Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 13.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186459

    Landgericht Bielefeld: Urteil vom 09.11.2015 – 8 O 281/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die M. Bank AG, Konto Nr. xxx, zu Darlehens Konto-Nr. yyy 6.904,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2014 sowie an den Kläger 990,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2014 sowie an den Kläger 379,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 31.07.2014 in N.. 3 Die Zeugin G. befuhr mit dem klägerischen PKW, einem Mercedes CLA mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, welchen der Kläger bei der M. Bank AG zur Darlehenskonto Nr. xxx finanziert hatte, den L.-Weg stadtauswärts. In Höhe des Hauses L.-Weg 30 hatte die Beklagte zu 1) einen von ihr geführten PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen xx, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auf dem rechts neben dem Fahrbahn gelegenen Parkstreifen abgestellt. 4 Der L.-Weg verfügt in diesem Bereich über eine Fahrbahnbreite von ca. 5,50 m; die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Wegen der Örtlichkeiten wird im Übrigen auf die von dem Sachverständigen S. gefertigte Fotoanlage (Bl. 107-108 d.A.) verwiesen. 5 Die Beklagte zu 1) öffnete die Fahrertür worauf der klägerische PKW mit der geöffneten Fahrertür kollidierte. 6 Der Kläger beauftragte nach dem Unfall das Sachverständigenbüro B. mit der Begutachtung der Beschädigungen seines PKWs. Dieses ermittelte nach Besichtigung des PKWs in seinem Gutachten vom 01.08.2014 (Bl. 15-25 d.A.) Reparaturkosten in Höhe von 12.984,81 € netto, einen Wiederbeschaffungswert von 30.100,00 € sowie eine Wertminderung von 800,00 €. Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Kläger unter dem 01.08.2014 einen Betrag von 1.150 € brutto in Rechnung (Bl. 14 d.A.). 7 Der Kläger meldete gegenüber der Beklagten zu 2) mit anwaltlichen Schreiben vom 05.08.2014 unter Fristsetzung bis zum 19.08.2014 seine Ansprüche an (Blatt 30 d.A.). Die Beklagte zu 2) leistete am 30.10.2014 auf die geltend gemachten Schäden des Klägers auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50% einen Betrag von 6.737,71 € (Bl. 26-27 d.A.). 8 Der Kläger ist nach den Darlehensbedingungen der M. Bank AG als Darlehensnehmer berechtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit Zahlungsverlangen an die Darlehensgeberin geltend zu machen (vgl. Bl. 10 d.A.). 9 Der Rechtsschutzversicherer des Klägers hat diesem mit Abtretungserklärung vom 24.03.2015 (Bl. 75 d.A.) die nach § 86 VVG auf diesen übergegangenen Ansprüche abgetreten. 10 Der Kläger behauptet, die Zeugin G. habe den L.-Weg mit der den örtlichen Gegebenheiten angepassten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit befahren. In dem Moment des Vorbeifahrens des klägerischen Fahrzeuges habe die Beklagte zu 1) die Fahrertür geöffnet, so dass diese gegen die vordere Fahrzeugfront des klägerischen Fahrzeugs gestoßen sei. Die Tür sei umgeschlagen und habe in der Folge eine streifende Beschädigung über die gesamte rechte Fahrzeugseite am klägerischen Fahrzeugs verursacht. 11 Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) sei in Annäherung der Zeugin G. nicht bewegt worden. Insbesondere sei das Fahrzeug der Beklagten zu 1) nicht bereits in Annäherung an die spätere Unfallstelle vor der Zeugin G. gefahren oder in Annäherung der Zeugin rechts abgeparkt worden. Für die Zeugin seien derartige Auffälligkeiten, welche auf ein in Kürze beginnenden Aussteigevorgang hindeuteten, nicht vorhanden gewesen. Das Fahrzeug der Beklagten sei schlichtweg in einer Reihe von abgeparkten Fahrzeugen am rechten Fahrbahnrand geparkt gewesen. Die Zeugin G. habe auch keine Personen im Fahrzeuginneren erkennen können. 12 Die Fahrertür am Fahrzeug der Beklagten zu 1) sei in dem Moment geöffnet worden, als sich die Zeugin G. mit der Fahrzeugfront des klägerischen Fahrzeugs in etwa auf Höhe des Fahrzeughecks des Fahrzeug der Beklagten zu 1) befunden habe. 13 Die Beklagte zu 1) habe die Fahrzeugtür aufgestoßen, und zwar mit einer Wucht und Geschwindigkeit, welche dazu geeignet gewesen sei, die Fahrzeugtür in die vollständig geöffnete Endstellung zu bringen. Ein spaltweises Öffnen der Fahrzeugtür sei nicht erfolgt. 14 Der Abstand des klägerischen Fahrzeugs zum Fahrzeug der Beklagten zu 1) habe in diesem Moment wenigstens 0,5 m, eher 1,0 m betragen 15 Seine materiellen Schadenspostionen beziffert er mit 8.222,10 €, wobei er folgende Schadensberechnung zugrunde legt. 16 - Reparaturkosten netto: 12.984,81 € 17 - Sachverständigenkosten: 1.150,00 € 18 - Wertminderung: 800,00 € 19 - Kostenpauschale: 25,00 € 20 - Summe: 14.959,81 € 21 - abzüglich gezahlter 6.737,71 € 22 8.222,10 € 23 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) habe die Fahrertür unvorsichtig geöffnet und damit gegen § 14 StVO verstoßen. Für die Zeugin G. sei der Unfall hingegen unvermeidbar gewesen. Daher sei eine Alleinhaftung der Beklagten gegeben. 24 Der Kläger beantragt im Klageantrag zu 1), 25 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die M. Bank AG, Konto Nr. xxx, zu Darlehens Konto-Nr. 69535277 7.232,10 € sowie an den Kläger 990,00 € nebst Zinsen auf einen Betrag von 8.222,10 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2014 zu zahlen. 26 Ursprünglich hat der Kläger angekündigt mit dem Klageantrag zu 2) zu beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 224,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie ihn von den weiteren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 154,70 € freizustellen. 27 Nunmehr beantragt er mit dem Klageantrag zu 2), 28 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 379,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 29 Die Beklagten beantragen, 30 die Klage abzuweisen. 31 Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe sich unmittelbar nach dem Abstellen des PKWs vor der Hausnummer 30 etwaigen sich von hinten nähernden Verkehrs vergewissert und zentimeterweise die Fahrertür geöffnet, da sie eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe ausschließen können. Als sie die Tür wenige Zentimeter geöffnet habe, habe sich plötzlich die Zeugin G. mit dem klägerischen Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit weit oberhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h von hinten genähert, und sei aufgrund des zu geringen Seitenabstands mit der geringfügig geöffneten Fahrertür kollidiert. 32 Im Hinblick auf die Schadenshöhe seien lediglich Reparaturkosten in Höhe von 11.505,41 € unfallbedingt erforderlich. Insbesondere seien der Austausch der Parksensoren und die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen bei der Ofentrocknung nicht erforderlich sowie die Verbringungskosten nicht erstattungsfähig. Des Weiteren lägen dem klägerseits eingeholten Sachverständigengutachten unzutreffende und überhöhte Stundenverrechnungssätze zu Grunde. 33 Die Beklagten sind der Ansicht, die Zeugin G. habe gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 6 StVO verstoßen, da sie einen ausreichenden Seitenabstand nicht eingehalten habe. Für die Beklagte zu 1) sei der Unfall hingegen unabwendbar gewesen. Jedenfalls trete die allgemeine Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinter dem weit überwiegenden Verschulden der Zeugin G. zurück. Jedenfalls unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Schadensregulierung sei ein weiterer Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach ausgeschlossen. 34 Die Klageschrift vom 03.12.2014 ist der Beklagten zu 1) am 10.10.2014 und der Beklagten zu 2) am 12.10.2012 zugestellt worden. 35 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.10.2015 verwiesen. 36 Wegen des Sachvortrages der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.10.2015 verwiesen. 37 Entscheidungsgründe: 38 I. 39 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. 40 1. 41 Die Beklagten haften dem Kläger für seinen Schaden aus dem Unfallereignis vom 31.07.2014 gemäß § 18 Abs. 1, 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG nach einer Quote von 100%. Danach hat er einen Schadensersatzanspruch von noch 7.894,29 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. 42 a) 43 Die grundsätzliche Haftung beider Parteien ergibt sich aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, weil das klägerische Fahrzeug bei dem Betrieb der unfallbeteiligten Fahrzeuge geschädigt worden ist. Der Unfall ist auch nicht durch höhere Gewalt gem. § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden. 44 aa) 45 Der Unfall war für die Beklagte zu 1) auch kein unabwendbares Ereignis und sie konnte sich auch nicht gem. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG exkulpieren. 46 Für den Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 3 StVG trägt derjenige die Beweislast, der sich darauf beruft. Als unabwendbar gilt ein Unfallereignis aber nur dann, wenn die äußerst mögliche Sorgfalt beachtet worden ist. 47 Die Beklagte zu 1) hat nicht nur die äußerst mögliche Sorgfalt, sondern darüber hinaus auch die verkehrserforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen noch ergeben wird. Dementsprechend haben die Beklagten auch nicht die Verschuldensvermutung aus § 18 Abs. 1 S. 2 StVG widerlegt. 48 bb) 49 Es kann dahinstehen, ob der Unfall für die Zeugin G. ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG war, da eine etwaig verbleibende Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs jedenfalls hinter dem erheblichen Verschulden der Beklagten 1) zurücktritt. 50 cc) 51 In die vorzunehmende Haftungsabwägung sind neben der aus § 7 Abs. 1 StVG folgenden Betriebsgefahr nur solche gefahrerhöhenden Umstände einzubeziehen, deren Vorliegen feststeht, die also unstreitig oder nach dem Beweismaß des § 286 ZPO bewiesen sind. Dabei hat grundsätzlich jede Partei, die dem Unfallgegner ein verkehrswidriges Verhalten vorwirft, den entsprechenden Nachweis zu führen. 52 (1) 53 Für das Gericht steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte zu 1) unter Verstoß gegen § 14 StVO die Fahrertür ihres am rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs nicht bloß spaltweise sondern vollständig geöffnet hat, nachdem sie entweder eine vorherige Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs ganz unterlassen oder diesen fehlerhaft eingeschätzt hatte. 54 Nach § 14 StVO hat sich der Fahrzeugführer beim Ein- oder Aussteigen so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. 55 Will er die linke Wagentür öffnen, muss er zunächst nach hinten beobachten; reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür langsam spaltweise öffnen; weiter erst, wenn mit Gewissheit niemand kommt (vgl. Hentschel/König, StraßenverkehrsR, 42. Aufl. 2013, § 14 StVG, Rn. 6 mwN). 56 Der Sachverständige S. hat in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass aufgrund des Schadensbildes am klägerischen Fahrzeug davon auszugehen ist, dass die Fahrzeugtür des Beklagtenfahrzeugs zum Zeitpunkt der Kollision keinesfalls nur wenige Zentimeter, sondern ca. 1,30 Meter weit geöffnet war. Des Weiteren hat der Sachverständige S. ausgeführt, dass aufgrund des geraden Straßenverlaufs des L.-Wegs die von hinten herannahende Zeugin G. für die Beklagte zu 1) stets erkennbar war. 57 (2) 58 Dagegen ist nicht feststellbar, dass die Zeugin G. gegen § 6 StVO verstoßen hat, indem sie den erforderlichen Seitenabstand unterschritten hat. 59 Nach dieser Vorschrift ist ausreichender Seitenabstand beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen einzuhalten, wobei dieser nicht stets einen Meter betragen muss. Im Zweifel ist der Seitenabstand groß zu nehmen. An rechts parkenden, ersichtlich leeren Fahrzeugen darf auch mit weniger als 1 m seitlichem Abstand vorbeigefahren werden. Kann das haltende Fahrzeug besetzt sein, so ist etwaiges Türöffnen zu berücksichtigen (vgl. Hentschel/König, StraßenverkehrsR, 42. Aufl. 2013, § 6 StVG, Rn. 7 mwN). Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass ein Abstand zu einem haltenden Fahrzeug, in dem sich eine Person aufhält, von weniger als 50 cm jedenfalls in der Regel zu knapp ist (vgl. Hentschel/König, StraßenverkehrsR, 42. Aufl. 2013, § 14 StVG, Rn. 8 mwN). 60 Der Sachverständige S. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der seitliche Abstand der Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt ca. 80 cm betragen hat. Ein solcher Seitenabstand ist im Hinblick auf die hier vorliegenden örtlichen Gegebenheiten (zweispurige Straße im Wohngebiet ohne Mittellinie), unabhängig von der Frage, ob die Zeugin G. eine Person im haltenden Fahrzeug wahrgenommen hat, als ausreichend anzusehen. 61 Auch ein Geschwindigkeitsverstoß der Zeugin G. ist nicht feststellbar, da der Sachverständige S. in der mündlichen Verhandlung erklärte - eine Protokollierung ist in diesem Punkt versehentlich unterblieben - zur Frage der Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs keine Feststellungen treffen zu können. 62 (3) 63 Nach 17 Abs. 1 StVG hängt bei einer Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Fahrzeug verursacht worden ist. Diese Abwägung ergibt hier, dass die Beklagte zu 1) den Unfall so überwiegend fahrlässig verursacht hat, dass im Verhältnis dazu die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs kein anspruchsminderndes Eigengewicht hat. 64 Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH tritt die einfache Betriebsgefahr regelmäßig hinter einem erheblichen Verschulden der Gegenseite zurück (vgl. BGH, NJW 2014, 3097). Gerade bei dem plötzlichen Öffnen der Fahrertür eines parkenden Pkw unter Verstoß gegen § 14 StVO ist nach ganz herrschender Ansicht, von einem solchen schweren Verschulden auszugehen, weil das Fließen des Verkehrs nur dann gewährleistet ist, wenn sich die mit angemessener Geschwindigkeit und regelgerechtem Abstand Vorbeifahrenden darauf verlassen können, dass nicht unerwartet eine Fahrzeugtür in den Fahrbereich hinein geöffnet wird (vgl. beispielhaft KG, NZV 2009, 394; OLG Stuttgart, BeckRS 2010, 13003; OLG Hamburg, BeckRS 2004, 18529; LG Stuttgart, NJW 2015, 2593; LG Saarbrücken, BeckRS 2014, 09576; LG Limburg, BeckRS 2011, 00683). 65 b) 66 Der Ersatzanspruch ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. 67 aa) 68 Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von 6.904,29 €, welche als fahrzeugbezogene Ansprüche an die Eigentümerin des Fahrzeugs, die M. Bank AG, zu zahlen sind. 69 Insgesamt ergeben sich aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S. unfallbedingt erforderliche Netto-Reparaturkosten in Höhe von 12.657,00 € (vgl. Bl. 114 d.A.) 70 (1) 71 Die Ersatzteilkosten betragen 5.429,58 €. Der Sachverständige S. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er die Erforderlichkeit des Austausches der Parksensoren nicht feststellen kann, sodass ein Betrag von 191,61 € aus der vom Sachverständigenbüro B. ermittelten Summe der Ersatzteilkosten herauszurechnen war. 72 (2) 73 Die Arbeitslohnkosten betragen 4.403,30 €. Insbesondere sind die im Gutachten B. zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze erforderlich und angemessen. 74 Zwar kann der Schädiger den Geschädigten grundsätzlich gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen. Jedoch ist eine solche Verweisung für den Geschädigten unzumutbar, wenn die aufgezeigte Reparaturmöglichkeit nur deshalb günstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zu Grunde liegen (BGH, NJW 2015, 2110; NJW 2010, 2725). Der Sachverständige S. hat ausgeführt, dass die dem Gutachten B. zugrunde liegenden Stundenverrechnungssätze den öffentlich zugänglichen Stundensätzen der Firma Autohaus T. GmbH entsprächen. Die von der Beklagten angeführten niedrigeren Stundensätze entsprächen hingegen den lediglich Versicherungen zugänglichen Stundensätzen der Firma Autohaus T. GmbH. 75 Allerdings kann der Kläger die Verbringungskosten in Höhe von 136,20 € nicht ersetzt verlangen. Dabei kann die Streitfrage dahinstehen, ob Verbringungskosten bei fiktiver Schadensberechnung überhaupt ersatzfähig sind, da der Sachverständige S. ausgeführt hat, dass die Firma Autohaus T. GmbH Verbringungskosten generell nicht berechnet. 76 (3) 77 Die Kosten der Lackierung betragen 2.773,37 r€. Insbesondere ist auch die zwischen den Parteien streitige Position der Sicherheitsmaßnahmen bei der Ofentrocknung in Höhe von 34,05 € ersatzfähig. Nach den Ausführungen des Sachverständigen S. verliert diese Position zwar aufgrund veränderter technischer Gegebenheiten beim Trocknungsprozess zwar zunehmend an Bedeutung, da umfangreiche Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. das Ausbauen des Tanks, heute nicht mehr erforderlich sind. Wie der Sachverständige weiter ausführte wird heutzutage eigentlich nur noch kontrolliert, ob sich schnell schmelzende Gegenstände, wie z.B. Schokolade oder ähnliches, im Fahrzeug befinden. 78 Da den Werkunternehmer allerdings eine vertragliche Nebenpflicht trifft, Beschädigungen (worunter auch die Verunreinigungen eines Fahrzeuginnenraums fällt) an dem ihm zur Reparatur überlassenen Gut des Bestellers zu vermeiden, stellen die Sicherheitsmaßnahmen bei der Ofentrocknung nach wie vor eine ersatzfähige Schadensposition dar. 79 (4) 80 Die Nebenkosten liegen bei unstreitigen 50,75 €. 81 (5) 82 Insgesamt verbleibt somit nach Abzug vorgerichtlich auf die Reparaturkosten gezahlter 5.752,71 € ein Restanspruch in Höhe von 6.904,29 €. 83 bb) 84 Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der bei seinem PKW unfallbedingt verbleibenden Wertminderung, welche unstreitig bei 800,00 € liegt. Abzüglich bereits regulierter 400,00 € verbleibt ein Anspruch von 400,00 € 85 cc) 86 Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten des Sachverständigenbüros B., welche unstreitig in Höhe von 1.150,00 € angefallen sind. Abzüglich bereits regulierter 575,00 € verbleibt ein Anspruch des Klägers von 575,00 €. 87 dd) 88 Weiter hat der Kläger Anspruch auf die Unfallgeschädigten in ständiger Rechtsprechung zugebilligte allgemeine Kostenpauschale von 25,00 €. Abzüglich bereits regulierter 10,00 € verbleibt ein Anspruch von 15,00 €. 89 2. 90 Der Zinsanspruch im Hinblick auf die Hauptforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, da sich die Beklagten ab dem 20.08.2014 im Verzug befand. 91 3. 92 Der Kläger hat Anspruch Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. § 249 BGB in Höhe von 379,01 €, da die Inanspruchnahme eines Anwalts zur Regulierung des erheblichen Schadens erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 249, Rn. 57 mwN). Der geltend gemachte Betrag entspricht einer 1,3 Geschäftsgebühr zu einem Gegenstandswert bis 15.000 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer (insgesamt 1.029,35 €) abzüglich bereits vorgerichtlich gezahlter 650,34 €. 93 4. 94 Der Zinsanspruch im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 291 BGB. 95 II. 96 Die Kostenscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.