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  • 12.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196445

    Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 17.03.2011 – 17 U 276/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Urt. v. 17.03.2011

    Az.: 17 U 276/09

    Tenor:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.11.2009 abgeändert.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.944,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2009 zu zahlen. Der Beklagte zu 1.) wird weitergehend zur Verzinsung des in Satz 1 genannten Betrags mit dem in Satz 1 genannten Zinssatz für die Zeit ab 05.06.2009 verurteilt.

    Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, der Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € zu erstatten.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 50% und die Beklagten als Gesamtschuldner 50%.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    1

    I.

    Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am ….12.2008 in der …Straße in Höhe der Hausnummer … in Stadt1 ereignet hat. Die Klage ist dem Beklagten zu 1.), dem Fahrer des unfallbeteiligen Pkw, am 06.06.2009, und der Beklagten zu 2.), bei der dieser Pkw haftpflichtversichert ist, am 04.06.2009 zugestellt worden.

    2

    Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

    3

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch weder nach § 7 StVG noch nach einer sonst in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu. Komme es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren aus einem Grundstück oder dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Anfahrenden. Da von dem Anfahrenden ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert werde, trete die Betriebsgefahr des sich im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs regelmäßig zurück, und zwar auch dann, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung im fließenden Verkehr vorliege. Dass die behauptete überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1.) das Maß überschritten habe, mit dem die Fahrerin des Fahrzeugs der Klägerin habe rechnen müssen, sei nicht dargetan. Der Unfall habe sich zudem im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem An- oder Einfahren der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ereignet. Deren Vortrag, die Fahrerin, Frau A, habe sich schon in den Verkehr eingeordnet und es sei etwa 25 m nach dem Einfädeln zum Zusammenstoß gekommen, sei ersichtlich unwahr und unbeachtlich. Ein vollständiges Einordnen in die Fahrspur, das nach 25 m in jedem Fall abgeschlossen sei, so dass das Fahrzeug der Klägerin vollständig in Fahrtrichtung ausgerichtet sei, sei nicht mit den Unfallspuren zu vereinbaren. Der Aufprall hätte dann im Heckbereich des Fahrzeugs der Klägerin und im Frontbereich des Fahrzeugs der Beklagten erfolgen müssen. Die jeweils ersichtlichen Aufprallspuren seien damit nicht vereinbar.

    4

    Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der diese ihre klageweise geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Sie rügt, das Landgericht habe verkannt, dass die Annahme eines Anscheinsbeweises nur auf festgestellte oder unstreitige Tatsachen gestützt werden könne. Die Klägerin habe aber dargelegt und durch mehrere Zeugen unter Beweis gestellt, dass sich der streitgegenständlichen Verkehrsunfall erst ereignet habe, als sie bereits ca. 25 m auf der …-Straße zurückgelegt gehabt habe. Das Landgericht habe seine Feststellung, die Kläger habe unwahr vorgetragen, nicht treffen dürfen, ohne die angebotenen Beweis zu erheben. Aus den bereits erstinstanzlich vorgelegten Lichtbildern ergebe sich eindeutig, dass das auffahrende Beklagtenfahrzeug im Bereich des rechten Kotflügels und der Motorhaube einen Knick dadurch erhalten habe, dass es frontal von vorne auf das davor stehende Fahrzeug aufgefahren sei. Die Klägerin wiederholt ihr Beweisangebot, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens.

    5

    Die Klägerin beantragt,

    1. unter Abänderung des am 25.11.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt, Az.: 2-18 O 99/09 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin 5.859,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

    2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € zu erstatten.

    6

    Die Beklagten beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    7

    Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

    8

    Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs (…) sei nach ordungsgemäßem Einordnen in den Fahrverkehr der …-Straße in Stadt1 am ….12.2008 bereits ca. 25 Meter gefahren, als der Beklagte zu 1.) mit dem von ihm geführten Pkw … infolge Unachtsamkeit und überhöhter Geschwindigkeit in das Fahrzeug der Klägerin von hinten hineingefahren sei, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 17.08.2010 (Nr. …) sowie das Ergänzungsgutachten vom 20.12.2010 verwiesen.

    9

    Der weitergehende Sach- und Streitstand ergibt sich aus den zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen.

    10

    II.

    Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht vollumfänglich abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagten aus Anlass des Verkehrsunfalls vom ….12.2008 unter Zugrundelegung einer 50%-igen Haftungsquote gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, 7, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflichtVersG - letzteres bezogen auf die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligen Beklagtenfahrzeugs - ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.944,89 € zu. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch der Klägerin ist hingegen unbegründet, weil die Klägerin zur Hälfte für die eingetretenen Unfallfolgen (mit)verantwortlich ist.

    11

    Die erstinstanzlichen Feststellungen zum Unfallhergang sind durch das vom Berufungsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen SV1 widerlegt. Danach steht nunmehr fest, dass der Beklagte zu 1.) mit dem unfallbeteiligten X von hinten auf den Y der Klägerin, der von Frau A gesteuert wurde, aufgefahren ist.

    12

    Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass bei Unfällen durch Auffahren grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen kann (vgl. BGH NJW 1982, 1595; BGH NJW-RR 1987, 1235 [BGH 23.06.1987 - VI ZR 188/86]). Der Beweis des ersten Anscheins erstreckt sich auf die Annahme, dass der Auffahrende entweder zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einen (gemessen an der eigenen Geschwindigkeit, Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) zu geringen Abstand gehalten oder infolge Unachtsamkeit (Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO) zu spät gebremst hat (vgl. z.B. BGH, NZV 2007, 354 [BGH 16.01.2007 - VI ZR 248/05]; OLG Köln r+s 2005, 127 [OLG Köln 29.06.2004 - 9 U 176/03]). Dies setzt allerdings voraus, dass ein typischer Geschehensablauf feststeht (vgl. neuestens: BGH, Urt. v. 30.11.2010, VI ZR 15/10, NJW 2010, 685, zit. nach juris, Rn. 7). Daran fehlt es hier. Dem Zusammenstoß der unfallbeteiligten Fahrzeuge ging vielmehr ein atypisches Geschehen voraus.

    13

    Bei Auffahrunfällen versagt der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden etwa nach einem Fahrstreifen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02.03.2006, 3 U 220/05, VersR 2006, 668 ff., zit. nach juris, Rn. 16; KG Berlin, Beschluss vom 14.05.2007, 12 U 194/06, VRS 113, 418 ff., zit. nach juris, Rn. 16). Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden versagt schon bei regelmäßigem Verkehrsfluss dann, wenn der Vorausfahrende erst einige Augenblicke vor dem Auffahrunfall den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt hat (vgl. KG Berlin, ebd.).

    14

    Einem vorausgegangenen Fahrstreifenwechsel hinsichtlich seiner Abweichung vom typischen Geschehensablauf vergleichbar ist der vorliegende Fall, in welchem sich die Fahrerin des klägerischen Y, Frau A, in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in den fließenden Verkehr eingeordnet hatte. Dabei kann offen bleiben, ob Frau A, wie von der Klägerin behauptet, vom Fahrbahnrand aus in die Fahrbahn eingefahren, oder ab sie, wie von den Beklagten vorgetragen, aus einer Grundstücksausfahrt herausgefahren war. Denn ein Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden setzt voraus, dass beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.05.2007, 12 U 194/06, VRS 113, 418 ff., zit. nach juris, Rn. 16 m.w.Nw.).

    15

    Vor diesem Hintergrund lag eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet (vgl. neuestens: BGH, Urt. v. 30.11.2010, VI ZR 15/10, NJW 2010, 685, zit. nach juris, Rn. 8 m.w.Nw.). Zwar steht auf der Grundlage des vom Berufungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens fest, dass kein Schräganstoß, sondern vielmehr ein sog. achsparalleler Anstoß erfolgt ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge vor dem Zusammenstoß schon so lange in einer Spur hintereinander gefahren waren, dass der Beklagte zu 1.) einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum klägerischen Fahrzeug hatte aufbauen können. Letzteres wäre nur bei einem Kollisionsschaden anzunehmen, der von einer vollflächigen Überdeckung des Hecks des klägerischen Fahrzeugs mit der Front des vom Beklagten zu 1.) gesteuerten Fahrzeugs verursacht worden wäre.

    16

    Der Sachverständige SV1 hat auf S. 6/7 seines Gutachtens vom 17.08.2010 – ausgehend von den Beschädigungen an den beteiligten Fahrzeugen - ausgeführt, bei der Kollision müsse das Klägerfahrzeug mit dem hinteren Teil der linken Fahrzeugseite in Kontakt mit dem vorderen Teil der rechten Fahrzeugseite des Beklagtenfahrzeugs gekommen sein, wobei sich die Fahrzeuglängsachsen in etwa paralleler Ausrichtung befunden haben müssten. Bei einem nennenswerten Winkel der Fahrzeuge zueinander wäre es nach dem ersten Kontakt des Beklagtenfahrzeugs wegen der Winkelstellung zu einer tieferen seitlichen Eindringung des Beklagtenfahrzeugs am Klägerfahrzeug gekommen. Dabei wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus Kunststoff bestehende Luftauslassöffnung gebrochen. Die am Klägerfahrzeug erkennbaren Beschädigungen seien hingegen von hintennach vorne gerichtet. An der vorderen rechten Ecke des Beklagtenfahrzeugs seien deutliche dunkle Spuren vorhanden, die nur vom linken Hinterrad des Klägerfahrzeugs stammten könnten, so dass auch dadurch eine etwa geradliniger Anstoß oder sogar ein Anstoß unter einem geringeren Winkel entsprechend Anlage F möglich sei. Aus den getroffenen Feststellungen ergäben sich keinerlei Hinweise, dass sich das Klägerfahrzeug im Augenblick der Kollision bei einem Ausparkvorgang oder dem Herausfahren aus einer Hofeinfahrt befunden habe. Die Strecke, die das Klägerfahrzeug in die Hauptfahrbahn eingefahren sei, lasse sich jedoch mangels technischer Spuren, z.B. abgefallener Fahrzeugteile oder Reifenspuren, nicht bestimmen.

    17

    Ist aber nicht mehr aufzuklären, ob das auf die Fahrbahn einfahrende Fahrzeug dem Hintermann das Aufbauen eines ausreichenden Sicherheitsabstands ermöglicht hatte, bevor der Auffahrunfall erfolgte, ist die gemäß § 17 Abs. 1, Satz 2 StVG erforderliche Schadensteilung nach Verursachungsquoten im Verhältnis 1 : 1 geboten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26.11.1981, 5 U 79/81, VersR 1982, 960 f). So liegt es hier.

    18

    Eine Haftungsverteilung, die weit überwiegend zu Lasten der Klägerin ginge, erscheint nicht gerechtfertigt. Denn es spricht kein Beweis des ersten Anscheins für eine Unfallverursachung durch die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs. Zwar kann dem Landgericht in der Beurteilung gefolgt werden, dass der vom Fahrbahnrand Anfahrende gleichermaßen wie der aus einem Grundstück auf die Fahrbahn Einfahrende sich gemäß § 10 StVO so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Auch kann die Klägerin mit ihrem Einwand, der Beklagte zu 1.) müsse die …-Straße mit überhöhter Geschwindigkeit befahren haben, nicht durchdringen. Vielmehr hatte Frau A ihrerseits dem Beklagten zu 1.) in jedem Fall Vorfahrt zu gewähren. Wie vom Sachverständigen festgestellt, hatte sich Frau A jedoch bereits in den fließenden Verkehr eingeordnet, als der Beklagte zu 1.) auffuhr. Damit fehlt es auch hier an einem typischen Geschehensablauf, der einen Anscheinsbeweis für eine volle oder auch nur weit überwiegende Unfallverursachung durch unsachgemäßes Einfädeln des klägerischen Fahrzeugs in den fließenden Verkehr begründen könnte.

    19

    Vor diesem Hintergrund berechnet sich der klägerische Schadensersatzanspruch wie folgt:
     
    - Reparaturschaden    5.514,78 € x 50%    2.757,39 €      
    - Nutzungsausfallentschädigung    315,00 € x 50%    157,50 €      
    - Unkostenpauschale        30,00 €      
    Gesamt        2.944,89 €     

    20

    Der geltend gemachte Zinsanspruch ist – bezogen auf die reduzierte Hauptforderung – gemäß §§ 291, 288 Abs. 1, Satz 2 BGB teilweise begründet.

    21

    Der klägerische Schadensersatzanspruch umfasst gemäß § 249 BGB auch die Erstattung der vorprozessualen Kosten der Rechtsverfolgung. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.944,89 € betragen diese 316,18 €.

    22

    Sie berechnen sich wie folgt:
     
    1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG)    245,70 €      
    Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG)    20,00 €      
    19% MWSt    50,48 €      
    Gesamt    316,18 €     

    23

    Die Kosten des Rechtsstreit in beiden Instanzen waren zwischen den Parteien entsprechend den Haftungsquoten hälftig zu teilen, wobei die Beklagten auch für die Kosten als Gesamtschuldner haften (§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO).

    24

    Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

    25

    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

    RechtsgebieteStVG, PflichtVersG, BGBVorschriften§ 7 StVG; § 3 Nr 1 PflichtVersG; § 3 Nr 2 PflichtVersG; § 7 StVG; § 17 StVG; § 18 StVG; § 823 Abs 1 BGB; § 249 BGB