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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Kosten für Reparaturnachweis in der Regel erstattungsfähig

    | Wird für die Schadenabrechnung ein Reparaturnachweis benötigt, darf der Geschädigte einen solchen vom Schadengutachter erstellen lassen. Hat dieser einen moderaten Preis (im konkreten Fall 55 Euro), verstößt der Geschädigte damit nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, entschied das AG Esslingen ( Urteil vom 28.8.2012, Az. 10 C 994/12 ; Abruf-Nr. 122754 ; mitgeteilt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn). |

     

    Ein Reparaturnachweis wird beispielsweise benötigt, wenn das Fahrzeug auf Wunsch des Kunden nur teilweise repariert wurde (zum Beispiel nur soweit, dass es verkehrssicher und fahrbereit ist) und das Fahrzeug während dieser Zeit nicht genutzt werden konnte. In diesem Fall ist die Vorlage der Reparaturrechnung nicht sinnvoll, weil der Versicherer behaupten könnte, der sich aus der Rechnung ergebende Betrag begrenze den Schadenersatz.

     

    PRAXISHINWEIS | Wer Nutzungsausfallentschädigung beansprucht, muss keine Rechnung vorlegen. Er muss lediglich nachweisen, dass das Fahrzeug nicht nutzbar war. Bei einem unfallbedingt nicht mehr fahrfähigen Fahrzeug liegt der Ausfall ab dem Unfall auf der Hand. Allerdings kann „fiktiv“ und „konkret“ nicht dergestalt gemischt werden, dass die Reparaturkosten nach Gutachten und die Ausfallzeit darüber hinausgehend konkret verlangt werden. Die Obergrenze ist dann die Wartezeit auf das Gutachten plus darin ausgewiesene Reparaturdauer.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 1 | ID 35437290