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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Aktuelle Rechtsprechungsübersicht zur Geschwindigkeitsmessung

    | Geschwindigkeitsüberschreitungen spielen in der Praxis eine erhebliche Rolle. Wir haben einige der Entscheidungen aus der letzten Zeit zu Geschwindigkeitsmessungen in der folgenden Rechtsprechungsübersicht zusammengestellt. |

    1. Rechtsprechungsübersicht

    Hinzuweisen ist auf folgende Entscheidungen:

     

    • Übersicht: Geschwindigkeitsmessung

     KG

    21.6.17, 3 Ws (B) 156/17 — 162 Ss 90/17,

    Abruf-Nr. 195620

    Ist ein Messgerät von der PTB Bundesanstalt zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgeräts, enthoben. Die Zulassung ersetzt diese Prüfung. Die Überprüfung und Zulassung des Messgeräts durch die PTB bietet grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert.

     OLG Celle

    17.5.17, 2 Ss OWi 93/17, Abruf-Nr. 195621

    Die Messung mit Leivtex XV 3 ist ein standardisiertes Messverfahren. Ein Beweisverwertungsverbot folgt nicht daraus, dass möglicherweise durch die Softwareversion und die damit verbundene Löschung von Rohmessdaten eine Plausibilitätsprüfung nicht möglich ist. Die Bauartzulassung durch die PTB indiziert bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Geräts nämlich die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts. Ihr kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu.

    OLG Frankfurt a.M.

    27.4.17, 2 Ss OWi 295/17, Abruf-Nr. 195623

    Die Verkehrsüberwachung dient in erster Linie der Verkehrssicherheit, wobei u. a. auch Lärm- und Umweltschutz eine Rolle spielen können. Hingegen sind weder die Sanierung kommunaler Haushalte, noch die Bezahlung privater Dienstleistungen durch Bußgeldeinnahmen im Gesetz vorgesehen. Dies und die Grundsätze zur Beteiligung von Privaten an Messungen oder deren Auswertung werden mittlerweile häufig strukturell umgangen, was durch die Dienst- und Fachaufsichtsbehörden nachhaltig korrigiert werden muss. Dennoch führen die Verstöße nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

     OLG Saarbrücken

    18.5.17, Ss BS 8/2017 (8/17 OWi),

    Abruf-Nr. 195627

    Die Bearbeitung und Auswertung von Rohmessdaten von Geschwindigkeitsmessungen TraffiStar S 350 durch eine Privatfirma, ohne dass die Übereinstimmung von Original- und aufbereiteten Daten geprüft wird, verstößt gegen Art. 33 Abs. 4 GG. Ein Beweisverwertungsverbot folgt daraus, dass die Verwaltungsbehörde entgegen dem ihr bekannten Erlass des saarländischen Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa vom 2.1.02 über die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden gem. § 80 Abs. 4 SPolG gehandelt hat.

     AG Dortmund

    26.5.17, 729 OWi - 253 Js 291/17 - 78/17,

    Abruf-Nr. 195608

    Messung während eines Überholmanövers mittels Riegl LR90-235/P. Die Messung fand in einem Abstand von 302 m statt. Das AG hat die sog. Zuordnungssicherheit verneint.

    AG Neunkirchen

    5.5.17, 19 OWi 534/16, Abruf-Nr. 195613

    Das fehlende Abspeichern der Rohmessdaten bei TraffiStar S 350 verletzt das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren. Ihm wird auf diese Weise die Grundlage genommen, die Annahme eines standardisierten Messverfahrens anzugreifen.

     AG Saarbrücken

    28.3.17, 22 OWi 859/16, Abruf-Nr. 195614

    Bei dem Messgerät TraffiStar S 350 handelt sich um ein von der PTB zugelassenes Gerät, mithin um ein standardisiertes Messverfahren. Unschädlich ist, dass das Messgerät bestimmte Rohmessdaten unterdrückt, um eine nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses zu verhindern. Die PTB hatte dazu mitgeteilt, dass verschiedene interne Kontrollmechanismen beim Auftreten von Fehlern den Messbetrieb ohnehin beenden würden. Daher auch Ablehnung eines Beweisantrags des Verteidigers zur genauen Funktionsweise dieses Messgeräts bzw. Löschung von Rohmessdaten durch die Gerätesoftware.

    AG St. Ingbert

    26.4.17, 2 OWi 379/16, Abruf-Nr. 195615

    Nach den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens muss einem Betroffenen ‒ um qualifiziert zu Messfehlern vortragen zu können ‒ Einblick in die jeweiligen Rohmessdaten gewährt werden. Ist das wie bei Leivtec XV3 nicht möglich, weil die Daten überschrieben werden, kann die Messung nicht verwendet werden. Der Betroffene ist frei zu sprechen.

    AG Weilburg

    6.3.17, 40 OWi 6 Js 7873/16, Abruf-Nr. 193576

    Hat die Behörde bewusst regelwidrig einen privaten Dienstleister eingeschaltet, um Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen bzw. auszuwerten, besteht ein Beweisverwertungsverbot für die Messergebnisse.

     OLG Düsseldorf

    31.1.17, 3 RBs 20/17,

    Abruf-Nr. 193585

    Bei dem Messverfahren TraffiStar S 350 handelt es sich um ein sog. standardisiertes Messverfahren. Ebenso haben entschieden OLG Schleswig DAR 17, 47 m. Anm. Deutscher und das AG Mettmann (14.2.07, 32 OWi 461/16, Abruf-Nr. 193571).

    AG Stralsund

    7.11.16, 324 OWi 554/16, Abruf-Nr. 190641

    Das Messverfahren TraffiStar S 350 ist kein standardisiertes Messverfahren (ebenso AG Kassel 24.8.16, 386 OWi - 9643 Js 8224/16, Abruf-Nr. 193715.