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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Neue(re) Rechtsprechung zum Fahrverbot 2018

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Der Beitrag greift einzelne Fallfragen aus der aktuellen Rechtsprechung zum Fahrverbot auf. |

    1. Allgemeines

     

    • Allgemeines
    Umstände des Einzelfalls
    Entscheidung
    Fundstelle

    Das Absehen vom Fahrverbot wird abgelehnt, weil der Betroffene von ihm zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat.

    Unzulässig, legt der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, darf das nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden.

    OLG Bamberg

     VA 18, 50

    Beschränkung des Fahrverbots auf eine „Kraftfahrzeugart“.

    „Krankenkraftwagen“ können aufgrund ihrer bauartbedingten Abgrenzbarkeit von anderen Fahrzeugen derselben Fahrzeugart oder -klasse als Kraftfahrzeuge „einer bestimmten Art“ gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG von einem Fahrverbot ausgenommen werden.

    OLG Bamberg

     VA 18, 52

    Beschränkung des Fahrverbots auf Fahrzeuge mit bestimmter Motorleistung, wie z. B. 44 kw.

    Zulässig.

    AG Dortmund

    DAR 18, 218

    Geschwindigkeitsverstoß mit einem Pkw.

    Fahrverbot kann so beschränkt werden, dass Kfz mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t weiter geführt werden dürfen, wenn es andernfalls zu einer Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber kommt.

     

    Praxistipp | Die Fahrverbotsbeschränkung ist nach Auffassung des AG Dortmund kein Fall des teilweisen Absehens vom Regelfahrverbot. § 4 Abs. 4 BKatV sei daher bei einer Beschränkung nicht anzuwenden

     AG Dortmund

    21.11.17,

    729 OWi-264 Js 1751/17-279/17,

    Abruf-Nr. 199265

    Das AG begründet die Verkürzung der Dauer des Regelfahrverbots damit, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei aus „Unachtsamkeit“ erfolgt.

    Rechtsfehlerhaft.

    OLG Bamberg

    4.5.17, 3 Ss OWi 550/17

    (vgl. OLG Bamberg

    VA 17, 122)

    Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO.

    Keine Verhängung der Regelbuße und des Regelfahrverbots, wenn der Betroffene den beschrankten Bahnübergang nach Passieren des Zugs überquert, während sich die Schranken öffnen.

    OLG Naumburg

     VA 18, 68

    Es wird ein sog. atypischer Rotlichtverstoß geltend gemacht.

    Dieser liegt nicht vor, wenn der Betroffene aufgrund seines Verstoßes tatsächlich andere Verkehrsteilnehmer, nämlich Fußgänger, beim Passieren der Kreuzung durch sein Verhalten behindert hat und gerade auch Fußgänger von einer rotlichtzeigenden Lichtzeichenanlage geschützt werden sollen.

    AG Dortmund

     VA 17, 197

    Rotlichtverstoß. Der Betroffene hatte zunächst das Rotlicht für die von ihm befahrene Linksabbiegerspur beachtet. Nach Umschalten der Ampel für den Geradeausverkehr war er über die noch fortdauernde Rotlichtphase für Linksabbieger losgefahren. In der Kreuzung hielt er an, um den Gegenverkehr passieren zu lassen.

    Ja, da davon ausgegangen werden kann, dass eine abstrakte Gefahr für kreuzende Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.

    KG

    VRS 132, 309

    (vgl. aber auch

    KG VRS 132, 310)

      

    2. Beharrlicher Verstoß/Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 BKAtV

    Mit der Frage der „Beharrlichkeit“ i. e. S. befasst sich ‒ soweit ersichtlich ‒ im Berichtszeitraum nur die folgende Entscheidung (vgl. im Übrigen die Zusammenstellung der Rechtsprechung in VA 14, 158).