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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Einsicht in Messunterlagen ‒ der Kampf ist nicht beendet

    | Wir haben zuletzt über Entscheidungen zur Problematik der Einsicht in Messunterlagen in VA 19, 35 berichtet. Inzwischen sind neue Entscheidungen bekannt geworden, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen. |

    1. Aktuelle Rechtsprechung

    Übersicht / Einsicht in/Herausgabe von Messdaten im Bußgeldverfahren

     KG

    20.12.18,

    3 Ws (B) 303/18,

    Abruf-Nr. 207674

    • Rügt der Betroffene die rechtswidrige Ablehnung eines Akteneinsichtsantrags, muss die Rechtsbeschwerdebegründung eine konkret-kausale Beziehung zwischen dem behaupteten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt dartun.
    • Hierzu bedarf es substanziierten Vortrags, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen die Verteidigung daraus gezogen hätte.
    • Soweit eine konkrete Benennung mangels Zugriffs auf die Unterlagen nicht möglich ist, muss sich der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht dartun.

    LG Hanau

    7.1.19,

    4b Qs 114/18,

    Abruf-Nr. 207677

    • Die Beschwerde gegen eine im gerichtlichen Bußgeldverfahren ergangene ablehnende Entscheidung des AG bezüglich Einsicht in Messunterlagen ist zulässig.
    • Messreihe, Statistikdatei und Geräteakte sind herauszugeben.

    AG Bergheim

    25.2.19,

    48 OWi 221/19 (b),

    Abruf-Nr. 207666

    Dem Verteidiger ist Einsichtnahme in den gesamten Falldatensatz zu gewähren. Gleiches gilt für den gesamten Messfilm, der zu der dem Verfahren zugrundeliegenden Messung gehört. Dem Verteidiger ist außerdem Einsichtnahme in die vollständige Falldatei zu gewähren, und zwar in unverschlüsselter Form, einschließlich der Rohmessdaten und der Zurverfügungstellung der dazugehörigen Token. Diese Daten sind auf einem geeigneten Medium zur Einsichtnahme zu Händen des Verteidigers zur Verfügung zu stellen.

    AG Dillenburg

    26.11.18,

    3 OWi ‒ 2 Js 57859/18,

    Abruf-Nr. 207667

    Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a. M. (VA 16, 213) hat der Betroffene einen Anspruch darauf, dass ihm „seine” Falldatei von der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt wird. Dafür ist es grundsätzlich nicht ausreichend, wenn die Daten nur bei der Verwaltungsbehörde eingesehen werden können.

    AG Dillenburg

    4.1.19,

    3 OWi 80/18,

    Abruf-Nr. 207668

    Es besteht für den Betroffenen nur ein Recht auf Einsicht in „seine Falldatei”.

     AG Kassel

    31.1.19,

    385 OWi 486/18,

    Abruf-Nr. 207670

    Die Falldatei ist dem Betroffenen auf einem von diesem überlassenen Datenträger zu übersenden. Ob der Betroffene überhaupt über die Software verfügt, um die Falldatei öffnen zu können, ist für die Verwaltungsbehörde ohne Belang, sondern ist Sache des Betroffenen.

    AG Nauen

    10.12.18,

    34 OWiE 299/18,

    Abruf-Nr. 206381

    Herauszugeben sind auch der sog. Beschilderungsplan und die Messserie.

    AG Osnabrück

    31.1.19,

    206 OWi 13/19,

    Abruf-Nr. 207673

    Messunterlagen sind herauszugeben, da der Betroffene sonst keine konkreten Angriffspunkte gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung vortragen kann.

    AG Konstanz

    10.1.19,

    13 OWi 15/18,

    Abruf-Nr. 207672

    Dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger sind im Rahmen der Akteneinsicht der komplette Messfilm bzw. die komplette Messreihe, das Messfoto in digitaler Form als Originalbilddatei im jpg-Format, die digitalen Falldateien aller Messungen der Messreihe in unverschlüsselter Form, die unverschlüsselten Rohmessdaten bzw. den Zugangsschlüssel zu der vom Hersteller verschlüsselten Rohdatenmenge, die Auswertung des Signalverlaufs bzw. der im Falldatensatz gespeicherten Zusatzdaten zur Einsicht zu übersenden. Ohne diese „Unterlagen“ kann er nicht die von ihm bei einem standardisierten Messverfahren geforderten konkreten Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung erheben.

    AG Rüdesheim

    am Rhein

    12.3.19,

    6 OWi-5781 Js 45045/18,

    Abruf-Nr. 207949

    • Herausgegeben werden muss die Messdatei als digitale Kopie im TUFF-Format mit dem dazugehörigen Token und Passwort sowie die gesamte Messreihe.
    • Verteidiger muss DVD zur Verfügung stellen.
    • Behörde muss mitteilen, ob und wenn ja, wann und warum Wartungen oder Reparaturen an dem Messgerät seit der letzten Eichung vor der Messung ausgeführt wurden.

    Einsender: RA Armin Richartz, Marktheidenfeld

      

    2. Relevanz für die Praxis

    Die große Zahl von amtsgerichtlichen Entscheidungen zeigt, dass die Verwaltungsbehörden offenbar teilweise immer noch nicht bereit sind, sich der Rechtsprechung ‒ zumindest der der AG ‒ zu „beugen” und die jeweils angeforderten Daten freiwillig herauszugeben. Würden sie das tun, müssten die Betroffenen/Verteidiger nicht immer wieder/noch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. In dem Zusammenhang sehr schön der Hinweis des AG Kassel a. a. O. Dieses setzt der Verwaltungsbehörde nämlich eine Frist von einer Woche zur Übersendung der angeforderten Unterlagen. Sollte die Übersendung nicht binnen Wochenfrist erfolgen, sei über die Beschlagnahme der Datei zu entscheiden (in die Richtung bereits OLG Celle VA 13, 176). Ein Trauerspiel, dass solche Mahnungen erforderlich sind.

    Quelle: ID 45793142