02.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145229
Amtsgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 30.07.2015 – 31 C 3478/14 (83)
1.
Zu der Frage, ob der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall durch Veräußerung des Unfallfahrzeugs auf Basis eines von einem Sachverständigen ermittelten Restwertes gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verstößt, wenn er dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung vorher keine Gelegenheit gibt, ein höheres Restwertangebot vorzulegen.
2.
Ein Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn keine Zweifel an der gutachterlichen Bestimmung des Restwertes bestehen und die Veräußerung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines anderen Fahrzeugs steht, zumal der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 2 BGB zugleich gehalten ist, eine vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu zahlende Nutzungsausfallentschädigung gering zu halten.
Amtsgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 30.07.2015
Az.: 31 C 3478/14 (83)
In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
Beklagte
Prozessbevollmächtigte:
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht xxx ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom 20.07.2015
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.220,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.10.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am 15.06.2014 gegen 13:30 Uhr kam es im Kreuzungsbereich Eschersheimer Landstraße/Hügelstraße in Frankfurt am Main zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Kfz der Marke Mercedes Benz 270 T mit dem amtlichen Kennzeichen xxx sowie das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen xxx beteiligt waren. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug ist von hinten auf das stehende Klägerfahrzeug aufgefahren. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Ausweislich des vom Kläger in Auftrag gegebenen Gutachtens des Sachverständigen xxx vom 23.06.2014 (Bl. 8 - 23 d. A.) überstiegen die zur Behebung des Schadens aufzuwendenden Reparaturkosten von brutto etwas über 9.000,00 Euro den vom Sachverständigen angesetzten Wiederbeschaffungswert von netto 5.400,00 Euro erheblich, so dass unstreitig ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Das klägerische Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt elf Jahre alt und wies eine Laufleistung von 329.560 km auf.
Als Restwert wies das Gutachten für das Fahrzeug einen Wert von 350,00 Euro aus. Bereits am 23.06.2014 veräußerte der Kläger sein Kfz zu diesem Preis. Vier Tage später, d.h. am 27.06.2014, erwarb der Kläger ein anderes Fahrzeug.
Am 07.07.2014 ging der Beklagten das vom Kläger in Auftrag gegebene und an die Beklagte übersandte Schadensgutachten des Sachverständigen xxx zu.
Unter dem 11.07.2014 legte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben vor, wonach ihr ein Restwertangebot des xxx über 2.570,00 Euro vorliege und das Fahrzeug vom Anbietenden beim Kläger abgeholt werde (Bl. 27 d. A.).
Die Beklagte hat Zahlungen aufgrund des Schadens an den Kläger geleistet. Hinsichtlich der einzelnen vom Kläger geltend gemachten Positionen und den von der Beklagten getätigten Zahlungen wird auf Bl. 3-4 d. A., die Seiten 3 und 4 des Klageschriftsatzes, Bezug genommen. Unter anderem zahlte die Beklagte an den Kläger 236,00 Euro Nutzungsausfallentschädigung für vier Tage sowie 2.830,00 Euro Wiederbeschaffungskosten.
Mit Schreiben vom 14.08.2014 wurde die Beklagte bis spätestens zum 26.08.2014 zur Zahlung aufgefordert.
Der Kläger meint, er habe sein Fahrzeug aufgrund des vom Sachverständigen im Gutachten angegebenen und auf dem regionalen Markt ermittelten Restwerts veräußern dürfen, ohne andere Angebote annehmen zu müssen. Die Beklagte habe ihm Nutzungsentschädigung gemäß der Fahrzeuggruppe J der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch in Höhe von 75,00 Euro pro Tag zu erstatten. In gleicher Höhe seien fiktive Begutachtungskosten für das Ersatzfahrzeug zu ersetzen. Für die Abmeldung des beschädigten und die Anmeldung des vom Kläger angeschafften Ersatzfahrzeugs habe die Beklagte pauschal 75,00 Euro zu erstatten, da dies eine angemessene Kostenpauschale darstelle.
Der Kläger beantragt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.410,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.08.2014 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Kläger müsse unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung das von Beklagtenseite unterbreitete, höhere Restwertangebot gegen sich gelten lassen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Angebot dem Kläger erst nach Veräußerung des Fahrzeugs unterbreitet worden sei, da der Kläger der Beklagten die Möglichkeit hätte einräumen müssen, ein alternatives Restwertangebot abzugeben. Das habe der Kläger im vorliegenden Fall indes nicht getan.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Darüber hinaus hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.
I.
Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes zu. Einen Anspruch auf die weitergehend geltend gemachten Ansprüche bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
1.
Der Anspruch auf Zahlung des weiteren Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 2.220,00 Euro beruht auf §§ 7, 18, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 249 BGB.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie die Berechnung nach den Grundsätzen des wirtschaftlichen Totalschadens ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie, dass der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt 5.400,00 Euro betrug. Streitig zwischen den Parteien war insoweit lediglich, welcher Restwert bei der Bemessung des gemäß § 249 BGB zu ersetzenden klägerischen Schadens von dem Wiederbeschaffungswert abzuziehen war.
Zwar dürfte ein Geschädigter vor der tatsächlichen Veräußerung des Unfallfahrzeugs im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB gehalten sein, statt Zugrundelegung des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes ein vom Schädiger vorgelegtes, höheres Restwertangebot anzunehmen, wenn es sich dabei um ein uneingeschränkt annahmefähiges Angebot handelt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger sein Fahrzeug indes noch am Tag der Gutachtenerstattung und vor Unterbreitung des höheren Restwertangebots durch die Beklagte veräußert und legt nunmehr bei seiner Schadensberechnung den vom Gutachter ermittelten Restwert zugrunde.
Die Frage, ob der Geschädigte aber bei seiner Schadensberechnung grundsätzlich den im Rahmen eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens ermittelten Restwertbetrag zugrunde legen darf oder dem Schädiger Gelegenheit geben muss, in angemessener Zeit ein höheres Restwertangebot vorzulegen, ist anders gelagert. Sie wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
a)
So vertritt das OLG Köln die Auffassung, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er das unfallbeschädigte Fahrzeug veräußert, ohne dem Schädiger bzw. der dahinterstehenden Haftpflichtversicherung unter Vorlage des eingeholten Sachverständigengutachtens Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten (OLG Köln, NJW-RR 2013, 224 [OLG Köln 16.07.2012 - 13 U 80/12] - Leitsatz; dem folgend: LG Köln, Urteil vom 02.03.2015 - Az.: 19 O 211/14). Andernfalls habe der Schädiger keine Möglichkeit, den entstandenen Schaden gering zu halten und es sei dem Geschädigten nicht unzumutbar, dem Schädiger bzw. der Versicherung Gelegenheit zu geben, das Schadensgutachten zu prüfen und kurzfristig ein besseres Restwertangebot vorzulegen, zumal der Geschädigte an der Person des Käufers des Unfallwagens kein Interesse habe. Auch werde dem Geschädigten nicht die Rolle des Herrn über das Restitutionsverfahren genommen, da der Schädiger gehalten sei, zügig zu handeln.
b)
Nach anderer Auffassung müsse der Geschädigte vor der Veräußerung des Fahrzeugs zu dem im Sachverständigengutachten angegebenen Restwert dem Schädiger keine Gelegenheit geben, ein höheres Restwertangebot vorzulegen, wenn keine Gründe ersichtlich sind, an der richtigen Bestimmung des Restwertes durch den Sachverständigen zu zweifeln (vgl. BGH NJW 1993, 1849, 1850 [BGH 06.04.1993 - VI ZR 181/92]). Der Geschädigte müsse den Schädiger auch nicht über die beabsichtigte Veräußerung informieren (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657 [OLG Düsseldorf 19.12.2005 - I-1 U 128/05]). Begründet wird diese Rechtsauffassung damit, dass der Geschädigte, wenn er im Rahmen seiner Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 BGB Gebrauch macht, der Herr des Restitutionsgeschehens sei und daher selbst entscheiden können müsse, wie er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657 [OLG Düsseldorf 19.12.2005 - I-1 U 128/05]). Soweit daran, dass das Gutachten den Restwert zutreffend ermittelt hat, keine Zweifel bestehen, müsse der Geschädigte mit der Veräußerung des Fahrzeugs zu diesem oder zu einem höheren Preis nicht abwarten, ob der Schädiger ein höheres Angebot unterbreitet.
c)
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts traf den Kläger jedenfalls im vorliegenden Fall keine Verpflichtung, dem Schädiger vor Veräußerung zum im Gutachten angegebenen Restwert Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot vorzulegen. Die maßgebliche Frage ist hierfür, ob die den Geschädigten treffende Schadensgeringhaltungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB umfasst, dass der Geschädigte trotz Vorliegens eines Sachverständigengutachtens, in dem ein Sachverständiger mit zutreffender Methode einen Restwert des beschädigten Fahrzeugs ermittelt hat, dem Schädiger eben diese Gelegenheit geben muss, um ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB auszuschließen.
Zu der Schadensgeringhaltungspflicht des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehört es, dass der Geschädigte den Umfang des bereits eingetretenen Schadens so gering wie möglich hält und bei der Schadensbeseitigung unnötige Kosten vermeidet (vgl. u.a. Münchener Kommentar, BGB, § 254 Rn. 77). Mindert er den Schaden nicht, kann ihn unter Umständen ein Mitverschulden treffen, das bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes zu berücksichtigen wäre. Ein Mitverschulden in diesem Sinne trifft den Geschädigten regelmäßig dann, wenn er Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergreifen würde. Dabei ist der entscheidende Maßstab der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Palandt, BGB, § 254 Rn. 36 m. w. N.).
Nach diesem Maßstab war der Geschädigte jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gehalten, zunächst vor Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert dem Schädiger das Gutachten zu übersenden, ihm Zeit zur Prüfung und ggf. zur Unterbreitung eines höheren Restwertangebots zu geben, da Anhaltspunkte dafür, dass der im Gutachten ermittelte Restwert fehlerhaft ermittelt wurde, nicht bestanden und die Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines anderen Fahrzeugs stand, zumal der aus Sicht der Klägers zu erwartende Restwerterlös gerade einmal 350,00 Euro betrug. Darüber hinaus war der Kläger ebenfalls gemäß § 254 Abs. 2 BGB gehalten, sich um eine zeitnahe Beseitigung des Schadens zu bemühen, um die vom Schädiger bzw. dessen Versicherer zu zahlende Entschädigung für Nutzungsausfall, der im vorliegenden Fall unstreitig jedenfalls 59,00 pro Tag betragen hat, zu mindern (vgl. hierzu: BGH NJW 2010, 2426, 2429 [BGH 14.04.2010 - VIII ZR 145/09]).
Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Der Kläger hat die Beklagte vorgerichtlich mit Schriftsatz vom 14.08.2014 unter Fristsetzung zum 26.08.2014 zur Zahlung aufgefordert.
2.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro zu.
Nach § 249 Abs. 2 BGB sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in dem Umfang zu ersetzen, wie sie notwendige Rechtsverfolgungskosten darstellen. Erstattungsfähig sind die Kosten dabei nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren (vgl. Palandt, BGB, § 249 Rn. 57). Danach sind im vorliegenden Fall Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung durch den vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 2.220,00 Euro zu erstatten. Darüber hinausgehend war die vorgerichtliche Beauftragung nicht erforderlich. Der Kläger hat hiervon ausgehend einen Ersatzanspruch in Höhe der 1,3 Geschäftsgebühren gemäß Nr. 2300 VV RVG (entspricht 261,30 Euro) zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG (20,00 Euro) zuzüglich 19% Mehrwertsteuer (entspricht: 334,75 Euro).
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
3.
Die weitergehend geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.
a.)
Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung für Nutzungsausfall nicht zu. Der entsprechende Anspruch ist durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 236,00 Euro durch Erfüllung erloschen gemäß § 362 BGB.
Unstreitig hat der Kläger einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für vier Tage.
Der Kläger meint zwar, die Beklagte habe ihm Nutzungsentschädigung gemäß der Fahrzeuggruppe J der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch in Höhe von 75,00 Euro pro Tag zu erstatten. Jedoch war das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt bereits über zehn Jahre alt und wies eine Laufleistung von 329.560 km auf. Davon ausgehend schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO einen Nutzungsausfall nach der Fahrzeuggruppe G der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch und nimmt insoweit eine Herabstufung um zwei Stufen auf einen Tagessatz von 59,00 Euro, für vier Tage in Höhe von insgesamt 236,00 Euro, vor.
b)
Ein Anspruch auf An- und Abmeldekosten in Höhe von weiteren 35,00 Euro - neben den bereits gezahlten 40,00 Euro - besteht schon deswegen nicht, da eine pauschale Geltendmachung auf Basis von § 287 ZPO deswegen ausschiedet, da der Kläger diese Kosten ohne weiteres konkret beziffern kann.
c)
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung fiktiver Begutachtungskosten für das angeschaffte Ersatzfahrzeug zu, da er trotz Hinweises des Gerichts mit Beschluss vom 02.02.2015 keinerlei Angaben zu dem angeschafften Fahrzeug gemacht hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, NZV 2014, 454 [OLG Frankfurt am Main 28.01.2014 - 16 U 103/13]).
II.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Zuvielforderung des Klägers im Verhältnis zur Klageforderung geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund von § 709 ZPO.