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  • · Fachbeitrag · Führungsaufsicht

    Verbot, ein KFZ zu führen

    | Eine im Wege der Führungsaufsicht auf § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB gestützte Weisung, keine Kfz zu führen, kann i.d.R. auch angeordnet werden, wenn sie einer Entziehung der Fahrerlaubnis i.S.d. § 69 StGB gleichkommt. Hierauf wies das KG hin ( 24.8.15, 2 Ws 172/15, Abruf-Nr. 145496 ). |

     

    Der Verurteilte ist in der Vergangenheit mehrfach wegen Verkehrsdelikten in Erscheinung getreten. Nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe hat das LG die eingetretene Führungsaufsicht gegen ihn bestehen lassen. Es hat ihm die Weisung erteilt, keine Kfz zu halten und zu führen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten hatte beim KG keinen Erfolg.

     

    Grundlage der Weisung ist § 68b Abs. 1 Nr. 6 StGB. Bei den einschlägigen Vorstrafen des Verurteilten besteht kein Zweifel daran, dass er auch künftig Kfz nutzen könnte, um Straftaten zu begehen. Die Weisung hält sich nicht nur im Rahmen des Gesetzes. Sie ist auch sachgerecht und verhältnismäßig. Hält der Beschwerdeführer ein eigenes Kfz, erhöht dies die Gefahr, dass er es erneut alkoholisiert nutzt. Allerdings ist umstritten, ob darüber hinaus ein allgemeines Verbot Kfz zu führen im Wege der Führungsaufsicht angeordnet werden kann.