Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 18.11.2011 · IWW-Abrufnummer 113722

    Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 05.09.2011 – 8 U 78/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    8 U 78/11
    Tenor:
    Der Senatsbeschluss vom 6. Juni 2011 wird hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung entsprechend § 321 ZPO wie folgt ergänzt:
    Der Kläger hat auch die der Streitverkündeten zu 1 im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu tragen.
    Die Anträge der Streitverkündeten zu 2 auf Ergänzung des Beschlusses und Wiedereinsetzung werden zurückgewiesen.
    Gründe
    I.
    Mit Beschluss vom 19. Mai 2011 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Daraufhin hat der Kläger seine Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Hannover vom 11. März 2011 mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Juni 2011 zurückgenommen. Der Senat hat daraufhin am 6. Juni 2011 beschlossen, dass der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe, und ihn seines Rechtsmittels für verlustig erklärt.
    Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen jeweils am 9. Juni 2011 zugestellt worden.
    Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2011, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag per Fax, hat die Streithelferin zu 1 darauf hingewiesen, dass der Kostenbeschluss dahingehend berichtigt werden müsse, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen. Hilfsweise hat sie die entsprechende Ergänzung gemäß § 321 ZPO beantragt.
    Die Streithelferin zu 2 hat mit Schriftsatz vom 29. Juni 2011, eingegangen am 1. Juli 2011, die Ergänzung des Beschlusses hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention der Streitverkündeten zu 2 sowie hilfsweise die Berichtigung nach § 319 ZPO beantragt. Zudem hat sie in Bezug auf die versäumte Frist zur Ergänzung Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt.
    Dem Kläger ist rechtliches Gehör gewährt worden.
    II.
    Dem Antrag der Streithelferin zu 1 auf Beschlussergänzung ist stattzugeben, die Anträge der Streithelferin zu 2 auf Beschlussergänzung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind zurückzuweisen.
    1.a)
    Der Antrag der Streithelferin zu 1 ist - als Antrag nach § 321 ZPO - statthaft und auch im Übrigen zulässig.
    Über die Kosten der Nebenintervention ist gemäß § 101 Abs.1 ZPO grundsätzlich ausdrücklich und gesondert zu entscheiden, da diese keine Kosten des Rechtsstreits sind. Da § 101 ZPO für alle Verfahren der ZPO gilt (Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, vor § 91 Rn. 19), findet die Vorschrift auch im Berufungsverfahren Anwendung. Nimmt die Gegenpartei, wie vorliegend der Kläger, ein Rechtsmittel zurück, so sind ihr auch die dem Streithelfer im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Für Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO gelten keine Besonderheiten.
    Unterbleibt ein Kostenausspruch, so kann der Streithelfer entweder eine Berichtigung nach § 319 ZPO oder eine Ergänzung nach § 321 ZPO verlangen. Während eine Berichtigung nach § 319 ZPO von Amts wegen möglich ist, kann eine Ergänzung nach § 321 ZPO nur auf - befristeten - Antrag erfolgen.
    Auslassungen und Unvollständigkeiten fallen nur dann unter § 319 ZPO, wenn sie versehentlich erfolgt sind und dies sich aus dem Gesamtzusammenhang zwischen Tenor und Entscheidungsgründen auch ersehen lässt (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1524). Ist eine Entscheidung über die Kosten übersehen worden oder ist sie bewusst unterblieben, weil das Gericht rechtsirrig davon ausging, dass über die Kosten der Nebenintervention bereits mit der Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits entschieden worden sei, so ist in Ermangelung einer offenbaren Unrichtigkeit eine Berichtigung im Wege des § 319 ZPO nicht möglich, sondern es verbleibt nur der befristete Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO bzw. auf Beschlussergänzung entsprechend § 321 ZPO (BGH, NJW 1985, 742 [BGH 12.01.1984 - III ZR 95/82]; OLG München, NJW-RR 2003, 1440; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1524).
    § 321 Abs.1 ZPO gilt auch in der Rechtsmittelinstanz und findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 321 Rn. 1; OLG München, MDR 2003, 522).
    Aus dem Kostenbeschluss des Senats ist nicht ersichtlich, ob die Kosten der Nebenintervention übersehen worden sind oder ob eine Entscheidung darüber deshalb unterblieben ist, weil der Senat rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass diese Kosten in denen des Berufungsverfahrens, über die eine Entscheidung in dem Beschluss erfolgt ist, enthalten sind. Zwar sind im Rubrum des Beschlusses vom 6. Juni 2011 die Streithelferinnen zu 1 und 2 aufgeführt, daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Senat eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention getroffen und diese nur versehentlich nicht in den Tenor aufgenommen hat.
    Der Antrag der Streithelferin zu 1 ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO eingegangen.
    b)
    Der Antrag auf Beschlussergänzung ist auch begründet.
    Nimmt die Gegenpartei ein Rechtsmittel zurück, so sind die dem Streithelfer im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten der Gegenpartei gemäß § 101 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen. § 101 ZPO macht deutlich, dass über die Kosten der Nebenintervention ausdrücklich und gesondert entschieden werden muss. Dies ergibt sich daraus, dass diese Kosten nicht Kosten des Rechtsstreits sind, da der Streithelfer auch im Falle seines Beitritts nicht Partei wird.
    Da über die den Streithelferinnen im Berufungsverfahren entstandenen Kosten seitens des Senats keine Entscheidung ergangen ist, war der Beschluss vom 6. Juni 2011 durch nachträgliche Entscheidung entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO zu ergänzen. Dies hat ebenfalls im Beschlusswege zu erfolgen, da auch die Entscheidung über die Kosten nach § 516 ZPO im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung erfolgt ist.
    2.
    Der Antrag der Streithelferin zu 2 ist unzulässig, da dieser erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellt worden ist.
    Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht stattgegeben werden, da die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO eine gesetzliche und keine Notfrist und auch keine der in § 233 ZPO außerdem genannten Fristen ist, und die Vorschrift daher keine, auch nicht entsprechende Anwendung findet (BGH, NJW 1980, 785, 786 [BGH 23.01.1980 - IV ZR 217/79]). Davon unabhängig ist nicht ersichtlich, dass es am Verschulden fehlt.

    RechtsgebietStreithilfeVorschriften§ 522 ZPO