<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom">
  <title type="text">VereinsBrief</title>
  <subtitle type="text">Vereinsmandate zeitsparend und erfolgreich bearbeiten</subtitle>
  <updated>2026-08-03T11:37:17+02:00</updated>
  <generator uri="http://www.vogel.de">Vogel Communications Group</generator>
  <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb"/>
  <link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://www.iww.de/vb/feeds/atom"/>
  <id>https://www.iww.de/vb</id>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Arbeitsrecht | Kombination von Minijob und Übungsleiterfreibetrag: Arbeitsrechtliche Folgen kennen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BAG 29.8.2012, 10 AZR 499/11, Urteil; LAG Sachsen 20.5.2011, 3 Sa 579/10, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Häufig nutzen gemeinnützige Einrichtungen bei Vergütungen die Kombination von Ehrenamts- bzw. Übungsleiterfreibetrag und Minijob (geringfügige Beschäftigung). Dabei übersehen sie nicht selten, dass das arbeitsrechtliche Folgen hat. Regelmäßig liegt nämlich ein Arbeitsvertrag vor, und der zieht arbeitsrechtliche Folgen nach sich: Alle Arbeitnehmerschutzrechte – wie Mindestlohn, Fortzahlung der Vergütung im Krankheits- und Urlaubsfall – gelten dann für die gesamte Vergütung. VB klärt auf.]]></summary>
    <updated>2026-08-03T11:37:17+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/arbeitsrecht-kombination-von-minijob-und-uebungsleiterfreibetrag-arbeitsrechtliche-folgen-kennen-f175478"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/arbeitsrecht-kombination-von-minijob-und-uebungsleiterfreibetrag-arbeitsrechtliche-folgen-kennen-f175478</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Häufig nutzen gemeinnützige Einrichtungen bei Vergütungen die Kombination von Ehrenamts- bzw. Übungsleiterfreibetrag und Minijob (geringfügige Beschäftigung). Dabei übersehen sie nicht selten, dass das arbeitsrechtliche Folgen hat. Regelmäßig liegt nämlich ein Arbeitsvertrag vor, und der zieht arbeitsrechtliche Folgen nach sich: Alle Arbeitnehmerschutzrechte ? wie Mindestlohn, Fortzahlung der Vergütung im Krankheits- und Urlaubsfall ? gelten dann für die gesamte Vergütung. VB klärt auf.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Sozialversicherung | LSG Schleswig-Holstein: Lehrkräfte sind regelmäßig nicht selbstständig tätig]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BSG 28.6.2022, B 12 R 3/20 R, Urteil; LSG Schleswig-Holstein 31.3.2026, L 10 BA 14/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Mit dem Herrenberg-Urteil hatte das Bundessozialgericht (BSG) seine Rechtsauffassung zum Sozialversicherungsstatus von Lehrkräften geändert. Bisher gab es aber wenige Rechtsprechungsfälle, die darauf basieren. Einer der ersten kommt vom Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein. Er zeigt: Die typischen Bedingungen, unter denen Lehrkräfte tätig sind, sprechen gegen eine Selbstständigkeit.]]></summary>
    <updated>2026-08-03T11:37:09+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/sozialversicherung-lsg-schleswig-holstein-lehrkraefte-sind-regelmaessig-nicht-selbststaendig-taetig-f175477"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/sozialversicherung-lsg-schleswig-holstein-lehrkraefte-sind-regelmaessig-nicht-selbststaendig-taetig-f175477</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Mit dem Herrenberg-Urteil hatte das Bundessozialgericht (BSG) seine Rechtsauffassung zum Sozialversicherungsstatus von Lehrkräften geändert. Bisher gab es aber wenige Rechtsprechungsfälle, die darauf basieren. Einer der ersten kommt vom Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein. Er zeigt: Die typischen Bedingungen, unter denen Lehrkräfte tätig sind, sprechen gegen eine Selbstständigkeit.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Umsatzsteuer | „Kulturkostenzuschüsse“ der öffentlichen Hand sind steuerbar]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Schleswig-Holstein, 23.4.2026, 4 K 112/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
„Kulturkostenzuschüsse“ der öffentlichen Hand sind steuerbare Entgelte und keine echten Zuschüsse, wenn ein Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den Leistungen besteht. Dieser Zusammenhang besteht nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein, wenn kulturelle Veranstaltungen im Rahmen einer Betriebspflicht für ein Kulturzentrum durchgeführt werden.]]></summary>
    <updated>2026-08-03T11:37:02+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-kulturkostenzuschuesse-der-oeffentlichen-hand-sind-steuerbar-f175476"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-kulturkostenzuschuesse-der-oeffentlichen-hand-sind-steuerbar-f175476</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">?Kulturkostenzuschüsse? der öffentlichen Hand sind steuerbare Entgelte und keine echten Zuschüsse, wenn ein Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den Leistungen besteht. Dieser Zusammenhang besteht nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein, wenn kulturelle Veranstaltungen im Rahmen einer Betriebspflicht für ein Kulturzentrum durchgeführt werden.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Praxisfall | Wer darf einen Verein in der Mitgliederversammlung eines anderen Vereins vertreten?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Sind Vereine selbst Mitglied in einem Verein, werden sie durch den gesetzlichen Vertreter in der Mitgliederversammlung vertreten. Ein Leser fragt jetzt, wie dieser Grundsatz im konkreten Fall auszulegen ist.]]></summary>
    <updated>2026-08-03T11:36:55+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/praxisfall-wer-darf-einen-verein-in-der-mitgliederversammlung-eines-anderen-vereins-vertreten-f175471"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/praxisfall-wer-darf-einen-verein-in-der-mitgliederversammlung-eines-anderen-vereins-vertreten-f175471</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Sind Vereine selbst Mitglied in einem Verein, werden sie durch den gesetzlichen Vertreter in der Mitgliederversammlung vertreten. Ein Leser fragt jetzt, wie dieser Grundsatz im konkreten Fall auszulegen ist.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Gemeinnützigkeit | Bundesfinanzministerium justiert AEAO nach: Das sind die für Vereine wichtigsten Neuerungen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BMF 2.7.2026, IV D 5 – S 0170/00082/004/015, Schreiben; BFH 12.12.2024, V R 28/23, Urteil; BFH 17.11.2022, V R 12/20, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) überarbeitet. Der Fokus liegt dabei ausschließlich auf dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz 2025 hat das BMF (leider) noch nicht umfassend kommentiert, die neuen Freigrenzen sind aber bereits integriert. VB zeigt Ihnen, welche Änderungen für Vereine in der Praxis besonders relevant sind.]]></summary>
    <updated>2026-08-03T11:36:48+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-bundesfinanzministerium-justiert-aeao-nach-das-sind-die-fuer-vereine-wichtigsten-neuerungen-f175470"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-bundesfinanzministerium-justiert-aeao-nach-das-sind-die-fuer-vereine-wichtigsten-neuerungen-f175470</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) überarbeitet. Der Fokus liegt dabei ausschließlich auf dem Abschnitt ?Steuerbegünstigte Zwecke?. Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz 2025 hat das BMF (leider) noch nicht umfassend kommentiert, die neuen Freigrenzen sind aber bereits integriert. VB zeigt Ihnen, welche Änderungen für Vereine in der Praxis besonders relevant sind.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Vereinsrecht | Vorstand darf satzungsmäßige Kerntätigkeiten nicht ohne Erlaubnis der Mitgliederversammlung auf Dritte übertragen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Frankfurt a. M. 12.5.2026, 9 U 32/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Ein Verein kann satzungsmäßige Kernaufgaben nicht ohne entsprechende Satzungsregelung oder Zustimmung der Mitgliederversammlung auf Dritte übertragen. Das hat das OLG Frankfurt im Fall eines Bundessportverbands klargestellt, der das Schulungs- und Ausbildungswesen für Trainer und Schiedsrichter und die dazugehörige Lizenzvergabe auf einen anderen Verein übertragen hatte.]]></summary>
    <updated>2026-08-03T11:36:45+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/vereinsrecht-vorstand-darf-satzungsmaessige-kerntaetigkeiten-nicht-ohne-erlaubnis-der-mitgliederversammlung-auf-dritte-uebertragen-f175475"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/vereinsrecht-vorstand-darf-satzungsmaessige-kerntaetigkeiten-nicht-ohne-erlaubnis-der-mitgliederversammlung-auf-dritte-uebertragen-f175475</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Ein Verein kann satzungsmäßige Kernaufgaben nicht ohne entsprechende Satzungsregelung oder Zustimmung der Mitgliederversammlung auf Dritte übertragen. Das hat das OLG Frankfurt im Fall eines Bundessportverbands klargestellt, der das Schulungs- und Ausbildungswesen für Trainer und Schiedsrichter und die dazugehörige Lizenzvergabe auf einen anderen Verein übertragen hatte.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Vereinsrecht | Schmähkritik gegen Verein: Wann sind Persönlichkeitsrechte des Vereins verletzt und wann ist es noch freie Meinungsäußerung?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Frankfurt a. M. 12.6.2026, 25 U 165/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Auch Vereine und Stiftungen sind Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dadurch vor Falschbehauptungen, Formalbeleidigungen und Schmähkritik geschützt. Sie können dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 und 1004 BGB geltend machen. Das hat das OLG Frankfurt a. M. klargestellt. Im konkreten Fall – ein Verein war von einem Kreisverband einer Partei öffentlich als „linksextrem“ bezeichnet worden – hat es den Unterlassungsanspruch aber verneint.]]></summary>
    <updated>2026-08-03T11:36:39+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/vereinsrecht-schmaehkritik-gegen-verein-wann-sind-persoenlichkeitsrechte-des-vereins-verletzt-und-wann-ist-es-noch-freie-meinungsaeusserung-f175474"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/vereinsrecht-schmaehkritik-gegen-verein-wann-sind-persoenlichkeitsrechte-des-vereins-verletzt-und-wann-ist-es-noch-freie-meinungsaeusserung-f175474</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Auch Vereine und Stiftungen sind Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dadurch vor Falschbehauptungen, Formalbeleidigungen und Schmähkritik geschützt. Sie können dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 und 1004 BGB geltend machen. Das hat das OLG Frankfurt a. M. klargestellt. Im konkreten Fall ? ein Verein war von einem Kreisverband einer Partei öffentlich als ?linksextrem? bezeichnet worden ? hat es den Unterlassungsanspruch aber verneint.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Ausländervereine | Ausländervereinsregister soll systematisch einheitlich geregelt werden]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: Deutscher Bundestag 1.7.2026, Drucksache 21/6805 -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Die Bundesregierung will den gesamten Komplex zum Ausländervereinsregister erstmals vollständig im Vereinsgesetz regeln. Dazu hat sie den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes vorgelegt.]]></summary>
    <updated>2026-08-03T11:36:33+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/auslaendervereine-auslaendervereinsregister-soll-systematisch-einheitlich-geregelt-werden-f175473"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/auslaendervereine-auslaendervereinsregister-soll-systematisch-einheitlich-geregelt-werden-f175473</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die Bundesregierung will den gesamten Komplex zum Ausländervereinsregister erstmals vollständig im Vereinsgesetz regeln. Dazu hat sie den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes vorgelegt.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Vereinsrecht | Monopolverein darf Aufnahme von Mitgliedern von Erfüllung zumutbarer Anforderungen abhängig machen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Brandenburg 28.5.2024, 17 U 1/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Verbände und Vereinigungen sind nicht verpflichtet, jeden Bewerber aufzunehmen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung hat und der Bewerber ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an der Mitgliedschaft nachweist. Das ist bei Sportverbänden der Fall, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für den Ligabetrieb ist. Dennoch dürfen Monopolverbände per Satzung Anforderungen an Bewerber stellen, urteilte das OLG Brandenburg.]]></summary>
    <updated>2026-08-03T11:36:27+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/vereinsrecht-monopolverein-darf-aufnahme-von-mitgliedern-von-erfuellung-zumutbarer-anforderungen-abhaengig-machen-f175472"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/vereinsrecht-monopolverein-darf-aufnahme-von-mitgliedern-von-erfuellung-zumutbarer-anforderungen-abhaengig-machen-f175472</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Verbände und Vereinigungen sind nicht verpflichtet, jeden Bewerber aufzunehmen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung hat und der Bewerber ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an der Mitgliedschaft nachweist. Das ist bei Sportverbänden der Fall, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für den Ligabetrieb ist. Dennoch dürfen Monopolverbände per Satzung Anforderungen an Bewerber stellen, urteilte das OLG Brandenburg.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Gemeinnützigkeit | Tax Law Clinics werden gesetzlich zugelassen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Rechtsberatungen durch Studierende im Steuerrecht in Form von gemeinnützigen Tax Law Clinics sind ab dem 01.09.2026 legal. Eine entsprechende Änderung des Steuerberatungsgesetzes hat der Bundesrat beschlossen.  Damit dürfen Studierende unter fachlicher Anleitung unentgeltliche steuerrechtliche Beratung leisten.]]></summary>
    <updated>2026-07-21T09:47:52+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-tax-law-clinics-werden-gesetzlich-zugelassen-f175246"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-tax-law-clinics-werden-gesetzlich-zugelassen-f175246</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Rechtsberatungen durch Studierende im Steuerrecht in Form von gemeinnützigen Tax Law Clinics sind ab dem 01.09.2026 legal. Eine entsprechende Änderung des Steuerberatungsgesetzes hat der Bundesrat beschlossen.  Damit dürfen Studierende unter fachlicher Anleitung unentgeltliche steuerrechtliche Beratung leisten.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[IWW-Spezial-Webinar | Webinar zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie am 16.09.2026: Alles zu den neuen Arbeitgeberpflichten (inkl. Gestaltungshinweisen)]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland zum 07.06.2026 nicht gelungen ist. Denn die Regeln stehen fest. Und der Anpassungsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich. Im IWW-Webinar am 16.09.2026 von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten. In zwei Stunden bringen Sie die Anwälte Dr. Lars Hinrichs und Elisa Ultsch auf den aktuellen Stand in punkto (Entgelt-)Auskunftspflicht, sachgerechte Vergütungsparameter für Stellenbewertungen sowie Bewertung von Vergütungskriterien – und erklären die Gestaltungen für die Praxis.]]></summary>
    <updated>2026-07-15T13:03:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/lgp/arbeitsrecht/iww-spezial-webinar-webinar-zur-eu-entgelttransparenzrichtlinie-am-16092026-alles-zu-den-neuen-arbeitgeberpflichten-inkl-gestaltungshinweisen-f174031"/>
    <id>https://www.iww.de/lgp/arbeitsrecht/iww-spezial-webinar-webinar-zur-eu-entgelttransparenzrichtlinie-am-16092026-alles-zu-den-neuen-arbeitgeberpflichten-inkl-gestaltungshinweisen-f174031</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland zum 07.06.2026 nicht gelungen ist. Denn die Regeln stehen fest. Und der Anpassungsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich. Im IWW-Webinar am 16.09.2026 von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten. In zwei Stunden bringen Sie die Anwälte Dr. Lars Hinrichs und Elisa Ultsch auf den aktuellen Stand in punkto (Entgelt-)Auskunftspflicht, sachgerechte Vergütungsparameter für Stellenbewertungen sowie Bewertung von Vergütungskriterien ? und erklären die Gestaltungen für die Praxis.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Einkommensteuer | Steuerbefreiung für Sportprämien: Gesetzgeber erweitert Kreis der Organisationen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung für Sportprämienzahlungen in 
§ 3 Nr. 73 EStG mit Wirkung zum 01.01.2026 erweitert: Neben der Stiftung Deutsche Sporthilfe sind jetzt auch gemeinnützige Organisationen der Länder aufgeführt, die hinsichtlich Förderzweck und Organisation mit der Sporthilfe vergleichbar sind (z. B. Landesstiftungen zur Sportförderung). Ebenso steuerfrei sind Prämienzahlungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder.]]></summary>
    <updated>2026-07-13T10:08:50+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/einkommensteuer-steuerbefreiung-fuer-sportpraemien-gesetzgeber-erweitert-kreis-der-organisationen-f175029"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/einkommensteuer-steuerbefreiung-fuer-sportpraemien-gesetzgeber-erweitert-kreis-der-organisationen-f175029</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung für Sportprämienzahlungen in 
§ 3 Nr. 73 EStG mit Wirkung zum 01.01.2026 erweitert: Neben der Stiftung Deutsche Sporthilfe sind jetzt auch gemeinnützige Organisationen der Länder aufgeführt, die hinsichtlich Förderzweck und Organisation mit der Sporthilfe vergleichbar sind (z. B. Landesstiftungen zur Sportförderung). Ebenso steuerfrei sind Prämienzahlungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Geringfügige Beschäftigung | Neu zum 01.07.2026: Minijobber können Befreiung von der Rentenversicherung wieder rückgängig machen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Wenn Sie in Ihrem Verein Minijobber beschäftigen, sollten Sie eine Gesetzesänderung kennen, die zum 01.07.2026 in Kraft tritt. Minijobber können ab da die Befreiung von der Rentenversicherung wieder rückgängig machen.]]></summary>
    <updated>2026-07-01T09:31:11+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/geringfuegige-beschaeftigung-neu-zum-01072026-minijobber-koennen-befreiung-von-der-rentenversicherung-wieder-rueckgaengig-machen-f174813"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/geringfuegige-beschaeftigung-neu-zum-01072026-minijobber-koennen-befreiung-von-der-rentenversicherung-wieder-rueckgaengig-machen-f174813</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Wenn Sie in Ihrem Verein Minijobber beschäftigen, sollten Sie eine Gesetzesänderung kennen, die zum 01.07.2026 in Kraft tritt. Minijobber können ab da die Befreiung von der Rentenversicherung wieder rückgängig machen.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Gemeinnützigkeit | Wann handelt eine Organisation gegen den Gedanken der  Völkerverständigung?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: VG Berlin 27.4.2026, 1 L 787/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Nach § 51 Abs. 3 AO ist Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit, dass eine Körperschaft nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat sich jetzt damit befasst, wie die Regelung auszulegen ist.]]></summary>
    <updated>2026-07-01T09:31:04+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-wann-handelt-eine-organisation-gegen-den-gedanken-der-voelkerverstaendigung-f174812"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-wann-handelt-eine-organisation-gegen-den-gedanken-der-voelkerverstaendigung-f174812</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Nach § 51 Abs. 3 AO ist Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit, dass eine Körperschaft nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat sich jetzt damit befasst, wie die Regelung auszulegen ist.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Insolvenz | Vereinsfortsetzung nach Insolvenz: Kein zweiter Beschluss der Mitgliederversammlung nötig]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: KG Berlin 13.5.2026, 22 W 15/26, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Steht schon im von der Mitgliederversammlung bestätigten Insolvenzplan, dass der Verein fortgesetzt wird, wenn sich das Insolvenzverfahren positiv entwickelt, muss die Mitgliederversammlung über die Vereinsfortsetzung nicht noch einmal abstimmen. Das hat das KG Berlin klargestellt.]]></summary>
    <updated>2026-07-01T09:30:57+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/insolvenz-vereinsfortsetzung-nach-insolvenz-kein-zweiter-beschluss-der-mitgliederversammlung-noetig-f174811"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/vereinsrecht/insolvenz-vereinsfortsetzung-nach-insolvenz-kein-zweiter-beschluss-der-mitgliederversammlung-noetig-f174811</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Steht schon im von der Mitgliederversammlung bestätigten Insolvenzplan, dass der Verein fortgesetzt wird, wenn sich das Insolvenzverfahren positiv entwickelt, muss die Mitgliederversammlung über die Vereinsfortsetzung nicht noch einmal abstimmen. Das hat das KG Berlin klargestellt.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Umsatzsteuer | Besteuerung der Mitgliedsbeiträge: Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 13.11.2025, V R 4/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah das Umsatzsteuerrecht für Vereine unionsrechtskonform nachzubessern; und zwar in erster Linie in puncto Umsatzbesteuerung der Mitgliedsbeiträge. Vereine und Finanzämter wissen nämlich seit Jahren nicht zuverlässig, ob Mitgliedsbeiträge steuerpflichtig sind. Diese Rechtsunsicherheit soll beseitigt werden.]]></summary>
    <updated>2026-07-01T09:30:50+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-besteuerung-der-mitgliedsbeitraege-entschliessung-des-bundesrates-zur-rechtsklarheit-bei-der-umsatzsteuer-fuer-sportvereine-f174810"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-besteuerung-der-mitgliedsbeitraege-entschliessung-des-bundesrates-zur-rechtsklarheit-bei-der-umsatzsteuer-fuer-sportvereine-f174810</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah das Umsatzsteuerrecht für Vereine unionsrechtskonform nachzubessern; und zwar in erster Linie in puncto Umsatzbesteuerung der Mitgliedsbeiträge. Vereine und Finanzämter wissen nämlich seit Jahren nicht zuverlässig, ob Mitgliedsbeiträge steuerpflichtig sind. Diese Rechtsunsicherheit soll beseitigt werden.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Praxisfall | Kann der Verein von Mitgliedern Darlehensgewährungen als Sonderbeitrag fordern?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Vereine sind weitgehend frei darin, welche Leistungen sie ihren Mitgliedern abverlangen können. Neben Aufnahmegebühren und Umlagen kommen auch Darlehen infrage.]]></summary>
    <updated>2026-07-01T09:30:48+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/satzungsrecht/praxisfall-kann-der-verein-von-mitgliedern-darlehensgewaehrungen-als-sonderbeitrag-fordern-f174814"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/satzungsrecht/praxisfall-kann-der-verein-von-mitgliedern-darlehensgewaehrungen-als-sonderbeitrag-fordern-f174814</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Vereine sind weitgehend frei darin, welche Leistungen sie ihren Mitgliedern abverlangen können. Neben Aufnahmegebühren und Umlagen kommen auch Darlehen infrage.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Entgelttransparenz | Entgelttransparenz in Vereinen:  Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Auch wenn die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie noch nicht bis zum 07.06.2026 in deutsches Recht umgesetzt ist, steht fest, dass sie neue 
Herausforderungen für Arbeitgeber mit sich bringt – beginnend mit neuen Anforderungen im Bewerbungsprozess über die Gehaltsverhandlungen bis hin zu Berichts- und Informationspflichten sowie Auskunftsansprüchen der Arbeitnehmer. Die Vorgaben der Richtlinie betreffen alle Arbeitgeber, 
also auch gemeinnützige Einrichtungen und Vereine, die Arbeitnehmer beschäftigen – unabhängig von ihrer Größe. Nachfolgend die Eckpunkte.]]></summary>
    <updated>2026-07-01T09:30:27+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/entgelttransparenz-entgelttransparenz-in-vereinen-was-arbeitgeber-jetzt-wissen-muessen-f174809"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/entgelttransparenz-entgelttransparenz-in-vereinen-was-arbeitgeber-jetzt-wissen-muessen-f174809</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Auch wenn die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie noch nicht bis zum 07.06.2026 in deutsches Recht umgesetzt ist, steht fest, dass sie neue 
Herausforderungen für Arbeitgeber mit sich bringt ? beginnend mit neuen Anforderungen im Bewerbungsprozess über die Gehaltsverhandlungen bis hin zu Berichts- und Informationspflichten sowie Auskunftsansprüchen der Arbeitnehmer. Die Vorgaben der Richtlinie betreffen alle Arbeitgeber, 
also auch gemeinnützige Einrichtungen und Vereine, die Arbeitnehmer beschäftigen ? unabhängig von ihrer Größe. Nachfolgend die Eckpunkte.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Gemeinnützigkeit | Der Entzug der Gemeinnützigkeit (Teil 3): Das sind Gründe für den Entzug]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.11.2025, V R 27/23, Urteil; BFH 17.11.2025, V B 37/24, Beschluss; FG Münster 30.6.2011, 9 2649/10 K, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Für den Entzug der Gemeinnützigkeit gibt es viele Gründe – die meisten betreffen die tatsächliche Geschäftsführung. Schon ein einzelner Verstoß gegen die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts kann dem Finanzamt Anlass zur Aberkennung geben. Das betrifft die Grundsätze Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit. Auch Gesetzesverstöße außerhalb des Gemeinnützigkeitsrechts rechtfertigen den Entzug. VB stellt die wesentlichen Fallgruppen vor und zeigt, wie Vereine den Verlust vermeiden.]]></summary>
    <updated>2026-06-26T10:14:50+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-der-entzug-der-gemeinnuetzigkeit-teil-3-das-sind-gruende-fuer-den-entzug-f174708"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-der-entzug-der-gemeinnuetzigkeit-teil-3-das-sind-gruende-fuer-den-entzug-f174708</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Für den Entzug der Gemeinnützigkeit gibt es viele Gründe ? die meisten betreffen die tatsächliche Geschäftsführung. Schon ein einzelner Verstoß gegen die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts kann dem Finanzamt Anlass zur Aberkennung geben. Das betrifft die Grundsätze Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit. Auch Gesetzesverstöße außerhalb des Gemeinnützigkeitsrechts rechtfertigen den Entzug. VB stellt die wesentlichen Fallgruppen vor und zeigt, wie Vereine den Verlust vermeiden.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Umsatzsteuer | Umsatzsteuerbefreiung für Tanzkurse:  Auf die Regelungen können Sie sich berufen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 7.10.2010, V R 12/10, UIrteil; EuGH 21.10.2021, C-373/19, Urteil;  -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das Sächsische Finanzministerium hat sich in einem aktuellen Erlass mit der Steuerbefreiung von Tanzschulen bzw. Tanzkursen nach § 4 Nr. 21 UStG befasst. Weil für Tanzkurse aber weitere Steuerbefreiungsregelungen infrage kommen, stellt VB nachfolgend alle Befreiungsregelungen vor, die auch gemeinnützige Anbieter nutzen können.]]></summary>
    <updated>2026-06-26T10:14:15+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-umsatzsteuerbefreiung-fuer-tanzkurse-auf-die-regelungen-koennen-sie-sich-berufen-f174706"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-umsatzsteuerbefreiung-fuer-tanzkurse-auf-die-regelungen-koennen-sie-sich-berufen-f174706</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das Sächsische Finanzministerium hat sich in einem aktuellen Erlass mit der Steuerbefreiung von Tanzschulen bzw. Tanzkursen nach § 4 Nr. 21 UStG befasst. Weil für Tanzkurse aber weitere Steuerbefreiungsregelungen infrage kommen, stellt VB nachfolgend alle Befreiungsregelungen vor, die auch gemeinnützige Anbieter nutzen können.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
</feed>
