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  <title type="text">VereinsBrief</title>
  <subtitle type="text">Vereinsmandate zeitsparend und erfolgreich bearbeiten</subtitle>
  <updated>2026-05-04T09:39:34+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Vereinsrecht | Schießsportverein: Keine waffenrechtliche Erlaubnis für Mitgliedschaft in einem Verein mit nichtiger Satzung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: VG Dresden 9.2.2026, 6 L 1014/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Nach § 14 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) wird Mitgliedern eines Schießsportvereins grundsätzlich eine waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenschein) erteilt, wenn der Verein einem anerkannten Schießsportverband angehört. Ist die Satzung des Vereins aber nicht rechtswirksam, entfällt auch die Begründung für die waffenrechtliche Erlaubnis. Die Mitgliedschaft in dem Verband muss nämlich fortlaufend bestehen und nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Waffenerlaubnis, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Dresden.]]></summary>
    <updated>2026-05-04T09:39:34+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Nach § 14 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) wird Mitgliedern eines Schießsportvereins grundsätzlich eine waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenschein) erteilt, wenn der Verein einem anerkannten Schießsportverband angehört. Ist die Satzung des Vereins aber nicht rechtswirksam, entfällt auch die Begründung für die waffenrechtliche Erlaubnis. Die Mitgliedschaft in dem Verband muss nämlich fortlaufend bestehen und nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Waffenerlaubnis, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Dresden.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Zeitnahe Mittelverwendung | BFH: Gegen eine Fristsetzung zur Mittelverwendung kann der Verein nicht klagen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 4.12.2025, V R 25/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Verstößt eine gemeinnützige Körperschaft gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, kann ihr das Finanzamt nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO eine Frist zur Auflösung der unzulässigen Mittelansammlung setzen. Gegen diesen Bescheid kann der Verein nicht klagen, entschied jetzt der BFH. Erst wenn das Finanzamt deswegen die Gemeinnützigkeit entzieht, hat die Körperschaft eine Rechtsschutzmöglichkeit durch Klage.]]></summary>
    <updated>2026-05-04T09:39:23+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Verstößt eine gemeinnützige Körperschaft gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, kann ihr das Finanzamt nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO eine Frist zur Auflösung der unzulässigen Mittelansammlung setzen. Gegen diesen Bescheid kann der Verein nicht klagen, entschied jetzt der BFH. Erst wenn das Finanzamt deswegen die Gemeinnützigkeit entzieht, hat die Körperschaft eine Rechtsschutzmöglichkeit durch Klage.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Vereinsrecht | Keine Beschränkung der Vorstandsvergütungen bei Cannabis-Anbauvereinigungen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: VG Hamburg 27.3.2026, 3 K 39/26, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Eine behördliche Auflage, nach der die Vorstandsmitglieder einer Cannabis-Anbauvereinigung keine Vergütung erhalten dürfen, die über eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) hinausgeht, ist unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg klargestellt.]]></summary>
    <updated>2026-05-04T09:39:17+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Eine behördliche Auflage, nach der die Vorstandsmitglieder einer Cannabis-Anbauvereinigung keine Vergütung erhalten dürfen, die über eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) hinausgeht, ist unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg klargestellt.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Gemeinnützigkeit | Der Entzug der Gemeinnützigkeit (Teil 1): Die rechtlichen Grundlagen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.11.2025, V R 27/23, Urteil; FG Hamburg 13.4.2007, 5 V 152/06, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der BFH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den gesetzlichen 
Regelungen zum Entzug der Gemeinnützigkeit befasst. VB nimmt das zum Anlass, das Thema im Detail darzustellen. Im ersten Teil geht es um die rechtlichen Grundlagen des Entzugs der Gemeinnützigkeit.]]></summary>
    <updated>2026-05-04T09:39:16+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-der-entzug-der-gemeinnuetzigkeit-teil-1-die-rechtlichen-grundlagen-f173750"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der BFH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den gesetzlichen 
Regelungen zum Entzug der Gemeinnützigkeit befasst. VB nimmt das zum Anlass, das Thema im Detail darzustellen. Im ersten Teil geht es um die rechtlichen Grundlagen des Entzugs der Gemeinnützigkeit.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Umsatzsteuer | BMF: Organschaft entsteht auch bei Leistungen in nichtunternehmerischen Bereich]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BMF 1.4.2026, III C 2 – S 7105/00035/008/056, Schreiben; BFH 29.8.2024, V R 14/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Durch eine Regelung der Finanzverwaltung stand bisher in Frage, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft auch dann besteht, wenn die Leistungen in den nichtunternehmerischen Bereich des Organträgers erbracht werden.Diese Auffassung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt mit Bezug auf die anderslautende Rechtsprechung des BFH geändert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.]]></summary>
    <updated>2026-05-04T09:39:09+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-bmf-organschaft-entsteht-auch-bei-leistungen-in-nichtunternehmerischen-bereich-f173749"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Durch eine Regelung der Finanzverwaltung stand bisher in Frage, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft auch dann besteht, wenn die Leistungen in den nichtunternehmerischen Bereich des Organträgers erbracht werden.Diese Auffassung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt mit Bezug auf die anderslautende Rechtsprechung des BFH geändert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Praxisfall | Vereinsbeitritt durch einseitige Erklärung?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die Mitgliedschaft im Verein ist ein zweiseitiger Vertrag. Nur bei sehr 
speziellen Aufnahmeregelungen könnte sie zustande kommen, ohne dass der Verein ausdrücklich zustimmt.]]></summary>
    <updated>2026-05-04T09:39:03+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die Mitgliedschaft im Verein ist ein zweiseitiger Vertrag. Nur bei sehr 
speziellen Aufnahmeregelungen könnte sie zustande kommen, ohne dass der Verein ausdrücklich zustimmt.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Vorstand | Schadenersatzansprüche an den Vorstand: So macht der Verein sie geltend]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Wenn Vorstandsmitglieder sich ohne Erlaubnis Zahlungen aus der Vereinskasse gönnen oder nach Amtsende Vereinseigentum nicht herausgeben wollen, hat der Verein durchaus rechtliche Mittel. Ein Urteil des Landgerichts (LG) Essen zeigt anschaulich die praktischen rechtlichen Fragen und Probleme, wenn ein Verein seinen Vorstand auf Herausgabe von Gegenständen und Rückzahlung ungerechtfertigter Vergütungen verklagt.]]></summary>
    <updated>2026-05-04T09:38:58+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Wenn Vorstandsmitglieder sich ohne Erlaubnis Zahlungen aus der Vereinskasse gönnen oder nach Amtsende Vereinseigentum nicht herausgeben wollen, hat der Verein durchaus rechtliche Mittel. Ein Urteil des Landgerichts (LG) Essen zeigt anschaulich die praktischen rechtlichen Fragen und Probleme, wenn ein Verein seinen Vorstand auf Herausgabe von Gegenständen und Rückzahlung ungerechtfertigter Vergütungen verklagt.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Sozialversicherung | LSG Mecklenburg-Vorpommern: Schul- betreuer können selbstständig tätig sein]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: LSG Mecklenburg-Vorpommern 11.2.2026, L 7 BA 3/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Schulbetreuer können selbst dann sozialversicherungsrechtlich selbstständig tätig sein, wenn die Schulbehörde detaillierte Vorgaben zu ihrer Tätigkeit macht. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern entschieden.]]></summary>
    <updated>2026-05-04T09:38:52+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/sozialversicherung-lsg-mecklenburg-vorpommern-schul-betreuer-koennen-selbststaendig-taetig-sein-f173743"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Schulbetreuer können selbst dann sozialversicherungsrechtlich selbstständig tätig sein, wenn die Schulbehörde detaillierte Vorgaben zu ihrer Tätigkeit macht. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern entschieden.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug und nichtwirtschaftliche Tätigkeit: BMF ändert Auffassung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BMF 1.4.2026, III C 2 – S 7316/00022/007/023, Schreiben; BFH 14.10.2015, V R 10/14, Urteil; BFH 6.5.2010, V R 29/09, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
In gemeinnützigen Organisationen kommt es häufig vor, dass Gegenstände des Anlagevermögens sowohl für den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich genutzt werden. Ein Vorsteuerabzug ist also nur teilweise möglich – nämlich soweit die Gegenstände für steuerpflichtige Umsätze genutzt werden. Ändern sich die Nutzungsverhältnisse, muss das umsatzsteuerlich berücksichtigt werden. Ein neues BMF-Schreiben regelt das „Wie“ in Form der Korrektur des Vorsteuerabzugs.]]></summary>
    <updated>2026-05-04T09:38:45+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-vorsteuerabzug-und-nichtwirtschaftliche-taetigkeit-bmf-aendert-auffassung-f173742"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">In gemeinnützigen Organisationen kommt es häufig vor, dass Gegenstände des Anlagevermögens sowohl für den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich genutzt werden. Ein Vorsteuerabzug ist also nur teilweise möglich ? nämlich soweit die Gegenstände für steuerpflichtige Umsätze genutzt werden. Ändern sich die Nutzungsverhältnisse, muss das umsatzsteuerlich berücksichtigt werden. Ein neues BMF-Schreiben regelt das ?Wie? in Form der Korrektur des Vorsteuerabzugs.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Bilanz | BFH: Handgeldzahlungen bei Spielertransfer mit Ablöse sind aktivierungspflichtige „Anschaffungskosten“]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 3.3.2026, IX R 33/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Ablösezahlungen (Transferentschädigung), die beim Vereinswechsel eines Fußball-Lizenzspielers gezahlt werden, sind Anschaffungskosten für das immaterielle Wirtschaftsgut „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler“ (Spielerlaubnis). Sie müssen deswegen bilanziell aktiviert und über die Vertragslaufzeit abgeschrieben werden, können also nicht sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das gilt auch für Handgelder, die beim Transfer an den Spieler gezahlt werden. Das hat der BFH klargestellt.]]></summary>
    <updated>2026-04-29T09:28:18+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/bilanz-bfh-handgeldzahlungen-bei-spielertransfer-mit-abloese-sind-aktivierungspflichtige-anschaffungskosten-f173662"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Ablösezahlungen (Transferentschädigung), die beim Vereinswechsel eines Fußball-Lizenzspielers gezahlt werden, sind Anschaffungskosten für das immaterielle Wirtschaftsgut ?exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler? (Spielerlaubnis). Sie müssen deswegen bilanziell aktiviert und über die Vertragslaufzeit abgeschrieben werden, können also nicht sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das gilt auch für Handgelder, die beim Transfer an den Spieler gezahlt werden. Das hat der BFH klargestellt.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Gemeinnützigkeit | Satzung: Das muss nach Auffassung des BFH zum Vermögensanfall bei Vereinsauflösung oder -liquidation geregelt sein]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.11.2025, V R 10/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Die Angabe in der Satzung zum Vermögensanfall (= der Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins) muss den Vorgaben der gesetzlichen Mustersatzung entsprechen. Das hat der BFH im Fall einer GmbH klargestellt. Weil deren Satzung lediglich regelte, dass das Restvermögen „an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat“, hat er die Gemeinnützigkeit versagt.]]></summary>
    <updated>2026-04-01T09:42:43+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die Angabe in der Satzung zum Vermögensanfall (= der Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins) muss den Vorgaben der gesetzlichen Mustersatzung entsprechen. Das hat der BFH im Fall einer GmbH klargestellt. Weil deren Satzung lediglich regelte, dass das Restvermögen ?an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat?, hat er die Gemeinnützigkeit versagt.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Gemeinnützigkeit | Musterprozess beim BFH: Kann eine „Tax Law-Clinic“  gemeinnützig sein?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 28.3.2023, II ZB 11/22, Beschluss; FG Köln 7.8.2025, 13 K 1624/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Eine sogenannte Tax Law-Clinic kann wegen Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht gemeinnützig sein. Diese Auffassung vertritt das FG Köln im Fall eines nicht eingetragenen Vereins. Letztlich entscheiden muss aber der BFH.]]></summary>
    <updated>2026-04-01T09:41:03+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-musterprozess-beim-bfh-kann-eine-tax-law-clinic-gemeinnuetzig-sein-f173118"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Übungsleiterfreibetrag | Auch eine selbstständige Tätigkeit kann das Kriterium der  Nebenberuflichkeit erfüllen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Der Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag kann nur genutzt werden, wenn die entsprechende Tätigkeit nebenberuflich ist. Dazu muss sie sich von einem eventuell ausgeübten Hauptberuf unterscheiden und darf für sich genommen nicht mehr als 14 Stunden pro Woche umfassen. Als Kriterium für eine Nebenberuflichkeit kann dabei auch gelten, dass die Haupttätigkeit abhängig beschäftigt, die nebenberufliche Tätigkeit aber freiberuflich ausgeübt wird.]]></summary>
    <updated>2026-04-01T09:39:19+02:00</updated>
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    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag kann nur genutzt werden, wenn die entsprechende Tätigkeit nebenberuflich ist. Dazu muss sie sich von einem eventuell ausgeübten Hauptberuf unterscheiden und darf für sich genommen nicht mehr als 14 Stunden pro Woche umfassen. Als Kriterium für eine Nebenberuflichkeit kann dabei auch gelten, dass die Haupttätigkeit abhängig beschäftigt, die nebenberufliche Tätigkeit aber freiberuflich ausgeübt wird.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Gemeinnützigkeit | § 57 Abs. 3 AO: Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen  Körperschaften sind nicht begünstigt]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.11.2025, V R 23/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Der mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte § 57 Abs. 3 AO erweitert die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen. Begünstigt ist eine Körperschaft auch, „wenn 
sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der 
§§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht“. Diese Regelung schließt aber keine Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften als solchen ein. Das hat der BFH klargestellt.]]></summary>
    <updated>2026-04-01T09:37:33+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit--57-abs-3-ao-kooperationen-mit-oeffentlich-rechtlichen-koerperschaften-sind-nicht-beguenstigt-f173117"/>
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      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte § 57 Abs. 3 AO erweitert die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen. Begünstigt ist eine Körperschaft auch, ?wenn 
sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der 
§§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht?. Diese Regelung schließt aber keine Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften als solchen ein. Das hat der BFH klargestellt.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Praxisfall | Beschlussfassung im Vorstand: Wann darf man von gesetzlichen Regeln abweichen?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Bei der Beschlussfassung im Vorstand werden die gesetzlichen Vorgaben nicht selten außer Acht gelassen. Abweichende Regelungen kann aber nur die Satzung ermöglichen, nicht eine Geschäftsordnung.]]></summary>
    <updated>2026-04-01T09:29:09+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/satzungsrecht/praxisfall-beschlussfassung-im-vorstand-wann-darf-man-von-gesetzlichen-regeln-abweichen-f173115"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Bei der Beschlussfassung im Vorstand werden die gesetzlichen Vorgaben nicht selten außer Acht gelassen. Abweichende Regelungen kann aber nur die Satzung ermöglichen, nicht eine Geschäftsordnung.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Bildungsveranstaltungen | Erfreuliches für Bildungsträger: Synchrone  Online-Seminare sind kein „Fernunterricht“]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 5.2.2026, III ZR 137/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 hatte der BGH die Frage 
aufgeworfen, ob Online-Fortbildungen grundsätzlich als Fernunterricht 
zulassungspflichtig sind. Mit einem neuen Urteil hat er das jetzt verneint. 
Synchroner Fernunterricht ist danach dem Präsenzunterricht gleichgestellt. Offen bleibt aber, wie gemischte Angebote mit synchronen und asynchronen Lerneinheiten einzustufen sind. VB klärt nachfolgend auf.]]></summary>
    <updated>2026-04-01T09:27:43+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/bildungsveranstaltungen-erfreuliches-fuer-bildungstraeger-synchrone-online-seminare-sind-kein-fernunterricht-f173113"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 hatte der BGH die Frage 
aufgeworfen, ob Online-Fortbildungen grundsätzlich als Fernunterricht 
zulassungspflichtig sind. Mit einem neuen Urteil hat er das jetzt verneint. 
Synchroner Fernunterricht ist danach dem Präsenzunterricht gleichgestellt. Offen bleibt aber, wie gemischte Angebote mit synchronen und asynchronen Lerneinheiten einzustufen sind. VB klärt nachfolgend auf.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Gemeinnützigkeit | BFH nimmt Stellung: Wann sind die  Satzungszwecke nicht hinreichend bestimmt?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.11.2025, V R 23/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Bei der Prüfung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit ist der häufigste Einwand des Finanzamts, die Satzungszwecke wären nicht hinreichend genau bestimmt. Der BFH hat sich jetzt damit befasst, wann solche 
Einwände berechtigt sind und dem Verein die Gemeinnützigkeit zu 
verweigern ist. Ziehen Sie daraus die richtigen Konsequenzen.]]></summary>
    <updated>2026-04-01T09:25:17+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/gemeinnuetzigkeitsrecht/gemeinnuetzigkeit-bfh-nimmt-stellung-wann-sind-die-satzungszwecke-nicht-hinreichend-bestimmt-f173114"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Bei der Prüfung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit ist der häufigste Einwand des Finanzamts, die Satzungszwecke wären nicht hinreichend genau bestimmt. Der BFH hat sich jetzt damit befasst, wann solche 
Einwände berechtigt sind und dem Verein die Gemeinnützigkeit zu 
verweigern ist. Ziehen Sie daraus die richtigen Konsequenzen.</xhtml:div>
    </content>
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  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Sozialversicherung | Vorstandsmitglieder: Wo liegt die Grenze zwischen Ehrenamt und Arbeitsverhältnis?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: LSG Berlin-Brandenburg 9.10.2025, L 14 BA 39/24, Urteil; BSG 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R, Urteil; -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Wahlämter in Vereinen können ehrenamtlich ausgeübt werden. Höhere „Aufwandsentschädigungen“ führen aber regelmäßig zu einer abhängigen Beschäftigung. Das lehrt auch ein Fall, der dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorlag. VB fasst ihn zusammen.]]></summary>
    <updated>2026-04-01T09:23:09+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/sozialversicherung-vorstandsmitglieder-wo-liegt-die-grenze-zwischen-ehrenamt-und-arbeitsverhaeltnis-f173111"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Wahlämter in Vereinen können ehrenamtlich ausgeübt werden. Höhere ?Aufwandsentschädigungen? führen aber regelmäßig zu einer abhängigen Beschäftigung. Das lehrt auch ein Fall, der dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorlag. VB fasst ihn zusammen.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Umsatzsteuer | Verein überlässt Sportanlage an Tochtergesellschaft: Keine Entnahmebesteuerung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 6.11.2025, V R 36/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Gründen Vereine Wirtschaftsbetriebe in Tochtergesellschaften aus, kann das umsatzsteuerliche Folgen haben, wenn der Verein die Tochter eigene Anlagen unentgeltlich nutzen lässt. Es kann dann eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegen. Die Nutzungsüberlassung kann aber auch im 
Rahmen des eigenen Unternehmens erfolgen. Erfahren Sie, wie der BFH diese möglichen steuerlichen Folgen anhand eines typischen Falls aus der Vereinspraxis durchgespielt und gelöst hat.]]></summary>
    <updated>2026-04-01T09:21:23+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-verein-ueberlaesst-sportanlage-an-tochtergesellschaft-keine-entnahmebesteuerung-f173112"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Gründen Vereine Wirtschaftsbetriebe in Tochtergesellschaften aus, kann das umsatzsteuerliche Folgen haben, wenn der Verein die Tochter eigene Anlagen unentgeltlich nutzen lässt. Es kann dann eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegen. Die Nutzungsüberlassung kann aber auch im 
Rahmen des eigenen Unternehmens erfolgen. Erfahren Sie, wie der BFH diese möglichen steuerlichen Folgen anhand eines typischen Falls aus der Vereinspraxis durchgespielt und gelöst hat.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Umsatzsteuer | Neue BFH-Entscheidung verunsichert:  Wie werden Mitgliedsbeiträge besteuert?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 13.11.2025, V R 4/23, Urteil; FG Niedersachsen 10.1.2023, 11 K 147/22, Urteil; EuGH 21.3.2002, C-174/00, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
„Steuerschock für Sportvereine“. Mit dieser Headline zur jüngsten 
BFH-Entscheidung zur Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen hat 
t-online „am Tor vorbeigeschossen“. Denn es ist durch die Rechtsprechung seit langem geklärt, dass pauschale Entgelte für Leistungen des Vereins der Umsatzsteuer unterliegen können. Trotzdem ist das neue BFH-Urteil praxisrelevant, weil der BFH ein neues Kapitel aufgemacht hat: Müssen die Leistungen an die Mitglieder unterschiedlich besteuert werden oder liegt eine einheitliche Leistung zum gleichen Steuersatz vor? VB klärt auf.]]></summary>
    <updated>2026-04-01T09:18:03+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-neue-bfh-entscheidung-verunsichert-wie-werden-mitgliedsbeitraege-besteuert-f173110"/>
    <id>https://www.iww.de/vb/steuergestaltung/umsatzsteuer-neue-bfh-entscheidung-verunsichert-wie-werden-mitgliedsbeitraege-besteuert-f173110</id>
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      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
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    </author>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">?Steuerschock für Sportvereine?. Mit dieser Headline zur jüngsten 
BFH-Entscheidung zur Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen hat 
t-online ?am Tor vorbeigeschossen?. Denn es ist durch die Rechtsprechung seit langem geklärt, dass pauschale Entgelte für Leistungen des Vereins der Umsatzsteuer unterliegen können. Trotzdem ist das neue BFH-Urteil praxisrelevant, weil der BFH ein neues Kapitel aufgemacht hat: Müssen die Leistungen an die Mitglieder unterschiedlich besteuert werden oder liegt eine einheitliche Leistung zum gleichen Steuersatz vor? VB klärt auf.</xhtml:div>
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