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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Doppelte Rückschaupflicht auch bei Überholverbot

    | Die doppelte Rückschaupflicht gilt auch bei Überholverbot. Das ist die Kernaussage eines Urteils des OLG Düsseldorf. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Unter strittigen Begleitumständen war es zu einer Kollision zwischen einem Krankentransportwagen (KTW) und einem nachfolgenden Pkw gekommen. Auf der 6m breiten Straße bestand Überholverbot, die Geschwindigkeit war auf 70 km/h begrenzt. Der KTW-Fahrer wollte in einem links der Straße gelegenen Haus einen Patienten abholen, war aber wohl ein Stück zu weit gefahren. Als er in die nächste links gelegene Hauseinfahrt einfahren wollte, kam es zur Kollision mit dem Pkw. Das LG Kleve hat die Haftung hälftig verteilt. Dem KTW-Fahrer wurde ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO angelastet, der Pkw-Fahrerin ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 StVO.

     

    Beide Seiten haben das Urteil mit der Berufung angegriffen, in der Quotenfrage jedoch ohne Erfolg. Auch das OLG Düsseldorf sieht ein beiderseitiges unfallursächliches Fahrerverschulden in etwa gleicher Höhe (10.4.18, I-1 U 86/17, Abruf-Nr. 204871). Der Pkw-Fahrerin wird ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Ziff. 2 StVO (Überholverbot) wie auch gegen § 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO (unklare Verkehrslage) zur Last gelegt. Letzteres nach dem eigenen Sachvortrag der Bekl. („KTW war nach rechts gefahren, bevor er nach links rüberzog“).