernunterricht-f173113</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 hatte der BGH die Frage 
aufgeworfen, ob Online-Fortbildungen grundsätzlich als Fernunterricht 
zulassungspflichtig sind. Mit einem neuen Urteil hat er das jetzt verneint. 
Synchroner Fernunterricht ist danach dem Präsenzunterricht gleichgestellt. Offen bleibt aber, wie gemischte Angebote mit synchronen und asynchronen Lerneinheiten einzustufen sind. VB klärt nachfolgend auf.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinnützigkeit | BFH nimmt Stellung: Wann sind die  Satzungszwecke nicht hinreichend bestimmt?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.11.2025, V R 23/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Bei der Prüfung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit ist der häufigste Einwand des Finanzamts, die Satzungszwecke wären nicht hinreichend genau bestimmt. Der BFH hat sich jetzt damit befasst, wann solche 
Einwände berechtigt sind und dem Verein die Gemeinnützigkeit zu 
verweigern ist. Ziehen Sie daraus die richtigen Konsequenzen.]]></description>
      <pubDate>Wed, 01 Apr 2026 09:25:17 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-bfh-nimmt-stellung-wann-sind-die-satzungszwecke-nicht-hinreichend-bestimmt-f173114</link>
      <guid>https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-bfh-nimmt-stellung-wann-sind-die-satzungszwecke-nicht-hinreichend-bestimmt-f173114</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Bei der Prüfung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit ist der häufigste Einwand des Finanzamts, die Satzungszwecke wären nicht hinreichend genau bestimmt. Der BFH hat sich jetzt damit befasst, wann solche 
Einwände berechtigt sind und dem Verein die Gemeinnützigkeit zu 
verweigern ist. Ziehen Sie daraus die richtigen Konsequenzen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Sozialversicherung | Vorstandsmitglieder: Wo liegt die Grenze zwischen Ehrenamt und Arbeitsverhältnis?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: LSG Berlin-Brandenburg 9.10.2025, L 14 BA 39/24, Urteil; BSG 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R, Urteil; -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Wahlämter in Vereinen können ehrenamtlich ausgeübt werden. Höhere „Aufwandsentschädigungen“ führen aber regelmäßig zu einer abhängigen Beschäftigung. Das lehrt auch ein Fall, der dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorlag. VB fasst ihn zusammen.]]></description>
      <pubDate>Wed, 01 Apr 2026 09:23:09 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/sozialversicherung-vorstandsmitglieder-wo-liegt-die-grenze-zwischen-ehrenamt-und-arbeitsverhaeltnis-f173111</link>
      <guid>https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/sozialversicherung-vorstandsmitglieder-wo-liegt-die-grenze-zwischen-ehrenamt-und-arbeitsverhaeltnis-f173111</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Wahlämter in Vereinen können ehrenamtlich ausgeübt werden. Höhere ?Aufwandsentschädigungen? führen aber regelmäßig zu einer abhängigen Beschäftigung. Das lehrt auch ein Fall, der dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorlag. VB fasst ihn zusammen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Umsatzsteuer | Verein überlässt Sportanlage an Tochtergesellschaft: Keine Entnahmebesteuerung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 6.11.2025, V R 36/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Gründen Vereine Wirtschaftsbetriebe in Tochtergesellschaften aus, kann das umsatzsteuerliche Folgen haben, wenn der Verein die Tochter eigene Anlagen unentgeltlich nutzen lässt. Es kann dann eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegen. Die Nutzungsüberlassung kann aber auch im 
Rahmen des eigenen Unternehmens erfolgen. Erfahren Sie, wie der BFH diese möglichen steuerlichen Folgen anhand eines typischen Falls aus der Vereinspraxis durchgespielt und gelöst hat.]]></description>
      <pubDate>Wed, 01 Apr 2026 09:21:23 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-verein-ueberlaesst-sportanlage-an-tochtergesellschaft-keine-entnahmebesteuerung-f173112</link>
      <guid>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-verein-ueberlaesst-sportanlage-an-tochtergesellschaft-keine-entnahmebesteuerung-f173112</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Gründen Vereine Wirtschaftsbetriebe in Tochtergesellschaften aus, kann das umsatzsteuerliche Folgen haben, wenn der Verein die Tochter eigene Anlagen unentgeltlich nutzen lässt. Es kann dann eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegen. Die Nutzungsüberlassung kann aber auch im 
Rahmen des eigenen Unternehmens erfolgen. Erfahren Sie, wie der BFH diese möglichen steuerlichen Folgen anhand eines typischen Falls aus der Vereinspraxis durchgespielt und gelöst hat.]]></content:encoded>
    </item>
  </channel>
</rss>
